Trinkwasser-Kontrollfrist wird voraussichtlich bis 31.12.2013 verlängert

Nach der Trinkwasserverordnung vom 11.11.2011 müssen Vermieter, die einen zentralen Wasserspeicher mit mehr als 400 Liter im Haus haben, bis zum 31.10.2012 ihr Trinkwasser auf Legionellenbelastung untersuchen zu lassen. Ansonsten droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro – noch jedenfalls! Doch wer bis jetzt noch nichts unternommen hat, kann hoffen. Die geltende Prüffrist in der Trinkwasserverordnung soll jetzt nämlich kurzfristig bis zum 31.12.2013 verlängert werden – und zwar rückwirkend. Das hat der Bundesrat am 12.10.2012 entschieden. Nun muss die Bundesregierung entscheiden, ob sie die Vorschläge des Bundesrats akzeptiert.


Der Untersuchungsturnus soll sich verlängern

Doch nicht nur die Prüffrist soll bis zum 31.12.2013 verlängert werden, sondern auch der Untersuchungsturnus von einmal jährlich auf alle 3 Jahre. Danach muss das Trinkwasser aus Anlagen aus denen gewerblich, aber nicht öffentlich Trinkwasser abgegeben wird, regelmäßig untersucht werden. Diese Fristverlängerung entlastet vor allem Wohnungsvermieter, denn auch die gelten dann ausdrücklich als „gewerbliche Trinkwasserabgeber“ im Sinn der Verordnung. Ob und wann die verlängerten Prüffristen und der Untersuchungsturnus in Kraft treten, ist noch offen. Das heißt: Sie müssen nach der derzeitigen Rechtslage zwar noch Ihre Anlage bis zum 31.10.2012 prüfen lassen. Allerdings kommen Sie bereits jetzt schon in den Genuss einer „Schonfrist“ und – wenn alles gut läuft – auch bald zu einer gesetzlichen Fristverlängerung.

Wann Sie eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung haben

Was eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ ist, wurde bislang über die anerkannten Regeln der Technik definiert. Doch eine konkretere Definition soll jetzt direkt in die Verordnung wandern. Demnach ist eine „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit
a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Der Inhalt einer Zirkulationsleitung soll dabei unberücksichtigt bleiben; entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung. Die Pflicht, bestehende Großanlagen der Trinkwassererwärmung dem Gesundheitsamt anzuzeigen, soll ebenfalls künftig entfallen.

Der BVI empfiehlt Verwaltern, für die Zeitspanne bis Ende Oktober 2012 die konkreten Pflichten aus der Trinkwasserordnung beim zuständigen Gesundheitsamt zu erfragen.