Richtig lüften – Infos und Tipps

Frische Luft soll rein, verbrauchte raus – also ganz einfach Fenster auf. Doch in der Praxis ist es leider etwas komplizierter: Durch falsches Lüften ist die Luftqualität in Innenräumen oft zu schlecht und Heizenergie wird verschwendet. Zu hohe Luftfeuchtigkeit in der Wohnung begünstigt außerdem Schimmel.

So lüften Sie richtig:

  • täglich 3- bis 4-mal lüften
  • Stoßlüften: Fenster kurz komplett öffnen statt dauerhaft gekippte Fenster
  • Querlüften: Fenster/Innentüren auf der gegenüberliegenden Seite öffnen und Durchzug             erzeugen
  • Schlafzimmer: vor dem Schlafengehen und nach dem Aufstehen lüften
  • Küche & Bad: große Mengen an Dampf sofort ins Freie ablüften
  • Keller: im Sommer nur nachts oder in den frühen Morgenstunden lüften, Auskühlung             vermeiden
  • Im Sommer: früh morgens, spät abends oder nachts lüften, tagsüber nur stoßlüften
  • Im Winter: beim Stoßlüften Thermostate runterdrehen, Fenster nicht kippen
  • Bei Heuschnupfen und Allergie: in Städten morgens und auf dem Land abends stoßlüften
  • Komfortables Lüften durch Lüftungsanlagen

So lange sollten Sie jeweils (stoß)lüften:

Januar:           5 Minuten

Februar:          5 Minuten

März:              10 Minuten

April:               15 Minuten

Mai:                 20 Minuten

Juni:                30 Minuten

Juli:                 30 Minuten

August:           30 Minuten

September*:   15 Minuten

Oktober:         20 Minuten

November:     10 Minuten

Dezember:      5 Minuten

*Im September ermöglichen Temperatur und

Luftfeuchtigkeit einen schnelleren Luftaustausch und somit kürzeres Lüften.

BGH: Ersatz „fiktiver“ Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?

Der u.a. für das Immobilienkaufrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über ein Verfahren zu entscheiden, in dem die Käufer einer Eigentumswohnung von dem Verkäufer Schadensersatz wegen Feuchtigkeit in der Wohnung verlangen und ihre Forderung anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnen.

Sachverhalt:

Die Kläger erwarben von dem Beklagten im Jahr 2014 eine Eigentumswohnung zum Preis von 79.800 € unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. In dem Kaufvertrag heißt es: „Dem Verkäufer ist bekannt, dass es in der Vergangenheit an der Schlafzimmerwand Feuchtigkeit gab. Sollte es bis zum 31. Dezember 2015 erneut zu einer Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen, verpflichtet sich der Verkäufer, diese auf seine eigenen Kosten zu beheben.“ Nach Übergabe der Wohnung trat Ende 2014 Feuchtigkeit in dem Schlafzimmer der Kläger auf, zu deren Beseitigung die Kläger den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung aufforderten. Die Wohnungseigentümer ermächtigten die Kläger durch Beschluss auch insoweit zur Behebung der Schäden, als das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten die Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ohne Umsatzsteuer in Höhe von 12.312,90 €; ferner soll festgestellt werden, dass der Beklagte weitere Schäden ersetzen muss.

 

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 7.972,68 € verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben; dabei hat es die Forderung, soweit sie Schäden am Gemeinschaftseigentum betrifft, auf den Kostenanteil der Kläger beschränkt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Schadensberechnung anhand „fiktiver“ Mängelbeseitigungskosten zugelassen hat, will der Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt erreichen.

 

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der V. Zivilsenat hat wegen einer aus seiner Sicht bestehenden Divergenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung beschlossen, eine Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG an den u.a. für das Werkvertragsrecht zuständigen VII. Zivilsenat zu richten. Die Anfrage betrifft zwei Rechtsfragen. Zum einen wird angefragt, ob der VII. Zivilsenat an der in dem Urteil vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.) vertretenen Rechtsauffassung festhält, wonach der „kleine“ Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnet werden darf. Zum anderen wird angefragt, ob der VII. Zivilsenat daran festhält, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung „in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags“ richten kann (Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17, aaO Rn. 67 zu § 280 Abs. 1 BGB).

 

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2020

Gesetz Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie

Mietverhältnisse

Art. 5 -§ 2

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

 

Mieter haben weder Anspruch auf Stundungen noch auf Zahlungserleichterungen. Liegt die Ursache der Mietrückstände in den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie, können Mieter jedoch nicht gekündigt werden. Dies bleibt bis zum 01.07.2022 ausgeschlossen – bis zum 30.06.2022 müssen die Mietrückstände aus dem Zeitraum zwischen 01.04.2020 und 30.06.2020 spätestens beglichen werden.

Kündigungen aus anderen Gründen bleiben weiterhin möglich.

 

Bei Stundungsanträgen von Eigentümern und Mietern:

Für Leistungen der Daseinsvorsorge, wie Pflichtversicherungen und Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder Telekommunikationsdienste, räumt das Gesetz den Verbrauchern vorübergehende Leistungsverweigerungsrechte ein. Hausgeldzahlungen und Mietzahlungen gehören hier nicht dazu. Verwalter sind zudem ohne konkreten Beschluss nicht dazu berechtigt Stundungen auszusprechen. Bei Mietverhältnissen liegt die Entscheidung beim Vermieter.

 

Wohnungseigentümergemeinschaften

Art. 2- § 6

  • Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.
  • Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplans fort.