43% mehr Eigentumswohnungen als angenommen – Bedarf an qualifizierten und professionellen Immobilienverwaltern steigt

Über 9,3 Millionen Eigentumswohnungen zählte der Zensus 2011 in Deutschland. Damit sind knapp ein Viertel aller 41,3 Millionen Wohnungen Teil einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern – das sind rund 2,8 Millionen Wohnungen mehr, als bisher angenommen. Da die Zahl der Eigentümer auch in den kommenden Jahren steigen wird, appelliert der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V. (DDIV) an die politisch Verantwortlichen: Wohnungseigentümergemeinschaften müssen endlich als zentraler Teil des deutschen Wohnungsmarktes ernst genommen werden.

Mit 9.341.366 Wohnungen sind Gemeinschaften von Wohnungseigentümern eine tragende Säule im deutschen Wohnungsmarkt. Die Zahl der Eigentumswohnungen hat die Gesamtzahl der Wohnungen von genossenschaftlichen, kommunalen und privatwirtschaftlichen Wohnungsunternehmen weit überstiegen. Damit spielen auch qualifizierte Immobilienverwalter, die nach dem WEG-Recht für die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften eingesetzt werden müssen, eine bedeutende Rolle. Sie sind zuständig für die nachhaltige Verwaltung des Gebäudes im Sinne der Wohnungseigentümergemeinschaft einschließlich kaufmännischer, technischer und juristischer Belange.

Nach Einschätzung der Immobilienbranche wird die Zahl der Eigentumswohnungen weiterhin steigen. Die Attraktivität von Wohneigentum als Kapitalanlage und Altersvorsorge ist ungebrochen – gerade in Großstädten und Ballungsräumen, wo die Leerstandsquote zum Teil unter 2,5% liegt, investieren Menschen zunehmend in eigenen Wohnraum und damit vor allem in Eigentumswohnungen. Und dennoch existieren keine Schutzmechanismen für Eigentümer und deren Vermögensanlage. Für die Tätigkeit als Immobilienverwalter gelten bis heute keinerlei Mindestvoraussetzungen. Das kritisiert der DDIV scharf und drängt, ähnlich wie für Versicherungsvermittler, Versicherungsberater und Finanzanlagenvermittler, auf Zugangsbeschränkungen für die Tätigkeit als Immobilienverwalter.

„Zugangsvoraussetzungen sind keine Garantie für gute Verwaltung. Jedoch bieten sie ein Minimum an Ausbildung und Erfahrung sowie die Verpflichtung zum Versicherungsabschluss zum Schutz und Vertrauen für Eigentümer. Die Investition in Wohneigentum ist für viele Menschen die größte Investition ihres Lebens. Diese vor einem Wertverlust zu schützen, ist das Mindeste, was die Bundesregierung tun kann“, fordert Martin Kaßler, Geschäftsführer des DDIV.

Energiewende nicht ohne Wohnungseigentümergemeinschaften

Die gestiegene Zahl an Eigentumswohnungen wirkt sich auch auf die ambitionierte Energiewende aus. Ähnlich dem gesamten Wohnungsbestand, sind 75% aller Wohnungen von WEGs vor 1990 erbaut worden. Dabei drängt sich die Frage auf, wie viele der in der Nachkriegszeit entstanden Bauten nach heutigen Gesichtspunkten bereits energetisch saniert sind. Aus den Zahlen des Zensus geht hervor, dass noch immer 2,5 Millionen Wohnungen ausschließlich mit Öfen beheizt werden. Diese gilt es durch klimafreundlichere Systeme zu ersetzen. Da allein 40% des gesamten Energiebedarfs durch Gebäude verbraucht werden – der Großteil für Heizung und Warmwasser – sind strengere Regeln zum Energiesparen nachvollziehbar. Die Politik muss sich jedoch auch ihrer Verantwortung in der Durchführung der Energiewende bewusst werden und Eigentümer wie Immobilienverwalter mit einbeziehen. Andernfalls könnten sich strengere Regelungen ohne zusätzliche Unterstützung von WEGs gegenteilig auf die geplanten Vorhaben der Bundesregierung auswirken. Der Spitzenverband der deutschen Immobilienverwalter regt an, Förderinstrumente für energetische Sanierungsmaßnahmen speziell für WEGs einzurichten.

„Will Deutschland die nationalen klimapolitischen Ziele künftig erfüllen, muss viel stärker als bisher ein Förderinstrumentarium entwickelt werden, was auf Wohnungseigentümergemeinschaften zugeschnitten ist. Denn hier ist der größte Sanierungsstau.“ sagt Martin Kaßler und weist auf die größten Hemmnisse bei der energetischen Sanierung hin: enorme Kosten, ungenügende Instandhaltungsrücklagen oder Hausgeldrückstände, komplizierte Kreditverfahren bei Banken sowie fehlende Anreizsysteme und Förderprogramme.

Umso wichtiger sind für Wohnungseigentümer heute qualifizierte Verwalter. Viele Eigentümer erwarten, dass der Verwalter die neuesten Anforderungen und Bestimmungen kennt und zugleich Kosten und Nutzen der neuesten Technologien realistisch einschätzen kann.

BGH: Mieter muss Wohnung in neutralem Anstrich zurückgeben

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.
Die Beklagten waren von Anfang 2007 bis Juli 2009 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ im August 2009 die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Sie wendete hierfür einen Betrag von 3.648,82 € auf.
Die Klägerin hat nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen begehrt. Die Beklagten haben widerklagend die Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution nebst Zinsen geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten unter Abweisung im Übrigen zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen verurteilt; die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mieter gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB* zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Schadenshöhe wurden von der Revision nicht beanstandet und begegnen keinen Bedenken.

* § 280 BGB:
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (…)
§ 241 BGB
(1) …
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12
AG Friedberg – Urteil vom 10. Februar 2012 – 2 C 176/12
LG Gießen – Urteil vom 7. November 2012 – 1 S 71/12