BFH: Keine Befugnis von Hausverwaltern zur Hilfeleistung in Steuersachen

Mit seinem Urteil vom 10.03.2015 (BFH – VII R 12/14, veröffentlicht am 06.05.2015) kommt der Bundesfinanzhof zu der Feststellung, dass ein Hausverwalter nicht berechtigt ist, für das von ihm verwaltete Mietobjekt einer Grundstücksgemeinschaft auch die erforderlichen Steuererklärungen zu erstellen. Die Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuererklärung seien bei einem Hausverwalter nicht durch die Bestimmungen des § 4 Nr. 4 StBerG gedeckt. Darüber hinaus stellt der BFH in seiner Entscheidung grundsätzlich in Frage, ob die für „Vermögensverwalter“ angesprochene Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen überhaupt auf eine rechtsgeschäftlich übertragene Vermögensverwaltung, wie hier im Fall der Hausverwaltung Anwendung finden kann. Soweit der Hausverwalter bereits nicht den Vermögensverwaltern i. S. d. § 34 Abs. 3 AO zuzuordnen ist, können auch die steuerlichen Pflichten nicht wie im Fall der gesetzlichen Vertreter auf ihn übergehen. Insofern sind nach dem Leitsatz des BFH-Urteils nur Vorarbeiten zulässig, die sich auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem die Hausverwaltung betreffenden Mietwohngrundstück beschränken.

Aus der Sachverhaltsdarstellung in dem vorgenannten Urteil lässt sich entnehmen, dass es sich um die Verwaltung eines Mietwohngrundstücks für eine Grundstücksgemeinschaft handelte. Die Verwendung der im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Bezeichnung „Hausverwalter“ könnte allerdings dazu führen, dass sich auch die Verwalter von Wohnungseigentum mit diesem Urteil angesprochen fühlen. Während in § 5 Abs. 2 Nr. 2 RDG Rechtsdienstleistungen als erlaubte Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Haus- und Wohnungsverwaltung genannt sind, wird in den Ausführungen zum Steuerberatungsgesetz ausdrücklich darauf verwiesen, dass der in § 5 Abs. 2 RDG genannte Hausverwalter nicht steuerberatend tätig sein darf (Gehre/Koslowski, StBerG 6. Aufl. 2009, § 4 Rz. 7).

Die Vorschriften im Steuerberatungsgesetz zur Hilfeleistung in Steuersachen sind jedoch nur anzuwenden, soweit die Tätigkeit gegenüber einer anderen Person oder Einrichtung erbracht wird, in die der Hilfeleistende nicht eingegliedert ist. Dasselbe gilt für gesetzliche und rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter (OLG München, StB 1990 S. 165; Gehre/Koslowski, StBerG § 1 Rz. 5). Selbst wenn der Pflichtenkatalog des § 27 WEG keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Erfüllung steuerlicher Pflichten enthält, so dürfte kein Zweifel bestehen, dass der Wohnungseigentumsverwalter letztlich doch nach den Bestimmungen des § 34 AO zunächst als Vertreter der Gemeinschaft verpflichtet ist, die öffentlichrechtlichen Aufgaben im Hinblick auf die Steuererklärungspflichten der Gemeinschaft zu erfüllen und zwar nach den allgemeinen Grundsätzen des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG i. V. m. § 27 Abs. 2 und 3 WEG. Allerdings erstrecken sich diese nicht auch auf die persönlichen Steuererklärungspflichten der einzelnen Miteigentümer. Ob nun die allgemeine Vertretungsmacht den Verwalter insoweit auch zur entsprechenden Geschäftsführung verpflichtet, wie sie im Gesellschaftsrecht für Geschäftsführer allgemein geregelt ist, dürfte dem Anspruch des einzelnen Miteigentümers auf eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 4 WEG bezüglich der gemeinschaftlichen Steuererklärung nicht entgegenstehen (zur Vertretung und Geschäftsführung vgl. auch die Ausführungen von Merle in Bärmann, § 27 Rn. 187 ff.).

Quelle:

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