Schadensersatzpflicht bei Verlust eines Wohnungsschlüssels

Der Beklagte mietete ab dem 1. März 2010 eine Eigentumswohnung des Klägers. In dem von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass dem Beklagten zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Das Mietverhältnis endete einvernehmlich am 31. Mai 2010. Der Beklagte gab nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Nachdem der Kläger die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert hatte, dass der Beklagte den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht darlegen könne, verlangte diese mit Schreiben vom 21. Juli 2010 vom Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 € für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Sie kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang zu beauftragen. Der Kläger hat den verlangten Betrag nicht gezahlt; die Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht.
Der Kläger begehrt vom Beklagten unter Abzug von dessen Mietkautionsguthaben Zahlung von zuletzt 1.367,32 € nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 968 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, der Beklagte habe wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt habe. Dem Kläger sei durch die Inanspruchnahme seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden, der die Kosten der Erneuerung der Schließanlage umfasse, weil diese aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt sei. Es komme aber nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt worden oder dies auch nur beabsichtigt sei. Denn gemäß § 249 Abs. 2 BGB* könne der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Geld verlangen und sei in dessen Verwendung frei. Dies gelte auch bei Beschädigung einer Sachgesamtheit wie einer Schließanlage.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehlt es hier.

* § 249 Abs. 2 BGB

„Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“

Urteil vom 5. März 2014 – VIII ZR 205/13

AG Heidelberg – Urteil vom 31. August 2012 – 27 C 221/10

LG Heidelberg – Urteil vom 24. Juni 2013 – 5 S 52/12

Quelle: Bundesgerichtshof.de

Heizkosten steigen wieder

2017 müssen Verbraucher mit steigenden Heizkosten rechnen. Mit Mehrkosten müssen vor allem Nutzer von Ölheizungen rechnen. Dies geht aus dem aktuellen Heizspiegel von co2Online und dem Deutschen Mieterbund hervor.

Wer mit Öl heizt, muss mit rund zehn Prozent Mehrkosten rechnen. Auch in Häusern mit Erdgas- oder Fernwärmeheizung dürften die Ausgaben steigen – allerdings etwas moderater. Während 2016 für eine 70 Quadratmeter große Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit Erdgasheizung im Schnitt 800 Euro für Heizkosten entrichtet werden mussten, zahlten Verbraucher mit Ölheizung 650 Euro, für Fernwärme etwa 950 Euro.

Ausschlaggebend für die gesunkenen Energiepreise waren im vergangenen Jahr die niedrigen Energiepreise. Einen deutlichen Rückgang verzeichneten insbesondere die Heizölpreise. Sie sanken um 16 Prozent. Auch Erdgas und Fernwärme waren jeweils vier Prozent günstiger.

Für Heizspiegel 2017 wurden rund 60.000 Gebäudedaten zentral beheizter Wohngebäude aus Deutschland ausgewertet. Der Heizspiegel steht unter » www.heizspiegel.de zum Abruf zur Verfügung.

Quelle:

Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin

Telefon: 030 3009679-0
Fax: 030 3009679-21
E-Mail: info@ddiv.de
Web: www.ddiv.de

Geschäftsführung: Martin Kaßler
Präsident: Wolfgang D. Heckeler
Vizepräsident: Steffen Haase
Präsidium: Werner Merkel, Ralf Michels, Astrid Schultheis

Dena: Klimaschutzziele 2050 sind erreichbar

Die ehrgeizigen Klimaschutzziele der Bundesregierung im Gebäudesektor sind erreichbar, wenn die Sanierungsrate gesteigert wird und der Wandel technologieoffen erfolgt und alle verfügbaren Effizienztechnologien wirtschaftlich eingesetzt werden. Dies geht aus einer umfassenden Studie von dena, geea und anderen Branchenverbänden hervor.

Wege zum Ziel
In der Studie werden verschiedene Pfade zur Erreichung der Klimaschutzziele im Gebäudesektor unter den Aspekten Kosten, Energieimporte und Infrastrukturbedarf verglichen. Im Fokus stehen dabei das sog. Technologiemixszenario, das ein breites Spektrum möglicher Technologien beinhaltet als auch das sog. Elektrifizierungsszenario, das den starken Einsatz von erneuerbaren Energien im Wärmebereich umfasst. Beide Alternativen sind der Studie zu Folge belastbare Wege zum Ziel und reduzieren die Treibhausgasemission bis 2050 im Vergleich zu 1990 um 80 bis 95 Prozent. Steuert die Bundesregierung nicht um, ist nach aktuellem Stand nur eine Reduktion um rund 67 Prozent möglich.

Sanierungsraten deutlich steigern
Um die Klimaschutzziele doch noch zu erreichen, müssen auch in den untersuchten Szenarien die Sanierungsraten deutlich gesteigert werden: Im Elektrifizierungsszenario um zwei Prozent, in der technologieoffenen Alternative nur um 1,4 Prozent. Die geringere Sanierungsrate ist auch ausschlaggebend für die Kostenbilanz. Der technologieoffene Pfad ist deutlich günstiger zu beschreiten als das Elektrifizierungsszenario und fordert weniger Investitionen in die Gebäudehülle und die Anlagentechnik. Im Vergleich erreicht diese Alternative die Klimaschutzziele für Mehrkosten von etwa 12 bis 14 Prozent, das Elektrifizierungsszenario kommt dagegen auf Mehrkosten von 20 Prozent.

Auch mit Blick auf den Energieverbrauch im Gebäudesektor zeigen sich Unterschiede. Während bei der Elektrifizierungsvariante auf Grund der höheren Sanierungsrate mit einer Senkung des Verbrauchs um rund 60 Prozent zu rechnen ist, liegt der Wert bei einem technologieoffenen Ansatz bei etwa 47 Prozent, da weniger saniert wird. Dennoch sind in beiden Szenarien die Klimaschutzziele erreichbar.

Über die Studie
Die Studie wurde im Rahmen der dena-Leitstudie Integrierte Energiewende erstellt. Eine Übersicht über die beteiligten Verbände und Gutachter sind unter » www.dena.de abrufbar.

Quelle:

Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin

Telefon: 030 3009679-0
Fax: 030 3009679-21
E-Mail: info@ddiv.de
Web: www.ddiv.de