Zur Aufbewahrungspflicht von Mieterselbstauskünften

 

Die Mieterselbstauskunft dient der Prüfung der Kompatibilität des Mieters mit dem interessierenden Wohnraum.

Ist ein Mietvertrag auf ihrer Basis geschlossen, verwirkt das Dokument seine Nutzungsbestimmung und wird lediglich bei ausfallender Annahme des Mietverhältnisses durch den Vermieter/Eigentümer längstens für sechs Monate gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) aufbewahrt. Eine Rechtsvorschrift zur Löschung dieses Dokuments besteht nicht. Es ist allein der Charakter dieses Dokuments und die Einzelabwägung entscheidend.

Die Mieterselbstauskunft dient allein der Prüfung durch den Vermieter/Eigentümer, ob der Mieter über die entsprechende Solvenz (Bonität) verfügt und weiteren Ansprüchen entspricht. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages wird die Grundlage für die Selbstauskunft sinnbildlich gelöscht. Wurden die in ihr enthaltenen Angaben inhaltlich vollständig und gewissenhaft belegt und geprüft, verliert die Selbstauskunft automatisch ihre Gültigkeit. Es liegt dann ein Dokument vor, das Daten beinhaltet, die zum Zeitpunkt der Schließung des Mietvertrages relevant und stimmig waren, sich jedoch kurzfristig ändern können. Daher besteht aus Sicht unseres Datenschutzbeauftragten keine Aufbewahrungspflicht, allenfalls in der Folgeabschätzung als Beweismittel wegen eines Rechtsstreites z.B., weil der Mieter sofort mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug geraten ist oder gemachte Angaben in der Selbstauskunft sich als unrichtig herausgestellt haben (§ 123 ff. BGB). In diesen Fällen wäre eine Speicherung oder Vorhaltung der Mieterselbstauskunft für längstens ein Jahr vertretbar und notwendig.

Quelle:

BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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10179 Berlin

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