TKG-Novelle vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag beschloss am 22. April 2021 in zweiter und dritter Lesung die Novelle des Telekommunikationsgesetzes. Vor allem die darin enthaltene Abschaffung des Nebenkostenprivilegs war bis zuletzt äußerst umstritten. Der BVI sieht neben den Mehrkosten für Mieter und einer nun folgenden Planungsunsicherheit für den Glasfaserausbau auch den zu erwartenden Mehraufwand für Immobilienverwalter als problematisch.

Nach einer Übergangsfrist bis 1. Juli 2024 müssen Mieter ihren TV-Dienst nun in Einzelabrechnung abonnieren. „Große, langfristige Versorgungsverträge, die Vermieter bzw. Verwalter für ihre Mieter und Eigentümergemeinschaften vereinbaren konnten und die aufgrund dieses Sammelabos entsprechend günstiger waren, gehören damit der Vergangenheit an“, so BVI-Präsident Thomas Meier. „Dies gefährdet aufgrund der nicht mehr möglichen Planungssicherheit für Netzanbieter den gesamten Breitbandausbau.“

Streichung der Umlagefähigkeit

Ein besonders großer Kritikpunkt ist die nun folgende Mehrbelastung von Mietern, vor allem mit geringem Einkommen. Sie können ihre Kabelgebühren nicht mehr den Betriebskosten zurechnen, weshalb diese vom Wohngeld nicht mehr gedeckt werden. „Zudem handelt es sich um eine viel zu kurze Übergangsfrist“, kritisiert Meier. „Verträge für Millionen Haushalte müssen neu verhandelt und künftig einzeln abgerechnet werden. Dies wird aufgrund des gestiegenen Mehraufwands auch zu höheren Kosten für die Immobilienverwaltung führen.“

Quelle: 
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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Telefon: +49 30 308729-17
Telefax: +49 30 308729-19
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Web: www.bvi-verwalter.de

Berliner Mietendeckel verfassungswidrig

Die Richter am Bundesverfassungsgericht urteilten am 15. April 2021, dass das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin verfassungsrechtlich keinen Bestand hat. Das Mietpreisrecht sei abschließend durch den Bundesgesetzgeber geregelt. Folglich hätten die einzelnen Länder keine Gesetzgebungsbefugnis.

Nach Ansicht der Bundesverfassungsrichter verfügt die Stadt Berlin nicht über die rechtliche Kompetenz, Regelungen für Miethöhen auf dem frei finanzierten Wohnungsmarkt zu treffen. Der BVI begrüßt diese Entscheidung – nicht zuletzt, weil das Beharren auf den Berliner Mietendeckel von einem realitätsfernen Idealismus geprägt war, der am Alltag der Immobilienwirtschaft vorbeiführt. Das Gesetz, das Ende Februar 2020 in Kraft getreten war, sorgte nicht nur für große Unsicherheiten auf den Wohnungsmärkten, sondern bremste auch Investitionen aus. Wichtige, energetische Sanierungen mussten on hold gesetzt werden, weil das nötige Budget nicht mehr vorhanden war.

Zur Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts

Novelle der Heizkostenverordnung

Die laufende Novelle der Heizkostenverordnung weist im Referentenentwurf einige wichtige Ansätze auf. Doch es bestehen auch erhebliche Schwachstellen, die der VDIV Deutschland in seiner Stellungnahme deutlich aufzeigt. Um das Erreichen der mit der Änderungsverordnung geplanten Ziele nicht zu gefährden, sind Korrekturen unverzichtbar.

Mit dem gemeinsamen Referentenentwurf vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) einer „Verordnung zur Änderung der Heizkostenverordnung“ werden die Vorgaben der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie vom 11. Dezember 2018 zur Fernablesbarkeit der messtechnischen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung in nationales Recht umgesetzt. Danach müssen neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung fernablesbar sein. Bereits installierte Geräte sind mit der Funktion der Fernablesbarkeit bis zum 1. Januar 2027 nachzurüsten oder zu ersetzen, sofern dies technisch machbar ist und nicht durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt. Mit der Neuinstallation bzw. Nachrüstung von fernablesbaren Zählern oder Heizkostenverteilern müssen Vermieter darüber hinaus ihre Mieter ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung mindestens zweimal im Jahr sowie ab dem 1. Januar 2022 während der Heizperiode mindestens monatlich Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen bereitstellen. Fehlerhafte Informationen sollen nach dem Verordnungsentwurf Mieter berechtigen, die abgerechneten Heizkosten um 3 Prozent zu kürzen.

„Grundsätzlich ist es ein begrüßenswertes Ziel, der Digitalisierung der Energiewende einen weiteren Schub zu geben sowie die Interoperabilität von Zählern und Heizkostenverteilern zu fördern, um einen Anbieterwechsel zu erleichtern“, erklärt der Geschäftsführer des VDIV Deutschland Martin Kaßler. Im Rahmen der Anhörung stellt der VDIV Deutschland aber auch klar, dass der vorliegende Entwurf in einigen Punkten erhebliche Schwachstellen aufweist, die das Erreichen der mit der Änderungsverordnung angestrebten Ziele stark gefährden.

Technologieoffenheit erstrebenswert

So fordert der VDIV unter anderem, dass mit dem neuen § 5 Abs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkV-E) auf Daten- und Geräteebene eine größere Technologieoffenheit gewährleistet wird, vor allem hinsichtlich der Art der Kommunikationsverbindung und des genutzten Datenübermittlungsprotokolls. Der Verordnungsgeber wurde ferner darauf hingewiesen, dass es für Immobilienverwaltungen, die für die Gebäudeeigentümer als Vertretungsorgan agieren, sehr schwierig wird, noch innerhalb des Jahres 2021 sämtliche Verträge mit Messdienstleistern bis spätestens zum 30.09.2021 umzustellen. „Es kann nicht sein, dass die verspätete Umsetzung der EED-Richtlinie nun der Immobilienwirtschaft aufgebürdet wird, wo nicht einmal klar ist, wann die novellierte Heizkostenverordnung in Kraft treten wird“, merkt der VDIV-Deutschland-Geschäftsführer kritisch an.

Der VDIV Deutschland fordert daher, dass sämtliche im Entwurf verankerte Fristen zwingend dem zeitlichen Bearbeitungsstand des Verordnungsentwurfs anzupassen sind. Auch sollte sich die Mitteilungspflicht auf Verbrauchsinformationen im neu eingefügten § 6a HeizkV-E für Heizung und Warmwasser beschränken, denn die für eine „Abrechnung“ erforderlichen Unterlagen des Energielieferanten liegen in der Regel unterjährig noch nicht vor. So kann beispielsweise der Gebäudeeigentümer die nach dem Verordnungsentwurf erforderliche Informationen über den verwendeten Brennstoffmix erst dem Nutzer mitteilen, wenn er selbst nach Ablauf des Abrechnungsjahres diese Information erhält.

Einrohrheizung

Die Novelle der Heizkostenverordnung sollte außerdem genutzt werden, um eine Abrechnungsmöglichkeit von Einrohrheizungen mit nicht freiliegenden Rohren zu schaffen. Nach der derzeit geltenden Heizkostenverordnung sind solche Anlagen mit überwiegend ungedämmten „freiliegenden“ Leitungen auf Grundlage der Richtlinie VDI 2077 nach den anerkannten Regeln der Technik abrechenbar. Sobald diese Rohre allerdings verbaut sind, gelten sie nicht mehr als „freiliegend“, obwohl diese Rohre die gleiche oder sogar eine höhere Wärmeabgabe haben als ungedämmte freiliegende Rohre. Auf diesen Umstand hat der VDIV den Gesetzgeber ebenfalls aufmerksam gemacht und fordert, dass der einschlägige § 7 Nr. 1 Satz 3 der geltenden Heizkostenverordnung entsprechend angepasst wird.

Fristen nachbessern

Schließlich muss hinsichtlich einzuhaltender Fristen für Gebäudeeigentümer und Immobilienverwaltungen dringend nachgebessert werden. „Damit die teilweise kostenintensiven Prozessumstellungen mit Software-Anpassungen sowohl bei Messdienstleistern als auch Verwaltungsunternehmen erfolgen können, bedarf es einer generellen zwei- bis drei-jährigen Übergangsfrist in § 12 iVm. § 6a HeizkV-E“, betont Kaßler. Denn gerade für die verpflichtende Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen wird das Betreiben von entsprechenden Portalen für das Datenmanagement zwingend erforderlich werden.

Der Entwurf befindet sich noch in der Ressortabstimmung. Es bleibt abzuwarten, ob die geänderte Heizkostenverordnung noch während der laufenden Legislaturperiode in Kraft treten wird.

Quelle:

Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin

Telefon: 030 3009679-0
Fax: 030 3009679-21
E-Mail: office@vdiv.de
Web: www.vdiv.de

Geschäftsführung: Martin Kaßler
Präsident: Wolfgang D. Heckeler
Vizepräsidentin: Sylvia Pruß
Präsidium: Werner Merkel, Ralf Michels, Marco J. Schwarz

Steuerliche Anreize für Gebäudesanierung

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 24. März 2021 die Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (19/26559) beschlossen. Damit werden Änderungen bei der direkten Förderung auch für die steuerliche Förderung nachvollzogen. Die Verordnung sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen bis zu 40.000 Euro, verteilt auf drei Jahre, vor. Sie führt das im November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz aus.

Die CDU/CSU-Fraktion begrüßte in der Aussprache die Verordnung insgesamt und insbesondere die enthaltene Förderfähigkeit von Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Die Dekarbonisierung von Heizsystemen sei ein wichtiges Ziel. Die SPD-Fraktion schloss sich dem inhaltlich an und betonte die mit der Verordnung verbundene große Anreizwirkung zu energetischen Maßnahmen. Die AfD-Fraktion erklärte, die Verordnung sei handwerklich zufriedenstellend, ebenso die enthaltenen Anforderungen für eine Förderung. Die FDP-Fraktion betonte, wie wichtig es im Sinne des Klimaschutzes sei, CO2 im Gebäudesektor einzusparen. Die Linke begrüßte, dass der Begriff des Fachbetriebs in der Verordnung auf weitere Gewerke und Fenstermonteure ausgedehnt wird. Grundsätzlich seien direkte Hilfen besser als steuerliche Förderungen.

 

Kritik von Bündnis 90/Die Grüne

Grundsätzliche Kritik übte die Fraktion Bündnis 90/Die Grüne. Die Verordnung bringe Deutschland im Klimaschutz nicht weiter. Das Potential bei der energetischen Sanierung von Gebäuden sei hoch, deshalb müssten die für eine Förderung verlangten Standards höher liegen.

Der Entschließungsantrag der Grünen wurde abgelehnt. Er sah unter anderem vor, dass die technischen Anforderungen mindestens auf dem Niveau des KfW-Effizienhaus 55 Standard liegen sollten. Ebenso sollte nach der Durchführung der Sanierung nur Fachunternehmen, die Meisterbetriebe sind oder qualifizierte Energieberater die Bestätigung ausstellen dürfen.

 

Quelle: hib – heute im Bundestag/AB