Bauschäden vor allem durch mangelhafte Planung, Bauleitung oder Bauüberwachung

Die Zahl der Schäden beim Bau von Wohngebäuden ist zwar leicht rückläufig, aber weiterhin auf hohem Niveau. Das belegt der eben erschienene dritte Bauschadenbericht des Bauherren-Schutzbundes e.V. (BSB). Betroffen sind in zwei von drei Fällen klassische Bereiche wie Dach, Geschossdecken, Fußböden und Wände.

Im Zeitraum 2017 bis 2021 wurden 1.771 Schadensfälle gemeldet. Der Durchschnittswert pro Jahr liegt mit 354,2 deutlich unter dem der vier vorangegangenen Jahre (2012 bis 2016: 400,8). BSB-Geschäftsführer Florian Becker geht allerdings davon aus, dass in den letzten Jahren viele Schäden entstanden sind, die bislang noch nicht gemeldet wurden. Bezüglich der Schadenstellen und Schadenbilder dokumentiert der Bericht wenige Veränderungen. Knapp zwei Drittel der Schadenfälle betreffen klassische Schadenstellen wie die Kombination aus mehreren Bauteilen. Nach wie vor entfällt der ganz große Teil der Schäden auf einige wenige Schadenbilder, beispielsweise Feuchtigkeitsschäden, nicht vorschriftsmäßige Leistungen und Risse. Vermehrt wird mittlerweile auch das Schadensbild „nicht auftragsgemäß“ gemeldet. „Die Ergebnisse verdeutlichen, wie komplex der Hausbau geworden ist und wie sensibel die Gebäude auf Baufehler regieren“, so die Bewertung von BSB-Geschäftsführer Becker. Der Studie zufolge sind fast 85 Prozent der Schäden auf eine unzureichende Planung, Bauleitung oder Bauüberwachung zurückzuführen.

Der Bauherren-Schutzbund hat mehr als 8.000 Berufshaftpflichtschäden von Architekten, Bauingenieuren und Bauträgern aus den Jahren 2020 bis 2021 untersucht und die Ergebnisse mit eigenen Daten, Wirtschaftsdaten und Praxiserfahrungen verglichen. Ziel der Analyse ist, aus den Erkenntnissen zu Bauschäden und Bauschadenkosten Handlungsempfehlungen für alle Planungs- und Baubeteiligten zu gewinnen. Die vollständige Studie „Entwicklung der Bauschäden und Bauschadenkosten – Update 2022“ ist hier zu finden.

Quelle:
Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
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Bundestagsdebatte zu kommunalem Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2022 in erster Lesung einen Antrag der Fraktion Die Linke zur Wiederherstellung des kommunalen Vorkaufsrechts in Kommunen (Drucksache 20/4422) beraten. Die Vorlage wurde in den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen überwiesen. Erst im Juni war Die Linke mit einem ähnlichen Vorhaben (Bundestagsdrucksache 20/679) gescheitert.

In ihrem aktuellen Antrag fordert Die Linke die Bundesregierung auf, „sofort einen Gesetzentwurf für ein rechtssicher anwendbares gemeindliches Vorkaufsrecht vorzulegen, der insbesondere die Neufassung des § 26 Nr. 4 BauGB beinhaltet und damit die Anwendung des Vorkaufsrechts ermöglicht, wenn anzunehmen ist, dass künftige Bebauung oder Nutzung des Grundstücks
den Zielen und Zwecken der Erhaltungssatzung widersprechen werden.“ Darüber hinaus verlangt die Fraktion eine Konkretisierung der in § 27 BauGB genannten Verpflichtungen zur Abwendung eines gesetzlich begründeten Vorkaufsrechts. Danach sollen städtebauliche Maßnahmen, die den Erhalt der Wohnbevölkerung gefährden, für einen durch die Kommune zu bestimmenden Zeitpunkt untersagt werden können. Nach Auffassung der Fraktion ist eine zügige Neuregelung erforderlich, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das kommunale Vorkaufsrechts für Mietwohnungen in angespannten Märkten in seiner bisherigen Form bereits vor mehr als einem Jahr gekippt hat.

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Neue Zinskonditionen bei über 30 KfW-Programmen

Mit Wirkung zum 15. November 2022 gelten neue Zinskonditionen für die Produktgruppen Wohnwirtschaft, Infrastruktur und Unternehmensfinanzierung. Betroffen sind über 30 Programmnummern.

Bei den KfW-Programmen mit den Nummern 124, 134, 159, 261, 263 und 148, 202, 206, 268 sowie 365, 366, 375, 376, 100, 079, 089, 058, 067, 293, 240, 241, 230, 270, 271, 281, 272, 282, 292, 295, 380, 360, 361, 364 gab es Änderungen.

In der akutellen Zinskonditionenübersicht der KfW können Sie in der „Gültig ab“-Spalte prüfen, ob und inwiefern auch für Ihre Laufzeitvariante neue Konditionen gelten.

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