Die wichtigsten Änderungen der 4. Novellierung der Trinkwasserverordnung

Zu den wesentlichen Änderungen für Immobilieneigentümer und Verwalter zählen vor allem:

1. Die Labore sind ab sofort gesetzlich verpflichtet, positive Befunde direkt an das jeweils zuständige Gesundheitsamt zu senden.

2. Die in den jeweiligen Landeslisten geführten Labore müssen die Aufsicht über die Analytik sowie über die Probenahme haben. Ein Auftrag über die Umsetzung der Trinkwasseruntersuchung nach Trinkwasserverordnung muss deshalb zwingend so geschlossen werden, dass das Labor mit der Probenahme und der Analytik direkt beauftragt wird.
Das Labor kann natürlich weiterhin Probenehmer und Unternehmen, die in das Qualitätsmanagement des Labors eingebunden sind, mit der Probenahme beauftragen.

3. Bei neu gebauten Objekten hat die Erstuntersuchung zur Umsetzung der Trinkwasserverordnung in den ersten drei bis zwölf Monaten nach Fertigstellung zu erfolgen.

4. Neu definiert wird der Begriff der Gefährdungsanalyse. Dieser deckt sich nun völlig mit der neuen Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023-2. Gefährdungsanalysen, die nicht dem Umfang und der inhaltlichen Tiefe der VDI 6023-2 entsprechen, werden von Gesundheitsämtern zukünftig nicht mehr anerkannt!
Dies soll verhindern, dass nicht der Form entsprechende „Gefälligkeitsgutachten“ von unqualifizierten „Sachverständigen“ durchgeführt werden.

5. Wichtig ist vor allem in § 17 der neue Absatz 7. Dieser besagt dass, „…bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser keine Stoffe oder Gegenstände in Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser gebracht werden und keine physikalischen oder chemischen Verfahren eingesetzt werden dürfen, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände sowie eingesetzte Verfahren dürfen bis zu zwei Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.“

Dies schließt zum Beispiel Dauerdesinfektionen und andere technische „Wunderlösungen“, die im Zuge der Umsetzung der Trinkwasserverordnung vermehrt angeboten werden, ein.

Die Änderungen zeigen, dass der Gesetzgeber den Fokus auf eine richtlinienkonforme Abwicklung richtet. Somit wird die Position der Trinkwasserlabore und von Trinkwasserfachunternehmen, die im Auftrag von Verwaltern und Eigentümern die Kommunikation mit den Behörden führen und zertifiziertes Personal zur Durchführung der Sofort- und Dekontaminationsmaßnahmen vorhalten, gestärkt.

Quelle:
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Littenstr. 10
10179 Berlin

Telefon: +49 30 308729-17
Telefax: +49 30 308729-19
E-Mail: service@bvi-verwalter.de
Web: www.bvi-verwalter.de

Energieberatung wird ausgeweitet

Die energetische Sanierung des Gebäudebestandes kommt nicht recht in Schwung. Um die Sanierungstätigkeit anzukurbeln, wird die staatliche Energieberatung mit Wirkung zum 1. Dezember ausgeweitet. Verbrauchern steht somit künftig ein größerer Kreis qualifizierter Energieberater zur Verfügung.

Eigens hierfür änderte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) die Zugangsvoraussetzungen für Energieberater. Künftig können sanierungswillige Verbraucher aus einem größeren Expertenangebot auswählen. So sind auch Handwerker und Energieversorger berechtigt, eine staatlich geförderte Energieberatung durchzuführen. Das BMWi ist überzeugt, so auch das Wissen und Können von Fachleuten aus anderen Branchen erschließen zu können, deren Beratungspotential bisher nicht ausgeschöpft wurde.

Qualität der Beratung in Gefahr?

Fraglich ist, ob mit der Öffnung des Beraterangebots auch die Qualität der Beratung steigt. Scharfe Kritik kommt so auch von Haus & Grund Deutschland und dem Deutschen Energieberater Netzwerk (DEN). Die Verbände sehen die Unabhängigkeit der Energieberatung in Gefahr. Handwerker oder Energieversorger hätten demnach ein wirtschaftliches Interesse an der Beratungsleistung. Dies gefährde auch den Verbraucherschutz nachhaltig. Darüber hinaus sei auch fraglich, ob die Öffnung die Beratungszahlen und in einem nächsten Schritt auch die Sanierungstätigkeit signifikant erhöhe.

Das bekannte Förderprogramm „Vor-Ort-Beratung” wurde im Zuge der Richtliniennovellierung in „Energieberatung für Wohngebäude” umbenannt. Die Nutzung des individuellen Sanierungsfahrplans zur Dokumentation der Beratungsleistungen bleibt auch hier weiterhin freiwillig.

Hintergrund

Für eine Energieberatung übernimmt das BMWi 60 Prozent der förderfähigen Kosten. Für Mehrfamilienhäuser sind max. 1.100 Euro erhältlich, für Ein- und Zweifamilienhäuser max. 800 Euro.

Weitere Informationen stehen auf den » Internetseiten des BAFA zur Verfügung.

Quelle:
Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin

Telefon: 030 3009679-0
Fax: 030 3009679-21
E-Mail: info@ddiv.de
Web: www.ddiv.de