Bundesrat stimmt Prüfungsverordnung zum zertifizierten Verwalter zu

Der Bundesrat hat am 26. November 2021 der Prüfungsverordnung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zugestimmt. Seine Zustimmung knüpfte die Ländervertretung allerdings an Änderungen der Befreiung von der Prüfungspflicht für bestimmte qualifizierte Personen. Sofern die Bundesregierung die zuvor genannte Änderung umsetzt, tritt die Verordnung wie geplant am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die vom Bundestag und Bundesrat im Oktober 2020 beschlossene WEG-Reform, die seit Dezember letzten Jahres gilt, bildet die Rechtsgrundlage für die Prüfungsverordnung. Demnach haben alle Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern den Anspruch auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Konkret bedeutet das, dass Verwalter durch eine IHK-Prüfung nachweisen müssen, dass sie über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse zur Ausübung ihres Berufs verfügen.

Um eine bundeseinheitliche Qualität der Verwalterzertifizierung zu gewährleisten, sieht die Verordnung Regelungen hinsichtlich der Prüfungsverfahren sowie der Prüfungsgegenstände vor. Darüber hinaus sind Personen, die bereits über bestimmte Qualifikationen verfügen, von der Prüfungspflicht befreit. Ziel ist es, den Gestaltungsrahmen des Zertifizierungsverfahrens für die Industrie- und Handelskammern im Detail zu konkretisieren.

Bundesrat stimmt Heizkostenverordnung zu

Der Bundesrat hat am 5. November 2021 der Heizkostenverordnung zugestimmt. Seine Zustimmung knüpfte die Ländervertretung allerdings an eine Bedingung: die Auswirkungen der Verordnung sollen bereits nach drei Jahren evaluiert werden. Ziel sei es, möglichst frühzeitig erkennen zu können, ob für Mieterinnen und Mieter zusätzliche Kosten entstehen.

Fernablesbarkeit von Zählern

Zähler und Heizkostenverteiler, die nach Inkrafttreten der Verordnung installiert werden, müssen fernablesbar sein. Bestehende Messtechnik muss bis Ende 2026 mit einer Fernablesefunktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden.

Datensicherheit der Smart Meter

Datenschutz und -sicherheit nach dem Stand der Technik stellen die Voraussetzung für die fernablesbaren Verbrauchserfassungsgeräte dar. Konkret bedeutet das, dass Schutzprofile und technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eingehalten werden müssen. Alternativ gelte dies, wenn eine Verbindung mit einem Smart-Meter-Gateway vorliege. Denn diese Kommunikationseinheit, die die Messdaten von Verbrauchszählern empfängt, speichert und wiederum für Marktakteure aufbereitet, enthält ein entsprechendes Sicherheitsmodul.

Informationspflichten für Gebäudeeigentümer

Sofern fernablesbare Zähler installiert sind, sollen Mieter nach der Neuregelung regelmäßig Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen erhalten. Ziel sei es, diese zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie anzuregen und folglich eine Anpassung ihres Heizverhaltens zu erwirken, was wiederum in einer Reduktion von Energiekosten sowie CO2-Emissionen führen würde. Des Weiteren müssen Abrechnungen detaillierte Informationen enthalten, wie beispielsweise Angaben zum Brennstoffmix, aber auch zu den erhobenen Steuern, Abgaben und Zöllen. Überdies sei es verpflichtend, einen Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums sowie einen Vergleich mit dem Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie vorzulegen.

Stärkerer Wettbewerb

Zur Stärkung des Wettbewerbs müssten neu installierte Geräte mit Systemen anderer Anbieter interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein. Darüber hinaus muss bereits installierte fernablesbare Messtechnik bis Ende 2031 mit der Funktion der Smart-Meter-Gateway-Anbindbarkeit nachgerüstet oder ausgetauscht werden.

Kostentranzparenz

Der Bundesrat betonte in einer begleitenden Entschließung, dass der Einbau von fernauslesbaren Verbrauchserfassungsgeräten nicht in Mehrkosten für Verbraucher resultieren dürfe. Deshalb solle nach der oben genannten Evaluation geprüft werden, ob eine Kostendeckelung notwendig sei.

Quelle:
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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