„Sachkundenachweis braucht schnelle gesetzliche Verankerung“

Bei der gestrigen Anhörung zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes wurde die Forderung nach einem gesetzlich verankerten Sachkundenachweis nochmal von allen Seiten bekräftigt. Der BVI fordert nun ein schnelles Handeln der Politik, um diese Forderung rasch in die Tat umzusetzen.

Der BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. begrüßt die Fortschritte, mit denen die WEG-Reform nun voraussichtlich noch im Herbst in Kraft treten kann. „Wir stimmen hier mit vielen Experten überein, dass das WEMoG eine ganz klare Stärkung des Verbraucherrechts schafft bei gleichzeitiger Erweiterung der Kompetenzen und Pflichten des Immobilienverwalters“, so BVI-Präsident Thomas Meier. „Diese Pflichten bedingen aber einen hohen Qualifikationsgrad, den ein Verwalter mitbringen muss. Dieser kann nur mit einem gesetzlich verankerten Sachkundenachweis garantiert werden.“

Diskussionspunkte bei der Anhörung waren u.a. die Umsetzbarkeit einer sogenannten „Alte-Hasen-Regelung“ und Ausnahmen für mit Verwaltungsthemen befasste Anwälte oder Architekten. „Wir sehen die Alte-Hasen-Regelung für notwendig, aber nicht als hinderlich für die schnelle Umsetzung des Sachkundenachweises. Der Bundestag ist hier gefordert, rasch eine klare Definition zu schaffen. Wir halten allerdings eine höhere Anzahl an verpflichtenden Weiterbildungsstunden für ‚Alte Hasen‘ und Fachexperten, für die die Ausnahme vom Sachkundenachweis gelten soll, für ratsam“, erläutert Meier.

Umsetzung der WEG-Reform vorangeschritten
Ein weiterer wichtiger Punkt der WEG-Reform ist die Möglichkeit zur Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen. „Hier ist die Umsetzung der WEG-Reform aufgrund von Corona bereits teilweise vorweggenommen. Wir freuen uns, dass es mit dem WEMoG dann einen rechtlichen Rahmen für die Online-Teilnahme geben wird“, so Meier. Digitalisierung war bei der Anhörung dennoch nur ein Randthema. Der BVI-Präsident sieht hier die Möglichkeiten nicht ganz ausgeschöpft: „Im Verwaltungsalltag kämpfen wir noch immer mit wahren Papierbergen. Ein klares Bekenntnis zur Möglichkeit der Digitalisierung von Verwaltungsakten – technisches Know-how und individuelles Einverständnis vorausgesetzt – würde den Beruf des Immobilienverwalters ein großes Stück voranbringen.“

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Teilung der Maklercourtage beschlossen

Der Deutsche Bundestag beschloss am vergangenen Donnerstag die Teilung der Maklerkosten beim Verkauf bzw. Kauf von Wohnungseigentum.

Bislang mussten die Kosten für den beteiligten Makler zumindest in Berlin vollständig vom Käufer übernommen werden. Mit der Neuregelung muss künftig der Auftraggeber, zumeist der Verkäufer, mindestens die Hälfte der Provision selbst tragen. Zudem müssen Maklerverträge in Textform verfasst werden.

Das Gesetz betont die Rolle des Maklers als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer. Dafür und für seine Transparenz schaffende Wirkung gibt es viele positive Rückmeldungen aus der Branche. Kritisiert wird, dass die andere Partei erst dann ihren Anteil zahlen muss, wenn der Auftragsgeber seiner Pflicht nachgekommen ist. Dies birgt die Gefahr der unbezahlten Vorleistung des Maklers und eines damit einhergehenden Risikos.

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Berliner Mietendeckel kommt vor das Bundesverfassungsgericht

Heute reichen die Fraktionen von CDU/CSU und FDP im Bundestag einen Antrag auf Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht ein. 284 Bundestagsabgeordnete hatten sich hinter die Klage gestellt.

Der BVI begrüßt die abstrakte Normenkontrollklage, mit der der Berliner Mietendeckel vor dem Bundesverfassungsgerichtshof zu Fall gebracht werden soll. „Wir halten den Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig“, so BVI-Präsident Thomas Meier. „Neben dem zu erwartenden, mit dem Mietendeckel einhergehenden Investitions- und Sanierungsstopp, schafft er zudem eine große Unsicherheit, sowohl auf Mieter- als auch auf Verwalter- und Vermieterseite.“

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Erste Lesung der WEG-Reform im Bundestag

Bei der ersten Lesung des Entwurfes des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 6. Mai wurde von verschiedenen, politischen Seiten neuerlich die Notwendigkeit eines gesetzlich verpflichtenden Sachkundenachweises festgestellt. Die FDP brachte einen Antrag ein, der sich unter anderem mit dieser Forderung befasst.

„Wir unterstützen die Forderungen mehrerer Bundestagsfraktionen, das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz durch die Pflicht zu einem Sachkundenachweis zu ergänzen“, so BVI-Präsident Thomas Meier. „Wir freuen uns, dass die WEG-Reform auf so gutem Weg ist und begrüßen viele ihrer Neuregelungen ausdrücklich. Die damit einhergehende gesteigerte Verantwortungsübernahme von Verwaltern muss aber mit einem gesetzlich verankerten Sach- und Fachkundenachweis einhergehen um den hohen Qualitätsansprüchen mit Sicherheit gerecht werden zu können.“

 

BVI-Appell für Sach- und Fachkundenachweis

Bereits Anfang der Woche richtete der BVI einen Appell an BMJV, BMW, BMI und den Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie das Bundeskanzleramt für eine gesetzliche Verankerung des Sach- und Fachkundenachweises für Verwalter. In vielen anderen europäischen Ländern gehört dieser schon lange zum Standard und ist damit nicht nur elementarer Faktor für mehr Verbraucherschutz, sondern verbessert die Qualität der Immobilienverwaltung nachhaltig.

„Immobilienverwalter agieren in einem breiten Tätigkeitsfeld, das weitreichende kaufmännische, technische und rechtliche Kenntnisse voraussetzt. Wir sind davon überzeugt, dass sie nur mit einem breiten Fundament aus Qualität, Ausbildung und Qualifizierung, die über einen entsprechenden Sach- und Fachkundenachweis verbrieft sind, den Anforderungen ihres vielfältigen Berufsbilds entsprechen können“, so Meier.

Am 27. Mai wird es eine Anhörung zum Gesetzesentwurf zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes geben. Der BVI rechnet mit dem Gesetzeserlass noch im Herbst 2020.

 

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Kein Hausgeld während Corona-Pandemie? Zahlungsrückstände im Krisen-Alltag

Es mehren sich die Berichte, wonach Eigentümer die Zahlung des Hausgelds unter anderem aufgrund des Corona-bedingten Mietausfalls aussetzen. Hierfür gibt es aber keine Berechtigung.

Der Schutzschirm des Covid-19-Gesetzes, das vorerst eine Gewährung des Schuldnerschutzes bis 30. Juni 2020 vorsieht, bezieht sich auf Dauerschuldverhältnisse. Das Hausgeld gehört hier nicht dazu. Dauerschuldverhältnisse ergeben sich aus Wärmelieferungsverträgen, Wartungsverträgen oder auch aus dem Verwaltervertrag. Jedoch auch aus diesen resultierende Forderungen sollten pünktlich gezahlt werden – solange es die finanzielle Situation der Wohnungseigentümergemeinschaft zulässt.

Werkverträge mit Handwerkern oder anderen Dienstleistern fallen ebenso nicht unter Dauerschuldverhältnisse. Hier besteht also kein Leistungsverweigerungsrecht. Die einzige Möglichkeit, die Zahlung zu variieren, besteht in individuellen Vereinbarungen zur Stundung.

Immobilienverwalter sollten also wie gehabt das Hausgeldinkasso betreiben. Im Einzelfall sind entsprechende Hinweise an Eigentümer, dass bei Haushaltsgeldern kein Zurückbehaltungsrecht gilt, empfehlenswert.

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