Wohnungen und Häuser werden in Deutschland im Mittel für 3.304 Euro pro Quadratmeter angeboten. Das ist der zweithöchste Angebotspreis im europäischen Vergleich. Teurer ist Wohneigentum nur im Vereinigten Königreich mit 3.638 Euro pro Quadratmeter. Zu diesem Ergebnis kommt eine gemeinsame Auswertung von immowelt und meilleurs agents.

Wesentlich weniger müssen Bürger in Spanien und Italien fürs Eigenheim investieren. Dort werden Wohnungen und Häuser für 1.825 bzw. für 1.687 Euro pro Quadratmeter inseriert.

Grundlage der Analyse waren die durchschnittlichen Angebotspreise in sieben europäischen Ländern und ihren Hauptstädten im April 2022.

Bei den Preisen in den Hauptstädten zeigen sich in allen Ländern erhebliche Aufschläge. In London ist der durchschnittliche Quadratmeterpreis mit 15.149 Euro viermal so hoch wie außerhalb der Metropole. In Paris beträgt er mit 10.191 Euro das Dreifache des französischen Durchschnitts. Im Vergleich dazu fällt der Hauptstadt-Aufschlag in Berlin moderat aus: Hier werden Immobilien im Mittel für 4.940 Euro pro Quadratmeter offeriert.

Quelle:
Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
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Betriebskostenvorauszahlungen erhöhen – das müssen Vermieter beachten

Die Energiekosten steigen seit Monaten. Selten sind sie in dieser Höhe in Vorauszahlungen der Betriebskosten einkalkuliert. Da liegt es nahe, dass Vermieter die Nebenkosten erhöhen wollen. Das Gesetz macht dazu jedoch genaue Vorgaben. Darauf weist der VDIV Deutschland hin.

Generell ist eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung nur dann möglich, wenn der Mietvertrag keine Klausel enthält, die eine Anpassung der Vorauszahlung ausschließt. Außerdem muss eine Betriebskostenabrechnung vorliegen, die sowohl formell als auch inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Gemäß § 560 BGB kann sowohl der Vermieter als auch der Mieter nach einer Abrechnung eine Anpassung „auf eine angemessene Höhe“ vornehmen. Die Erklärung muss in Textform erfolgen. Es ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

Zur Höhe einer angemessenen Vorauszahlung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. September 2011 (Az VIII ZR 294/10) entschieden: Berechnungsgrundlage ist die letzte vorliegende Betriebskostenabrechnung. Als angemessener Vorauszahlungsbetrag wird ein Zwölftel des geschuldeten Jahresbetrages erachtet, so dass eine Erhöhung um ein Zwölftel der Nachzahlungen angemessen ist. Es kommt jedoch auch eine Anpassung in Betracht, die von dieser Berechnung abweicht, indem beispielsweise konkret zu erwartende Kostensteigerungen berücksichtigt werden.

Dieser enge Rahmen gilt jedoch nur für einseitig erklärte Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlungen. Vermieter und Mieter können stets auch unterjährig einvernehmlich eine Anpassung vereinbaren. Diese kann dann zum Folgemonat erfolgen. Um späteren Streit zu vermeiden, sollte eine solche Vereinbarung immer schriftlich getroffen werden.

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Diskussion über zentrales Immobilienregister

Ein Antrag der Fraktion der Linken (Bundestagsdrucksache 20/1513) zur Einführung eines zentralen Immobilienregisters war Thema einer Aussprache in der Bundestagssitzung am 29. April. Ein solches Register soll mehr Transparenz über die Eigentumsverhältnisse auf dem Immobilienmarkt bringen und den europaweiten Daten-Austausch ermöglichen.

Die Abgeordneten begründen ihren Antrag unter anderem damit, dass Einträge ins Grundbuch nicht zentral, sondern bundesweit in mehr als 200 Grundbuchregistern erfasst, zudem nicht vollständig digitalisiert und der Öffentlichkeit nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind. Durch mehr Transparenz bei den Eigentümerstrukturen könnten Geldwäsche verhindert und Spekulationen eingeschränkt werden. Neben der Nennung der Eigentümerschaft sowie sonstiger Nutzungsberechtigter soll das Register auch Angaben zu möglichen Rechtsinhabern, Hypotheken, Grundschulden oder Verpfändungen enthalten.

DIE LINKE erinnert daran, dass auch SPD und Grüne in ihren Wahlprogrammen die Einführung eines Immobilienregisters gefordert hatten. In dem Antrag wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Änderung der Grundbuchverordnung und einen Entwurf für ein Gesetz, das die Überführung von Immobilien nach einer Kranzzeit in kommunales Eigentum regelt, vorzulegen. Die Vorlage wird nun in den zuständigen Ausschüssen diskutiert.

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Virtuelle Versammlungen für Aktionäre, aber noch nicht für Wohnungseigentümer

Am Mittwoch, 27.04.2022, beschloss das Bundeskabinett den vom Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften. Offen bleibt nach wie vor: Wann wird die gesetzliche Regelung zur Durchführung von Online-Eigentümerversammlungen beschlossen und umgesetzt?

Pandemiebedingt ist es seit mehr als zwei Jahren kaum möglich, Eigentümerversammlungen durchzuführen und Beschlüsse für notwendige Gebäudesanierungen zu fassen. Beschlüsse und damit Sanierungen werden verschoben, währenddessen steigen die Material- und Handwerkerpreise, die Eigentümer zahlen drauf und der Klimawandel bleibt in weiter Ferne. Eine einfache Abhilfe wären Online-Versammlungen – doch diese sind bisher nicht rechtskonform.

Wenn die Regierung nicht schnell eingreift, sind weitere staatliche Förderungen und Zuschüsse notwendig, um Eigentum zu erhalten und Eigentümern nicht noch mehr zu schaden. Deshalb muss die Bundesregierung reagieren und die virtuelle Versammlungen auch für Wohnungseigentümergemeinschaften gesetzlich verankern. „Wenn die Bundesregierung weiter zögert, kann sie ihre Klimaziele abschreiben. Ohne digitale Versammlungen rasen wir sehenden Auges in den klimapolitischen Abgrund.“, ist sich Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland sicher. Er fordert die Bundesregierung auf, endlich dafür zu sorgen, dass Eigentümerversammlungen auch in digitaler Form rechtssicher abgehalten werden können. Laut Bundesjustizministerium stellt der Entwurf des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften die Ausübung der Aktionärsrechte (Auskunftsrecht, Rederecht, Antragsrecht, Stimmrecht und Recht zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung) bei der Durchführung der Hauptversammlung in virtueller Form sicher und enthält Modifizierungen, damit die Rechte der Aktionäre auch im virtuellen Format gewährleistet werden können. Wenn das bei Aktionärsversammlungen geht, sollte die Ausübung der Rechte von Eigentümern in der Online-Eigentümerversammlung auch gewährleistet werden können.

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