BFH: Keine Befugnis von Hausverwaltern zur Hilfeleistung in Steuersachen

Mit seinem Urteil vom 10.03.2015 (BFH – VII R 12/14, veröffentlicht am 06.05.2015) kommt der Bundesfinanzhof zu der Feststellung, dass ein Hausverwalter nicht berechtigt ist, für das von ihm verwaltete Mietobjekt einer Grundstücksgemeinschaft auch die erforderlichen Steuererklärungen zu erstellen. Die Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuererklärung seien bei einem Hausverwalter nicht durch die Bestimmungen des § 4 Nr. 4 StBerG gedeckt. Darüber hinaus stellt der BFH in seiner Entscheidung grundsätzlich in Frage, ob die für „Vermögensverwalter“ angesprochene Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen überhaupt auf eine rechtsgeschäftlich übertragene Vermögensverwaltung, wie hier im Fall der Hausverwaltung Anwendung finden kann. Soweit der Hausverwalter bereits nicht den Vermögensverwaltern i. S. d. § 34 Abs. 3 AO zuzuordnen ist, können auch die steuerlichen Pflichten nicht wie im Fall der gesetzlichen Vertreter auf ihn übergehen. Insofern sind nach dem Leitsatz des BFH-Urteils nur Vorarbeiten zulässig, die sich auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem die Hausverwaltung betreffenden Mietwohngrundstück beschränken.

Aus der Sachverhaltsdarstellung in dem vorgenannten Urteil lässt sich entnehmen, dass es sich um die Verwaltung eines Mietwohngrundstücks für eine Grundstücksgemeinschaft handelte. Die Verwendung der im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Bezeichnung „Hausverwalter“ könnte allerdings dazu führen, dass sich auch die Verwalter von Wohnungseigentum mit diesem Urteil angesprochen fühlen. Während in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RDG Rechtsdienstleistungen als erlaubte Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Haus- und Wohnungsverwaltung genannt sind, wird in den Ausführungen zum Steuerberatungsgesetz ausdrücklich darauf verwiesen, dass der in § 5 Abs. 2 RDG genannte Hausverwalter nicht steuerberatend tätig sein darf (Gehre/Koslowski, StBerG 6. Aufl. 2009, § 4 Rz. 7).

Die Vorschriften im Steuerberatungsgesetz zur Hilfeleistung in Steuersachen sind jedoch nur anzuwenden, soweit die Tätigkeit gegenüber einer anderen Person oder Einrichtung erbracht wird, in die der Hilfeleistende nicht eingegliedert ist. Dasselbe gilt für gesetzliche und rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter (OLG München, StB 1990 S. 165; Gehre/Koslowski, StBerG § 1 Rz. 5). Selbst wenn der Pflichtenkatalog des § 27 WEG keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Erfüllung steuerlicher Pflichten enthält, so dürfte kein Zweifel bestehen, dass der Wohnungseigentumsverwalter letztlich doch nach den Bestimmungen des § 34 AO zunächst als Vertreter der Gemeinschaft verpflichtet ist, die öffentlichrechtlichen Aufgaben im Hinblick auf die Steuererklärungspflichten der Gemeinschaft zu erfüllen und zwar nach den allgemeinen Grundsätzen des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG i. V. m. § 27 Abs. 2 und 3 WEG. Allerdings erstrecken sich diese nicht auch auf die persönlichen Steuererklärungspflichten der einzelnen Miteigentümer. Ob nun die allgemeine Vertretungsmacht den Verwalter insoweit auch zur entsprechenden Geschäftsführung verpflichtet, wie sie im Gesellschaftsrecht für Geschäftsführer allgemein geregelt ist, dürfte dem Anspruch des einzelnen Miteigentümers auf eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 4 WEG bezüglich der gemeinschaftlichen Steuererklärung nicht entgegenstehen (zur Vertretung und Geschäftsführung vgl. auch die Ausführungen von Merle in Bärmann, § 27 Rn. 187 ff.).

Quelle:

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Charlottenburger Amtsgericht kippt Berliner Mietspiegel – Mietpreisbremse vor dem Aus?

Das Gericht entschied: Der Berliner Mietspiegel ist nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erstellt worden und hält damit nicht der richterlichen Prüfung im Rahmen einer Beweisaufnahme statt. Der Mietspiegel könne daher nicht als Richtschnur bei Mieterhöhungen angelegt werden. Das Gericht gab somit einer Vermieterin Recht, die ihre Mieter verklagt hatte, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Diese wiederum hatten sich jedoch unter Verweis auf den Berliner Mietspiegel geweigert, hielten die Mieterhöhung für Wucher und waren nicht bereit, über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus Mietzins zu zahlen. Tatsächlich war die verlangte Miete deutlich über der Vergleichsmiete angesiedelt. Aber das Gericht verwies auf ein Sachverständigengutachten und zweifelte an der Aussagekraft des Mietspiegels. Dieser sei nicht ordnungsgemäß nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen ermittelt worden. Genau dies sei aber Voraussetzung für einen verbindlichen qualifizierten Mietspiegel.

Es handelt sich zwar nur um ein erstinstanzliches Urteil. Da der Berliner Mietspiegel als Vorbild für viele Städte gilt, könnte das Urteil dennoch schon jetzt für viele Mieter und Vermieter erhebliche Auswirkungen haben und einige Städte ins Straucheln bringen.

Möglicherweise ist damit auch die Grundlage für die Mietpreisbremse in Gefahr. Schließlich sieht das Mietrechtsnovellierungsgesetz, das die Mietpreisbremse enthält, vor, dass in online casino einem angespannten Wohnungsmarkt bei einem Mieterwechsel die neue Miete künftig maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Miete liegen darf – und diese wird in der Regel mit Hilfe des Mietspiegels ermittelt. Hält aber der Mietspiegel einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand, wie lässt sich dann die Mietpreisbremse umsetzen? Ist sie damit Makulatur?

Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil unangefochten bleibt, jetzt womöglich eine Klagewelle droht und wie Politik und Kommunen nun darauf reagieren werden.

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Ansprüche des Mieters wegen Legionellen im Trinkwasser

Die Klägerin begehrt – als Alleinerbin ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Vaters – Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 23.415,84 € nebst Zinsen. Der Vater der Klägerin war Mieter einer Wohnung der Beklagten. Er erkrankte im Jahr 2008 an einer durch Legionellen hervorgerufenen Lungenentzündung. Das zuständige Bezirksamt stellte daraufhin in der Wohnung des Vaters der Klägerin und im Keller des Mietshauses eine starke Legionellen-Kontamination fest. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers verletzt, und führt die Erkrankung ihres Vaters hierauf zurück.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die vom Senat zugelassene Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.

Der unter anderem für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine – vom Landgericht unterstellte – Pflichtverletzung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung auch für die Zeit vor dem am 1. November 2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in Betracht kommt. Gleichwohl konnte das Urteil des Landgerichts keinen Bestand haben, weil seine Annahme, die Legionellenerkrankung lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf das kontaminierte Trinkwasser zurückführen, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung und darauf beruht, dass es rechtsfehlerhaft einen zu hohen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt hat.

Vorinstanzen:

AG Charlottenburg – Urteil vom 9. August 2013 – 207 C 135/11

LG Berlin – Urteil vom 12. Mai 2014 – 18 S 327/13

 

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs