Keine Sanierungspflicht für Wohngebäude: EU einigt sich auf Gebäuderichtlinie

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union müssen den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch ihres gesamten Wohngebäudebestands schrittweise bis 2035 verringern. Wie sie das tun, bleibt ihnen überlassen. Dass sieht die Einigung von EU-Ministerrat, -Parlament und -Kommission zur Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) vor.

Mit dem Beschluss im sogenannten Trilogverfahren verabschiedet sich die Europäische Union von den ursprünglich geplanten zielgenauen Sanierungspflichten für die besonders ineffizienten Wohngebäude. Damit haben sich die Länder – unter anderem Deutschland – durchgesetzt, die im Ministerrat vor zu hohen Belastungen für Hauseigentümer gewarnt hatten.

Konkret vorgegeben werden soll nun: Bis 2030 muss der Primärenergieverbrauch um 16 Prozent und bis 2035 um 20 bis 22 Prozent reduziert werden. 55 Prozent der vorgesehenen Verringerung sollen durch die energetische Verbesserung der ineffizientesten Wohngebäude (WPB) erzielt werden. Die Staaten können selbst entscheiden, wie sie die übrigen 45 Prozent erreichen. Denkbar ist beispielsweise, dass sie auf Förderanreize setzen. Für Nichtwohngebäude werden andere Regeln gelten: 16 Prozent der energetisch schlechtesten Gebäude dieser Kategorie müssen bis 2030 bestimmte Mindeststandards erreichen, 26 Prozent bis 2033.

Ausstieg aus fossiler Wärme schon bis 2040

Teil der Einigung auf EU-Ebene ist auch der vollständige Ausstieg aus der Verwendung fossiler Brennstoffe bei der Wärme- und Kälteversorgung bis 2040, also vier Jahre früher als im gerade überarbeiteten deutschen Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgeschrieben. Die Förderung von fossil betriebenen Heizungen soll nur noch bis 2025 möglich sein, so die EU-Pläne weiter.

Darüber hinaus hat das Trilogverfahren für Neubauten den Rahmen gesteckt: Ab 2030 sollen alle Neubauten den Standard „Null-Emissions-Gebäude“ einhalten. Öffentliche Gebäude müssen diese Vorgabe ab 2028 erfüllen. Außerdem sollen die Mitgliedsstaaten ab 2027 schrittweise die Installation von Solaranlagen auf öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden vorantreiben und dafür sorgen, dass neue Gebäude für die Installation von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen geeignet sind.

Quelle:
Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
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Ausgetauschte Heizkessel sind im Schnitt 31,5 Jahre alt

Viele ausgetauschte Gas- und Ölheizungen sind älter als gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) erlaubt. Zu diesem Ergebnis kommt der Energiedienstleister Techem aufgrund der Analyse des festgestellten mittleren Alters bei der Erstausstellung des Energieausweises. Unter der Annahme einer gleichmäßigen Erneuerungsrate waren danach die erneuerten Heizkessel im Schnitt 31,5 Jahre alt.

Energieausweise sind jeweils zehn Jahre lang gültig. Laut Techem wurde nur jede fünfte Heizungsanlage zwischen der Erstellung des ersten und zweiten Energieausweises erneuert (21 Prozent). Bei der Erstellung des ersten Energieausweises waren die später ausgetauschten Wärmeerzeuger allerdings im Durchschnitt bereits 26,5 Jahre alt. Für die Untersuchung hatte das Techem Research Institute on Sustainability (TRIOS) die Energieausweisdaten von 43.368 Liegenschaften ausgewertet.

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