Unsicherheit bei Mietminderung wegen Corona-Schließung

Das Urteil des Landgerichts München vom 22. September 2020 (Az. 3 O 4495/20), das eine Mietminderung aufgrund einer Pandemie-bedingten Ladenschließung rechtfertigt, löste große Unsicherheit für Vermieter und Mieter von Gewerbeimmobilien aus – zumal eine Vielzahl an Gerichten anders entschieden hat. Der ZIA und der HDE haben nun einen Verhaltenskodex für Mieter und Vermieter von Gewerbeimmobilien erstellt, die auch der BVI ausdrücklich empfiehlt.

Laut Landgericht München dürfen Mieter von gewerblichen Immobilien ihre Miete mindern, wenn sie ihren Laden aufgrund behördlicher Corona-Anordnungen schließen müssen oder nur eingeschränkt betreiben können. Die Corona-bedingten Schließungen stellten einen Mietmangel dar, der je nach Beeinträchtigung aufgrund der Schließung eine unterschiedliche „Staffelung“ der Mietminderung bewirke. So wurden 80 Prozent Mietminderung für April 2020 für angemessen erklärt, während es für den Juni 2020 „nur“ 15 Prozent Mietminderung waren.

 

Vermietern drohen beträchtliche Einbußen

„Dieses Urteil stellt ein großes Risiko für die Vermieter von gewerblichen Immobilien dar, da sie sich nun einerseits vermehrt auf Mietzahlungen ihrer Mieter unter Vorbehalt einstellen müssen und es andererseits vielleicht sogar rückwirkend Forderungen nach Mietminderungen für die Zeit des ersten Lockdowns geben wird“, so Thomas Meier, Präsident des BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. „Die Ausgaben des Vermieters bleiben in der Regel jedoch gleich, egal ob es zu Pandemie-bedingten Schließungen kommt oder nicht. Dem Vermieter fehlen bei einer Mietminderung also dringend benötigte Einnahmen.“

 

Behördliche Ladenschließung kein Mietmangel

Das Urteil des Landgerichts München stellte für die Immobilienwirtschaft eine Überraschung dar. In vergleichbaren Fällen fielen die Entscheidungen bislang zu Gunsten der Vermieter aus. So entschied das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 5. Oktober 2020, Az. 2-15 O 23/20), dass die behördliche Ladenschließung weder einen Mietmangel noch eine Störung der Geschäftsgrundlage darstelle. Auch das Landgericht Heidelberg (Urteil vom 30. Juli 2020, Az. XII ZR 297/97) entschied, dass kein Mietmangel vorliege, solange die gemietete oder gepachtete Fläche grundsätzlich weiter uneingeschränkt genutzt werden könne.

 

Verhaltenskodex zur Vorbeugung von Rechtsstreitigkeiten

Aus diesen unterschiedlichen Urteilen heraus resultiert eine große Rechtsunsicherheit für Mieter und Vermieter von gewerblichen Immobilien. Um dieser und langen Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt der BVI den von ZIA und HDE gemeinsam verfassten Verhaltenskodex für Mieter und Vermieter, dessen Kernelement vor allem die offene und frühzeitige Kommunikation miteinander ist. Im Kodex wird das beiderseitige Interesse, Rechtsunsicherheiten einvernehmlich und außergerichtlich zu beseitigen, betont und ein fairer und partnerschaftlicher Umgang auf Augenhöhe für eine ausgewogene Lastenteilung angestrebt.

Quelle:
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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Öffentliche Anhörung zum EEG 2021

aut Plan der Bundesregierung soll das EEG 2021 am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Nachdem der Bundesrat bereits umfassende Änderungen am Gesetzentwurf gefordert hat, war auch der Tenor bei der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages am 18. November 2020, dass es noch großen Nachbesserungsbedarf gäbe. Der BVI fasst die wichtigsten Punkte aus immobilienwirtschaftlicher Sicht zusammen.

Das EEG 2021 verfolgt das Ziel, den gesamten Strom in Deutschland vor dem Jahr 2050 treibhausgasneutral zu stellen, wofür der stärkere Einsatz von erneuerbaren Energien notwendig ist. Das Ziel gilt nicht nur für den erzeugten, sondern auch für den in Deutschland verbrauchten Strom.

 

Verdoppelung der Photovoltaikleistungen

Unter der Devise, dass Strom gerade vor dem Hintergrund der angestrebten stärkeren Elektrifizierung bezahlbar sein muss, setzt die EEG-Novelle an mehreren Punkten an: Die Mehreinnahmen des Bundes aus der künftigen nationalen CO2-Bepreisung sollen zur Senkung der EEG-Umlage verwendet werden.

Verbände fordern, dass diese Einnahmen zumindest zur Hälfte wieder in energetische Maßnahmen im Gebäudesektor zurückfließen sollten. Außerdem sollen die Wind- und PV-Förderkosten reduziert und bei der Photovoltaik besser auf Kostenentwicklungen eingegangen werden. Ziel ist die Verdoppelung der Photovoltaikleistungen auf 100 GW im Jahr 2030. Laut Gesetzentwurf sind jedoch nur marginale Verbesserungen im Zusammenhang mit Mieterstrom geplant. Sie werden für die geplante Verdoppelung nicht ausreichen.

 

Problempunkt Mieterstrom

Mit der geplanten EEG-Novelle bleiben große Hemmnisse beim Mieterstrom bestehen. Einerseits liegen diese in der weiterhin bestehenden steuerlichen Benachteiligung. Andererseits geht die Senkung der EEG-Umlage nicht weit genug: Ab einem Verbrauch von über 20 kWp wird weiterhin eine EEG-Umlage auf solaren Eigenverbrauch verlangt, was laut EED-Richtlinie der EU erst ab 30 kWp geschehen sollte. Mit der Ausweitung der Smart-Meter-Pflicht werden zudem neue Hürden für die Installation kleiner PV-Anlagen geschaffen.

Bei der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages am 18. November 2020 gab es breiten Konsens bei den Sachverständigen, dass das EEG 2021 in der aktuellen Form nicht weit genug gehe und eine wie von der Bundesregierung geplante Zielerreichung der Treibhausgasneutralität damit unrealistisch sei. Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, brachte es in ihrem Statement auf den Punkt: „Wir müssen die Energiewende auf die Dächer bekommen.“

Quelle:

BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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Zensus 2022 im Mai ist beschlossen

Am 5. November hat der Bundestag dem „Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes“ der Bundesregierung mehrheitlich zugestimmt. Der eigentlich für Mai 2021 geplante EU-weite Zensus wird damit erst im Mai 2022 stattfinden, die erforderlichen Datenzuführungen dem neuen Stichtag – 15. Mai 2022 – angepasst.

Als einen Grund für die Verschiebung führt die Bundesregierung den Personalmangel in den Statistischen Landesämtern an, pandemiebedingt hätten eigentlich mit den Zensusvorbereitungen befasste Kräfte die Gesundheitsämter unterstützen müssen.

Zudem seien die Erhebungsmerkmale für die Gebäude- und Wohnungszählung nach § 10 ZensG 2021 weit umfassender als beim Zensus 2011. Der VDIV Deutschland hatte sich schon seit Längerem nachdrücklich für einen späteren Termin eingesetzt, weil die notwendigen Vorbereitungen vor dem Hintergrund der Pandemie nicht zu treffen waren.

Die alle zehn Jahre durchgeführten Volks- und Wohnungszählungen setzen Vorgaben der Europäischen Union um. Alle EU-Mitgliedstaaten müssen der EU-Kommission regelmäßig statistische Daten über ihre Bevölkerung und Wohnungssituation übermitteln.

 

Quelle:

Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
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