Studie IW: So könnte Politik die Preise für Neubauwohnungen reduzieren

Nicht nur durch den Verzicht auf Tiefgaragen oder Keller, durch höhere Gebäude und insgesamt einfachere Ausstattung könnten die Preise für Neubauwohnungen reduziert werden, so eine aktuelle Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Wesentliche Beiträge wären diverse Steuererleichterungen und erhöhte Baulandausweisungen durch Kommunen.

Ähnlich dem von der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirtschaft Deutschland (BID) und dem VDIV Deutschland in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten (wir haben berichtet) sehen die Wissenschaftler des IW in der Grunderwerbsteuer einen wichtigen Hebel. Sie belaste beim Bau einer Immobilie alle Beteiligten, Projektentwickler wie Käufer – beim Weiterverkauf sogar gleich mehrfach. Das treibe die Nebenkosten und damit Kauf- und Mietpreise, so Michael Voigtländer. „Neubauten könnten wie in den Niederlanden oder in Belgien von der Steuer ausgenommen sein.“ Dies sei sowohl mit EU-Recht vereinbar als auch angemessen, um den Wohnungsneubau attraktiver zu machen. Alternativ schlägt das Institut vor, die Steuerbefreiung nur temporär einzusetzen, um Vorzieheffekte zu induzieren, oder auch den Satz der Grunderwerbsteuer für Neubauten deutlich zu senken. „Alternativ oder auch ergänzend könnte zudem die Mehrwertsteuer für Bauleistungen von 19 Prozent auf 7 Prozent reduziert werden“, heißt es in der Studie weiter. „Damit ließen sich die Herstellkosten deutlich reduzieren. Insbesondere für Sozialwohnungen wäre dies angemessen und nachvollziehbar.“

Einsparpotenzial sieht das IW auch beim Preis für das Bauland: Würden Kreise und Kommunen öffentliche Flächen um zehn Prozent günstiger abgeben, so würde das zu einem Preisabschlag von zwei Prozent bei Kaufpreisen führen. In Städten und bei Mieten würde der Preis um ein Prozent sinken.

Quelle:
Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
T 030 300 96 79-0
office@vdiv.de
www.vdiv.de

Virtuelle Eigentümerversammlung: Erste Lesung im Deutschen Bundestag am 18. Januar

Die Bundesregierung hält an ihrem Gesetzentwurf fest, wonach Eigentümergemeinschaften mit einem 75-Prozent-Quorum beschließen können, ihre Versammlungen vollständig virtuell abzuhalten. Das geht aus ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates hervor. Die Länderkammer hatte einen solchen Beschluss eine praxisferne Einstimmigkeit vorgeschlagen.(1)

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung mit dem komplizierten Namen „Entwurf eines Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen“ (Bundestagsdrucksache 20/9890)sieht vor, dass Wohnungseigentümer mit mindestens drei Vierteln der in der Versammlung abgegebenen Stimmen beschließen dürfen, dass die Versammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz der Wohnungseigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfindet oder stattfinden kann (§ 23 Absatz 2a WEG-E). Das vorgesehene 75-Prozent-Quorum orientiert sich an der Rechtslage im Aktienrecht. Der Bundesrat sprach sich für einen einstimmigen Beschluss aus. „Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem Gesetzentwurf“, heißt es in der Gegenäußerung der Bundesregierung. Es bestehe ein praktisches Bedürfnis für virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen. Einstimmigkeit dürfte in einer Wohnungseigentümerversammlung in vielen Fällen nur schwer zu erreichen sein. Die bisherige Hürde einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer solle mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gerade gesenkt werden. „Mit dem vorgesehenen Quorum von 75 Prozent und der Befristung der Beschlüsse auf drei Jahre wird den Interessen von Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern, die die rein virtuelle Versammlungen nicht befürworten, hinreichend Rechnung getragen. Auch für Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer ohne die erforderliche Technik oder Digitalkompetenz bestehen diverse Möglichkeiten, an der Versammlung teilzunehmen (Unterstützung durch Verwandte oder Freundinnen und Freunde; Teilnahme bei anderen Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern) bzw. sich dort vertreten zu lassen und so an der Meinungsbildung mitzuwirken“, so die Bundesregierung.

VDIV befürwortet die virtuelle Versammlungsmöglichkeit

Der VDIV Deutschland setzt sich von Beginn an für die zusätzliche Option, Eigentümerversammlungen virtuell durchzuführen, ein. Den Gemeinschaften wird damit die Möglichkeit gegeben, schneller als bisher handlungsfähig zu sein. Der durch die Corona-Pandemie ausgelöste digitale Schub zeigt die hohe Akzeptanz dieser virtuellen Formate. Mobilitätseingeschränkte Personen, Alleinerziehende oder Besitzer*innen von vermieteten Wohnungen und Ferienunterkünften könnten sich zudem zuschalten, diskutieren und beschließen. Beschlüsse könnten damit durch eine viel größere Anzahl an aktiven Eigentümer*innen getragen und auf eine breitere Basis gestellt werden. Aber auch die Gruppe derjenigen, die bislang ungeübt mit dem Internet sind, wird nicht in ihrem Versammlungsrecht beschnitten. Vielmehr bleiben die Informationspflicht und Vollmachtausübung weiterhin erhalten. Zudem besteht die komfortable Möglichkeit, gemeinsam mit einem anderen Eigentümer online dabei zu sein, wie es der Gesetzentwurf vorsieht.

Zukünftig werden Gemeinschaften mit ihren Immobilienverwaltungen wohl auch unterjährig häufiger Entscheidungen treffen müssen, um u. a. gesetzliche Anforderungen erfüllen zu können. Die virtuelle Eigentümerversammlung kann daher eine wichtige Option sein, um künftige Herausforderungen im Wohnungseigentum zu meistern und dem Fachkräftemangel zu begegnen. Schon heute fehlt es an Personal, sodass viele Verwaltungen gezwungen sind, sich von Gemeinschaften zu trennen und/oder keine neuen Gemeinschaften annehmen Ein virtuelles Abstimmungstool würde einiges erleichtern.

Im Unterschied zur bisherigen Präsenzversammlung, ermöglicht die neue Versammlungsform, auch kurzfristige Reaktionen, wie zum Beispiel auf zeitlich befristete Förder- und Zuschussprogramme und ein einfacheres Zusammenkommen zwischen Gemeinschaft und Verwaltung, indem größerer organisatorischer Aufwand vorab entfällt.

Quelle:
Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
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Verbraucherzentralen fordern Novellierung der Fernwärmeverordnung und Preisaufsicht

Der Preis pro Kilowattstunde Fernwärme kann sich in deutschen Städten um einen Faktor zwei unterscheiden. Zu diesem Ergebnis kommt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) anhand einer Untersuchung von Preisdaten aus 31 Fernwärmenetzen. Wie diese Preise entstehen, ist für Kunden nur schwer nachvollziehbar, so die Kritik der Verbraucherschützer.

Der Analyse zufolge hat ein privater Haushalt im Einfamilienhaus im größten Wärmenetz in Köln im dritten Quartal 2023 mit 27 Cent mehr als doppelt so viel gezahlt wie im größten Netz in Halle (Saale) mit 12 Cent. Dabei haben sich die Preise seit Jahresbeginn regional sehr unterschiedlich entwickelt. In Erfurt beispielsweise fiel der effektive Preis pro Kilowattstunde in einem typischen Einfamilienhaus von 36 Cent im ersten Quartal auf 20 Cent im dritten Quartal 2023. In Hannover hingegen stieg er im selben Zeitraum von 13 auf 19 Cent. vzbv-Vorständin Ramona Pop erinnerte daran, dass Fernwärmekunden keine Möglichkeit haben, den Versorger zu wechseln. Umso wichtiger sei es, dass sie das Angebot eines Fernwärme-Versorgers einschätzen können, bevor sie sich für einen Liefervertrag entscheiden. Dies werde mit den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes für den Heizungstausch zunehmend relevant. „Gerade in urbanen Gebieten gilt Fernwärme als wichtiger Baustein für die Wärmewende“, sagte Pop. „Lange Vertragslaufzeiten, fehlender Wettbewerb und niedrige Transparenz-Standards können aber bei Verbraucherinnen und Verbrauchern zu Akzeptanzproblemen führen.“ Der Verband fordert daher eine verbraucherfreundliche Novellierung der Fernwärme-Verordnung, eine bundeseinheitliche Preisaufsicht sowie eine deutschlandweite Wärmenetz-Datenbank.

Quelle:
Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
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