Energetische Sanierungen bei Wohngebäuden rückläufig

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) gibt rückläufige Zahlen im Bereich der energetischen Sanierung bei Wohngebäuden bekannt. Flossen 2010 noch 40,9 Milliarden Euro in die energetische Verbesserung von Wohngebäuden, waren es 2014 nur noch 34,8 Milliarden Euro und damit 5 Milliarden Euro weniger.

Energetische Modernisierungen umfassen ein breites Spektrum an Maßnahmen zur Reduktion des Energieverbrauchs für Heizung, Warmwasser und Lüftung. Nach der BBSR-Studie, die sich auf eine empirische Erhebung der Investitionen im gesamten deutschen Gebäudebestand in 2014 stützt, ist auch die Bereitschaft stark zurückgegangen, Wohngebäude nach energetischen Gesichtspunkten zu sanieren.

Teilsanierungen dominieren
Über 94 Prozent der durchgeführten energetischen Sanierung im Wohnungsbau entfallen auf Teilsanierungen. Sie umfassen unter anderem den Austausch von Fenstern, Türen oder Heizungen. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam auch eine gemeinsame Umfrage von DDIV und KfW in 2014 unter Immobilienverwaltungen, wonach ebenfalls über 90 Prozent aller Maßnahmen bei WEG Teilsanierungen waren.

Stark rückläufig waren zudem große Einzelmaßnahmen ab 10.000 Euro. Dazu zählt insbesondere die Gebäudedämmung. Einen besonders starken Rückgang (-33 Prozent) gab es bei der energetischen Komplettmodernisierung. Die Investitionen sanken von 2,9 Milliarden Euro in 2010 auf 1,9 Milliarden Euro im Jahr 2014.

Motivation: notwendige Instandsetzungen
Ausschlaggebend zur Sanierung waren in erster Linie die Verbesserung der Wohnqualität durch mehr Komfort und die Reparatur und Beseitigung von bestehenden Schäden. Es wird also zu einem großen Teil instandgesetzt und weniger energetisch modernisiert.

Förderungsstopp von Photovoltaik
Der Rückgang der Investitionen in energetische Sanierungen ist durch eine Vielzahl von Faktoren bestimmt. 2012 endete die staatliche Förderung von Photovoltaik. Diese Tatsache führte zu einem regelrechten Einbruch der Investitionen in diesem Sektor.
Zudem sind die Energie- und Heizkosten in den letzten Jahren, bedingt durch wärmere Winter und fallende Ölpreise, gesunken. Eigentümer sind daher weniger gewillt energetische Sanierungen durchzuführen, weil sich Investitionen erst längerfristig amortisieren. Besonders ältere Eigentümer schreckt diese Tatsache ab.

Gegenläufige Entwicklung im Wirtschaftsbau
Im Wirtschaftsbau, der gewerbliche, industrielle und landwirtschaftliche Gebäude umfasst, lässt sich eine gegensätzliche Tendenz erkennen. Hier hat sich das Volumen energetischer Sanierungen nahezu verdoppelt. Wurden im Jahre 2010 etwa rund 6,5 Milliarden Euro für Sanierungsmaßnahmen aufgewendet, waren es 2014 fast 12 Milliarden Euro. Auch der Anteil an Vollmodernisierungen fällt im Wirtschaftsbau deutlich höher aus und liegt mit über 11 Milliarden Euro weit über den Investitionen des Wohnungsbaus (7,2 Milliarden Euro) bzw. des öffentlichen Baus (4,1 Milliarden Euro). Besonders das Konjunkturpaket von 2010 hat in diesem Bereich für Aufschwung gesorgt.

Quelle:
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nderung des Mess- und Eichgesetzes

Seit der Einfhrung des Mess- und Eichgesetzes zum 1. Januar 2015 mssen alle neuen und erneuerten Messgerte dem zustndigen Eichamt innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme angezeigt werden.

Anzeigepflichtig ist der sogenannte Verwender der Messgerte. Bisher war umstritten, wem die Anzeigepflicht bei angemieteten oder geleasten Gerten bzw. in den Fllen, in denen die Messwerte nur mithilfe spezieller Gerte ablesbar sind, zukommt.

Die Bundesregierung hat dazu nun den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur nderung des MessEG (Drs. 18/7194, siehe Anhang) eingebracht. Darin stellt der Gesetzgeber mit den neuen Formulierungen in 32 Absatz 1 klar, dass der Verwender von neuen oder erneuerten Messgerten die Anzeigepflicht nicht zu erfllen hat, wenn er einen Dritten mit der Erfassung der Messwerte beauftragt hat und dies nachweisen kann.

Somit sind die Messdienstleister auch ohne weiteren Auftrag fr die Anzeige der Messwerte gegenber dem Eichamt zustndig, sofern sie ebenfalls mit der Ermittlung der Messwerte beauftragt sind. Alle Kunden, die nachweislich einen Vertrag zur Erfassung von Messwerten mit einem Messdienstleister abgeschlossen haben, brauchen also keine separaten Meldungen gegenber den Eichbehrden vornehmen. Nach Kenntnis des BVI e.V. haben die groen Messdienstleister nicht die Absicht, eine widersprechende Stellungnahme einzubringen.

Zudem wurde im Gesetzesentwurf die Geldbue fr das fahrlssige oder vorstzliche Versumen der Anzeigepflicht von ehemals 20.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt ( 60 Absatz 2). Die Informationspflicht ber die Anzeigenpflicht gehrt weiterhin zur ordnungsgemen Verwalterpflicht.

Der Entwurf der Novellierung des MessEG wurde am 28.01.2016 im Bundestag angenommen, ist allerdings erst mit der Verffentlichung im Bundesgesetzblatt gltig.

Quelle:

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