nderung des Mess- und Eichgesetzes

Seit der Einfhrung des Mess- und Eichgesetzes zum 1. Januar 2015 mssen alle neuen und erneuerten Messgerte dem zustndigen Eichamt innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme angezeigt werden.

Anzeigepflichtig ist der sogenannte Verwender der Messgerte. Bisher war umstritten, wem die Anzeigepflicht bei angemieteten oder geleasten Gerten bzw. in den Fllen, in denen die Messwerte nur mithilfe spezieller Gerte ablesbar sind, zukommt.

Die Bundesregierung hat dazu nun den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur nderung des MessEG (Drs. 18/7194, siehe Anhang) eingebracht. Darin stellt der Gesetzgeber mit den neuen Formulierungen in 32 Absatz 1 klar, dass der Verwender von neuen oder erneuerten Messgerten die Anzeigepflicht nicht zu erfllen hat, wenn er einen Dritten mit der Erfassung der Messwerte beauftragt hat und dies nachweisen kann.

Somit sind die Messdienstleister auch ohne weiteren Auftrag fr die Anzeige der Messwerte gegenber dem Eichamt zustndig, sofern sie ebenfalls mit der Ermittlung der Messwerte beauftragt sind. Alle Kunden, die nachweislich einen Vertrag zur Erfassung von Messwerten mit einem Messdienstleister abgeschlossen haben, brauchen also keine separaten Meldungen gegenber den Eichbehrden vornehmen. Nach Kenntnis des BVI e.V. haben die groen Messdienstleister nicht die Absicht, eine widersprechende Stellungnahme einzubringen.

Zudem wurde im Gesetzesentwurf die Geldbue fr das fahrlssige oder vorstzliche Versumen der Anzeigepflicht von ehemals 20.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt ( 60 Absatz 2). Die Informationspflicht ber die Anzeigenpflicht gehrt weiterhin zur ordnungsgemen Verwalterpflicht.

Der Entwurf der Novellierung des MessEG wurde am 28.01.2016 im Bundestag angenommen, ist allerdings erst mit der Verffentlichung im Bundesgesetzblatt gltig.

Quelle:

BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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