Berliner Mietendeckel beschlossen

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 30.01. mit großer Mehrheit den Mietendeckel, das sogenannte Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln), beschlossen.

Das Gesetz friert in Berlin die Mieten auf den Stand vom 18. Juni 2019 ein. Ausgenommen sind Sozialwohnungen und Neubauwohnungen, die seit dem 1. Januar 2014 fertig wurden. Die Mietentabelle legt Werte zwischen 3,92 Euro/qm und 9,80 Euro/qm fest. Stellt ein Mieter fest, dass seine ab dem Stichtag fällige Miete mehr als 20 Prozent über den in der Mietobergrenzentabelle festgehaltenen Werten liegt, hat er einen Anspruch auf Absenkung der Miete. Der Mietendeckel gilt fünf Jahre, allerdings sind ab Januar 2022 Mieterhöhungen in Höhe der Inflationsrate, maximal aber 1,3 Prozent p.a. – möglich.

Bei Verstößen gegen den Mietendeckel kann eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Um die Folgen für Kleinvermieter abzufedern, sieht das Gesetz eine Ausnahmeregelung für wirtschaftliche Härtefälle vor. Diese sollen auf Antrag von der Investitionsbank Berlin (IBB) geprüft und genehmigt werden. Eingreifen soll und kann die staatliche Förderbank vor allen Dingen dann, wenn die Instandhaltung der Immobilie gefährdet wäre. Außerdem sollen so kleine Vermieter geschützt werden, die einzelne Wohnungen zum Beispiel für die Altersversorgung erworben haben und die Abbezahlung ihres Kredits an den zu erwartenden Mieteinnahmen hängt.

BVI strebt Normenkontrollklage an
Beim BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. und anderen Verbänden der Immobilienwirtschaft stieß das Gesetz bis zuletzt auf erbitterten Widerstand. Der BVI hält den Mietendeckel für verfassungswidrig und unterstützt daher Forderungen führender Verbände aus der Immobilienwirtschaft, ihn mit einer Normenkontrollklage zu stoppen.

Der BVI warnt zudem vor dem Entstehen einer Schattenwirtschaft durch den Mietendeckel. Nebenvereinbarungen und verschleiernde Klauseln drohen Rechtslagen zu umschiffen.

Quelle:

BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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Zahl öffentlicher Ladestationen für Elektrofahrzeuge steigt.

Die Zahl der öffentlich zugänglichen Ladesäulen für E-Autos stieg 2019 um 50 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Nach Angaben des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft sind derzeit rund 24.000 öffentliche und teilöffentlich Ladepunkte im Register des Verbandes erfasst – 8.000 mehr als im Vorjahr. Die Pläne der Bundesregierung sind damit aber noch längst nicht erreicht.

Auf dem Autogipfel Anfang November 2019 hatte die Bundesregierung beschlossen, bis zum Jahr 2030 eine Million öffentlicher Ladepunkte zu schaffen. Nach Angaben der Bundesnetzagentur waren Anfang Dezember 2019 in Deutschland 22.031 öffentliche Ladepunkte (19.716 Normalladepunkte und 2.315 Schnellladepunkte) für Elektrofahrzeuge in Betrieb. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/16330) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/15834) hervor. 4.136 Normalladepunkte und 449 Schnellladepunkte befinden sich der Antwort zufolge in Bayern, 3.754 Normalladepunkte und 190 Schnellladepunkte in Nordrhein-Westfalen, 2.922 Normalladepunkte sowie 454 Schnellladepunkte in Baden-Württemberg.

Auf die Frage, wie viele der 100.000 Ladepunkte, die nach der Zielsetzung des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD „bis 2020 zusätzlich verfügbar” sein sollen, mittlerweile tatsächlich verfügbar sind, heißt es in der Antwort der Regierung: Bei den 100.000 Ladepunkten aus dem Koalitionsvertrag handle es sich sowohl um öffentlich zugängliche als auch private Ladepunkte. Da zu den privaten Ladepunkten keine Erhebungen vorliegen, könne hierzu keine Aussage getroffen werden.

Zur Frage, wie sich die eine Million öffentlich zugänglichen Ladepunkte, die entsprechend der Ankündigung im Masterplan Ladeinfrastruktur bis 2030 errichtet sein sollen, auf die Bundesländer verteilen, heißt es in der Vorlage: Eine vorab fixierte Verteilung der angekündigten öffentlich zugänglichen Ladepunkte auf die jeweiligen Länder werde nicht angestrebt. Fokus sei vielmehr ein bedarfsgerechter und flächendeckender Ausbau der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur in Deutschland. Hierfür habe das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) als gemeinsame Planungsgrundlage das „StandortTOOL” im September 2019 veröffentlicht, das den zusätzlichen Ladebedarf für die Jahre 2022 und 2030 zeige. Die Ermittlung des künftigen Bedarfs erfolge auf Basis von Verkehrsströmen, sozioökonomischer Daten sowie Nutzer- und Raumstrukturen, schreibt die Regierung.

Einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zufolge kommen derzeit neun der aktuell bundesweit gemeldeten 220.000 Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge auf jede öffentliche Ladestation. Theoretisch sei das genug, zumal die meisten Fahrzeuge ohnehin an privaten Stationen geladen würden. Die Quote liege sogar über der von Experten empfohlenen von 12,5 bzw. zehn pro Ladesäule.

Quelle:

Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV)
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Maßnahmen zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen in Kraft getreten

Bundestag und Bundesrat haben noch vor der Weihnachtspause dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat zum Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht zugestimmt. Damit konnte das geänderte Gesetz wie geplant zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Für Wohnungs- und Hauseigentümer besonders wichtig ist der Umstand, dass die Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung neu aufgestellt wird. Zusätzlich zu den bestehenden Instrumentarien, bei denen Mittel beantragt und meist per Kredit vergeben werden, gibt es nun bis Ende 2029 die Möglichkeit energetische Sanierungsmaßnahmen steuerlich abzusetzen.

Darunter fallen Heizungstausch, Einbau von neuen Fenstern, Türen und Lüftungsanlagen oder Dämmung von Dächern und Außenwänden. Auch Kosten für Energieberater sollen künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten. Nach der beschlossenen Regelung kann jeder, der entsprechende Vorhaben am selbstgenutzten Wohneigentum umsetzt, seine Steuerschuld über drei Jahre verteilt um 20 Prozent der anfallenden Kosten mindern. Insgesamt sind Sanierungsarbeiten in Höhe von 200.000 Euro je Haus beziehungsweise Wohnung förderfähig. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 40.000 Euro. Außerdem wird die KfW-Förderung, zum Beispiel im Rahmen des С02-Gebäudesanierungsprogramms, um zehn Prozent erhöht.

Zusätzlich zu den konkreten Änderungen am Steuergesetz verständigten sich Bund und Länder darauf, die Preise für Emissionszertifikate von 2021 bis 2025 neu festzulegen: Statt der vom Bundestag ursprünglich beschlossenen zehn Euro pro Tonne soll der CO2-Preis ab Januar 2021 zunächst 25 Euro betragen, danach in Fünf-Euro-Schritten bis auf 55 Euro im Jahr 2025 steigen. Für das Jahr 2026 wurde ein Preiskorridor von mindestens 55 Euro und höchstens 65 Euro festgelegt. Die zusätzlichen Einnahmen aus den Emissionszertifikaten werden vollständig zur Senkung der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) und damit der Strompreise verwendet. Zur Umsetzung dieser neuen CO2-Preise sicherte die Bundesregierung zu, im Frühjahr 2020 ein neues Gesetzgebungsverfahren auf den Weg zu bringen, um das bereits verabschiedete Brennstoffemissionshandelsgesetz entsprechend zu ändern.

Ab 2026 ist zudem der Einbau von neuen Ölheizungen untersagt. Von diesem Zeitpunkt an dürfen sie nicht mehr installiert werden, wenn „in Gebäuden, in denen eine klimafreundlichere Wärmeerzeugung möglich ist“. Bereits eingebaute Anlagen genießen jedoch Bestandsschutz. Allerdings wird der Austausch alter Ölheizungen gefördert. Beim Wechsel gegen ein effizienteres Heizsystem, zum Beispiel eine Wärmepumpe, gibt es über eine Austauschprämie eine Förderung der Kosten von bis zu 40 Prozent.

Auch der Streit um die Finanzierung der beschlossenen Maßnahmen wurde beigelegt: Die Länder erhalten für die Jahre 2021 bis 2024 vom Bund 1,5 Milliarden Euro über Umsatzsteuerfestbeträge, um ihre Mindereinnahmen zu kompensieren. Mit einer gemeinsamen Evaluation soll überprüft werden, ob ab dem Jahr 2025 eine weitere Kompensation erforderlich ist.

Quelle:

Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV)
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