Erweiterte KfW-Zuschussförderung für Einbruchschutz

Das Bundesbauministerium, das Bundesinnenministerium und die KfW weiten die Förderung für Wohneigentümer und Mieter, die die eigenen vier Wände gegen Einbrüche sichern wollen, aus. Seit dem 21. März werden auch kleinere Sicherungsmaßnahmen gefördert: Ein Zuschuss kann dann bereits ab einer Investition in Höhe von 500 EUR bei der KfW beantragt werden, bislang lag die Mindestinvestitionssumme bei 2.000 EUR. Die Höhe des Zuschusses liegt bei 10% der investierten Mittel und beträgt künftig folglich mindestens 50 EUR. Wie bisher sind bei entsprechend aufwendigen Einbruchschutzmaßnahmen bis zu 1.500 EUR KfW-Zuschuss möglich.

Im vergangenen Jahr hat die KfW mehr als 40.000 Förderzuschüsse für Einbruchschutz ausgereicht, mittels derer in rund 50.000 Wohneinheiten verschiedene einbruchhemmende Maßnahmen realisiert wurden. Seit 1.4.2016 können nicht nur Zuschüsse, sondern auch Förderkredite mit günstigen Zinssätzen für Investitionen in den Einbruchschutz beantragt werden. Hauptsächlich wurden einbruchhemmende Haus- und Wohnungstüren sowie Nachrüstsysteme für Fenster eingebaut. Seit November 2016 können private Bauherren und Mieter online ihren Förderantrag bei der KfW stellen und erhalten in wenigen Augenblicken ihre Förderzusage.

Informationen zu den Fördermöglichkeiten sind auf den Internetseiten: www.kfw.de/zuschussportal oder unter www.kfw.de/einbruchschutz

Quelle:
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Littenstr. 10
10179 Berlin

Telefon: +49 30 308729-17
Telefax: +49 30 308729-19
E-Mail: service@bvi-verwalter.de
Web: www.bvi-verwalter.de

LG Berlin: Unwirksamkeit von Klausel über Schönheitsreparaturen auch bei renoviert überlassener Wohnung

Die Zivilkammer 67 des Landgerichts hat mit einem am 9. März 2017 verkündeten Urteil in zweiter Instanz entschieden, dass die in einem Mietvertrag verwendete Klausel „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ unwirksam sei, sofern sich aus dem Mietvertrag kein Anhalt dafür ergebe, dass dem Mieter dafür ein entsprechender (finanzieller) Ausgleich gewährt werde.
Die Parteien des Rechtsstreits hatten im Jahr 2001 einen Mietvertrag geschlossen, den sie im Jahr 2015 einvernehmlich beendeten. Der beklagte Mieter gab die Wohnung unrenoviert an die klagende Vermieterin zurück. Diese begehrte mit ihrer Klage u.a. Schadensersatz in Höhe von ca. 3.700,00 EUR für unterlassene Schönheitsreparaturen.
Bereits in erster Instanz vor dem Amtsgericht Wedding hatte die Vermieterin mit ihrer Klage keinen Erfolg. Das Landgericht wies nun die Berufung der Vermieterin zurück. Die Kammer ließ offen, ob die angemietete Wohnung zu Vertragsbeginn tatsächlich unrenoviert oder – dem Vortrag der Vermieterin entsprechend – renoviert war. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses eine renovierte Wohnung erhalten habe, sei die Formularklausel, durch die die Pflicht, Schönheitsreparaturen durchzuführen, uneingeschränkt auf den Mieter abgewälzt werde, unwirksam.
Nach dem Gesetz sei die kundenfeindlichste Auslegung zu wählen. Die Klausel könne so verstanden werden, dass ein Mieter, der während des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nicht ausführe, obwohl diese fällig seien, deshalb gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Gewährleistung wie zum Beispiel Minderung habe. Nach den gesetzlichen Regelungen sei dies unwirksam, da zwingend untersagt sei, zum Nachteil des Mieters Abweichendes zu vereinbaren.
Dieser Wertung stehe nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in engen Grenzen es für zulässig erachtet habe, die Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen. Denn diese Grenzen seien nicht näher definiert worden und ein entsprechender Wille des Gesetzgebers sei auch nicht in den gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck gekommen.
Zudem benachteilige die Klausel den Mieter unangemessen, sofern der Vermieter ihm für die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen keinen angemessenen Ausgleich gewähre. Dies sei vorliegend der Fall. Ein solcher Ausgleich müsse klar und deutlich vereinbart sein. Aus dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages könne jedoch kein solcher Rückschluss gezogen werden.
Die Kammer hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, soweit es um die Kosten wegen der unterlassenen Schönheitsreparaturen geht.

Amtsgericht Wedding, Urteil vom 17. November 2016, Aktenzeichen 17 C 568/15
Landgericht Berlin, Urteil vom 9. März 2017, Aktenzeichen 67 S 7/17

Wohneigentum: Deutschland ist (fast) Schlusslicht

Die Deutschen sind eine Nation von Mietern. Nur 45 Prozent wohnen in den eigenen vier Wänden – im Vergleich der OECD-Staaten liegt Deutschland damit auf dem vorletzten Platz. Eine besonders hohe Eigentumsquote gibt es dagegen in der Slowakei und in Litauen. In diesen Ländern leben 90 Prozent der Bevölkerung im Wohneigentum.

Mit 60 Prozent ist der Anteil der deutschen Eigentümer im Saarland am höchsten. In Berlin können dagegen nur rund 14 Prozent eine Wohnung oder ein Haus ihr Eigen nennen. Trotz steigender Mieten und des weiterhin anhaltenden Immobilienbooms – insbesondere in Städten – und der nach wie vor günstigen Finanzierungskonditionen stagniert die Wohneigentumsquote in Deutschland seit mehr als zehn Jahren. In anderen europäischen Staaten liegt diese Quote oftmals bei weit mehr als 60 Prozent.

Übrigens: nur die Schweizer mieten noch mehr: nur rund 40 Prozent unserer Nachbarn leben in den eigenen vier Wänden.

Quelle:

Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin

Telefon: 030 3009679-0
Fax: 030 3009679-21
E-Mail: info@ddiv.de
Web: www.ddiv.de

Kampf dem Sanierungsstau: Landesbank Niedersachsen fördert WEG

Die niedersächsische NBank finanziert mit einem Landesbürgschaftsprogramm energetische und altersgerechte Sanierungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) und eröffnet Eigentümergemeinschaften somit überhaupt erst den WEG zu umfangreichen Modernisierungen.

Für die rund 677.000 WEG in Niedersachsen war es bisher schwierig, einen Kredit für Sanierungen oder Umbauarbeiten zu erhalten. Viele Kreditinstitute lehnen Eigentümergemeinschaften oft ab, da der Aufwand für die Besicherung des Darlehens und auch das Kreditausfallrisiko als zu hoch eingeschätzt werden. Die Folge: notwendige Sanierungsmaßnahmen blieben auf der Strecke und das Bundesland kämpft mit einem erheblichen Sanierungsstau in WEG.

Bürgschaft wird vom Verwalter beantragt
Die Bürgschaft der Landesbank wird vom Immobilienverwalter gemeinsam mit dem Kreditinstitut direkt bei der NBank beantragt. Das Land übernimmt bis zu 80 Prozent des Darlehensbetrages. Maximal erhältlich sind 25.000 Euro je Wohneinheit. Eine dingliche Absicherung im Grundbuch ist nicht erforderlich. Wichtig: die Antragsstellung muss spätestens vor Abschluss der Sanierungsarbeiten erfolgen.

Alle Informationen zum Bürgschaftsprogramm sind auf den » Webseiten der Landesbank abrufbar…

Quelle:
Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin

Telefon: 030 3009679-0
Fax: 030 3009679-21
E-Mail: info@ddiv.de
Web: www.ddiv.de