DDIV warnt vor Schnellschuss im WEG-Recht

 

Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nicht auf E-Ladestationen reduzieren

„Das von Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer jüngst geforderte Förderprogramm für den Ausbau der privaten Ladeinfrastruktur darf nicht zum Totengräber der WEG-Reform werden”, warnt DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler. Seit Jahren engagiert sich der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) für eine umfassende Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Der Spitzenverband befürchtet nun, dass die dringend erforderliche Reform auf wenige Teilaspekte reduziert werden könnte.

Flankierend zu Scheuers Vorstoß, die Förderung privater Ladeinfrastruktur für Elektromobilität voranzutreiben, gibt es politische Bestrebungen schnelle Anpassungen gesetzlicher Regelungen im WEG vorzunehmen. Damit soll der Bau von E-Ladestationen vor allem in Mehrfamilienhäusern erleichtert werden. Während in Einfamilienhäusern E-Ladestellen mit vergleichsweise geringem Aufwand installiert werden können, stehen Mehrfamilienhäuser vor gänzlich anderen Herausforderungen. Dazu gehören nicht nur finanzielle und technische, sondern auch gesetzliche Hürden.

„Es ist erfreulich, dass das wichtige Thema der Förderung privater Ladestellen für Elektroautos endlich Gehör findet”, sagt der DDIV-Geschäftsführer. Aber bei aller Notwendigkeit, Erleichterungen für die Umsetzung der E-Mobilität in Mehrfamilienhäusern zu etablieren, warnt der DDIV vor übertriebenem Aktionismus. „Einzeln vorgezogene Regelungen können die WEG-Reform insgesamt auf unbestimmte Zeit verschleppen. Es gilt den abgesteckten Fahrplan einzuhalten, den das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz vorgegeben hat”, betont Kaßler. Dieser Fahrplan basiert auf einer klaren Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Bundesregierung: Reform des Wohnungseigentumsrechts und seine Harmonisierung mit dem Mietrecht. Wie bedeutend dieses Vorhaben ist, zeigen nicht nur jährlich über 254.000 Verfahren zum WEG- und Mietrecht, sondern auch die Einrichtung einer gemeinsamen Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die ihre Ergebnisse noch in diesem Jahr vorlegen wird.

„Der Verbraucherschutz von 18 Millionen Bundesbürgern darf nicht zum Spielball der E-Mobilität werden. Wir brauchen ein novelliertes Wohnungseigentumsgesetz aus einem Guss. Das geht nicht mit verkappt ins Spiel gebrachten ‚Mini-Reförmchen’”, so Kaßler abschließend.

Quelle:

Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV) 
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Fax: 030 3009679-21 
E-Mail: info@ddiv.de
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BGH: Verbot kurzzeitiger Vermietung nur mit Zustimmung aller Eigentümer

 

Der BGH hat am 12. April 2019 mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen die kurzzeitige Vermietung von Eigentumswohnungen (z.B. an Feriengäste) auf der Grundlage einer sogenannten Öffnungsklausel durch Mehrheitsbeschluss verboten werden kann.

In dem vorliegenden Fall war nach der bislang geltenden Gemeinschaftsordnung die kurzzeitige Vermietung zulässig. Dienen Einheiten – wie hier – zu Wohnzwecken, ist dies nämlich als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter anzusehen. Die zulässige Wohnnutzung umfasst, wie der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2010 entschieden hat, auch die Vermietung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste; diese Vermietungsformen waren hier bislang sogar ausdrücklich erlaubt.

Im Ausgangspunkt erlaubt es die allgemeine Öffnungsklausel den Wohnungseigentümern zwar, solche Vereinbarungen mit qualifizierter Mehrheit zu ändern. Zum Schutz der Minderheit sind dabei aber bestimmte fundamentale inhaltliche Schranken zu beachten. Das gilt unter anderem für Beschlussgegenstände, die zwar verzichtbare, aber „mehrheitsfeste“ Rechte der Sondereigentümer betreffen. Zu diesen „mehrheitsfesten“ Rechten eines Sondereigentümers gehört die Zweckbestimmung seines Wohnungs- oder Teileigentums.

Vermietungsverbote greifen in die Zweckbestimmung des Wohnungseigentums ein. Ein generelles (also sowohl auf kurz- als auch auf langfristige Vermietungen bezogenes) Vermietungsverbot könnte nur dann rechtmäßig sein, wenn nicht nur die aktuell vermietenden, sondern alle Wohnungseigentümer zustimmen.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:
Paragraph 13 WEG Abs. 1: „Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.“

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2019

 

Zur Aufbewahrungspflicht von Mieterselbstauskünften

 

Die Mieterselbstauskunft dient der Prüfung der Kompatibilität des Mieters mit dem interessierenden Wohnraum.

Ist ein Mietvertrag auf ihrer Basis geschlossen, verwirkt das Dokument seine Nutzungsbestimmung und wird lediglich bei ausfallender Annahme des Mietverhältnisses durch den Vermieter/Eigentümer längstens für sechs Monate gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) aufbewahrt. Eine Rechtsvorschrift zur Löschung dieses Dokuments besteht nicht. Es ist allein der Charakter dieses Dokuments und die Einzelabwägung entscheidend.

Die Mieterselbstauskunft dient allein der Prüfung durch den Vermieter/Eigentümer, ob der Mieter über die entsprechende Solvenz (Bonität) verfügt und weiteren Ansprüchen entspricht. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages wird die Grundlage für die Selbstauskunft sinnbildlich gelöscht. Wurden die in ihr enthaltenen Angaben inhaltlich vollständig und gewissenhaft belegt und geprüft, verliert die Selbstauskunft automatisch ihre Gültigkeit. Es liegt dann ein Dokument vor, das Daten beinhaltet, die zum Zeitpunkt der Schließung des Mietvertrages relevant und stimmig waren, sich jedoch kurzfristig ändern können. Daher besteht aus Sicht unseres Datenschutzbeauftragten keine Aufbewahrungspflicht, allenfalls in der Folgeabschätzung als Beweismittel wegen eines Rechtsstreites z.B., weil der Mieter sofort mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug geraten ist oder gemachte Angaben in der Selbstauskunft sich als unrichtig herausgestellt haben (§ 123 ff. BGB). In diesen Fällen wäre eine Speicherung oder Vorhaltung der Mieterselbstauskunft für längstens ein Jahr vertretbar und notwendig.

Quelle:

BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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