Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Vermietung von Wohnraum an Touristen nicht von der üblichen Untervermietungserlaubnis umfasst ist (Urteil vom 8. Januar 2014, Az. VIII ZR 210/13). Mieter, die ihre Wohnung dennoch an Reisende vermieten oder dies auch nur im Internet anbieten, müssen mit einer Kündigung und nachfolgenden Räumungsklage ihres Vermieters rechnen.
Der Urteilsfall betraf eine Zwei-Zimmer-Wohnung (42,85 qm) in Berlin, die seit 2003 an dieselbe Person vermietet war. Im Jahr 2008 erbat der Mieter von der Vermieterin die Erlaubnis zur Untervermietung, weil er die Wohnung nur etwa alle 14 Tage am Wochenende zu einem Besuch seiner Tochter nutzte und sie deshalb zeitweise untervermieten wollte. Die Vermieterin erteilte daraufhin eine Erlaubnis zur Untervermietung – und zwar „ohne vorherige Überprüfung“ gewünschter Untermieter. Allerdings heißt es in dem Schreiben: „Sie verpflichten sich, Ihren Untermietern Postvollmacht zu erteilen.“ Drei Jahre später bot der Mieter die Wohnung im Internet zur tageweisen Anmietung von bis zu vier Feriengästen an. Trotz wiederholter Abmahnung seitens des Vermieters hielt der Mieter das digitale Angebot aufrecht.
Die Folge: Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis und erhob Räumungsklage. Zu Recht, wie der BGH befand. Begründung: Die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen unterscheide sich von einer „gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung“ und sei deshalb nicht ohne weiteres von der Erlaubnis zur Untervermietung umfasst. Im konkreten Fall war schon aus der Postvollmacht für die Untermieter erkennbar, „dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen bezog, die eine derartige Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen konnten“, betonten die obersten Zivilrichter.
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WEG-Heizkostenverteilung per Funk ist zulässig
Eigentümer einer WEG dürfen über die Ausstattung der Eigentumswohnungen mit funkbasierten Heizkostenverteiler beschließen. Der Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, so entschied das Amtsgericht Dortmund. Ein Wohnungseigentümer hatte sich mit einer Anfechtungsklage gegen einen Beschluss über den Einbau funkbasierter Heizkostenverteiler in seiner Eigentumswohnung gewendet.
Zum Hintergrund: Auf einer Eigentümerversammlung hatten Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen, die Wohnungen mit funkbasierten Heizkostenverteilern auszustatten. Ein Eigentümer war damit nicht einverstanden: Er sah seine Privatsphäre verletzt und befürchtet, dass aus der Verbrauchsaufzeichnung Rückschlüsse auf seine Anwesenheit und sein Verhalten in der Wohnung gezogen werden könnten.
Die übrigen Eigentümer begründeten die Entscheidung für funkbasierte Verteiler damit, dass der Ablesedienst in der Vergangenheit immer wieder Eigentümer und Mieter nicht angetroffen hatte und dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind. Die Klage hatte keinen Erfolg, da der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
Auch das BGH hatte sich in der Vergangenheit mit Funk-Heizkostenverteilern beschäftigt: Für das Mietrecht hat der BGH entschieden, dass Mieter den Einbau von Heizkostenverteilern auf Funkbasis dulden müssen, da gesundheitliche Folgen nicht zu befürchten sind. Allerdings hatte sich der BGH nicht mit datenschutzrechtlichen Bedenken auseinandergesetzt.
Das AG Dortmund entschied nun, dass Datenschutzgründe nicht gegen den umstrittenen Beschluss, funkbasierte Heizkostenverteiler anzubringen, angebracht werden können. Dies betrifft jedoch nur den Einbau der Geräte. Eine Aussage, wie oft abgelesen werden, wer auf diese Daten zugreifen kann und wie lange diese gespeichert werden, ist noch nicht geklärt.
(AG Dortmund, Urteil v. 26.11.2013, 512 C 42/13)