Evaluation der Mietpreisbremse noch im Januar

Evaluation der Mietpreisbremse noch im Januar

Das SPD-geführte Bundesjustizministerium legt in den kommenden Tagen die Evaluation der Mietpreisbremse vor. Branchenexperten erwarten, dass sich die Ergebnisse an der ersten DIW-Studie von 2018 orientieren werden und die Bremseffekte vorsichtig positiv bewertet werden. Derweil plädieren in einer aktuellen Erhebung von Immowelt fast zwei Drittel der Immobilienprofis für eine Abschaffung der Bremse.

Die Evaluation der Mietpreisbremse erfolgt in zwei Teilen. Die wirtschaftlichen Effekte und die Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt untersucht das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW). Die juristische Prüfung führt das Ministerium selbst durch.

Bereits im Februar 2018 veröffentlichte das DIW eine Studie zur Bremse und kam darin zu dem Ergebnis, dass die Mietpreisbremse grundsätzlich keine Fehlkonstruktion sei. Die Bremse könne in ihrer jetzigen Form nur wirken, wenn die Neuvertragsmieten in einer Region in den vier Jahren vor der Einführung im Durchschnitt um mindestens 3,9 Prozent pro Jahr gestiegen sind. Dies sei auf die Ausgestaltung der Bremse zurückzuführen: Maßstab für die maximal zulässige Neuvertragsmiete ist die ortsübliche Vergleichsmiete, zuzüglich zehn Prozent. Rein rechnerisch greift die Regulierung daher erst, wenn die Neuvertragsmiete über 3,9 Prozent liegt. Das bedeutet: Die Mietpreisbremse wirkt nur in Regionen, in denen die Mieten zuvor stark gestiegen sind. So beispielsweise auch in Berlin-Mitte, wo die Neuvertragsmieten jährlich um mehr als 4,8 Prozent kletterten.

Evaluation: Branchenexperten erwarten keine Überraschungen

Die Evaluation des Ministerium wird in Kürze veröffentlicht. Die Ergebnisse sollen im Internet zur Verfügung stehen. Branchenexperten gehen allerdings nicht davon aus, dass die Ergebnisse stark von der letzten Untersuchung des DIW abweichen. Der Tenor lautet voraussichtlich: Erste Bremseffekte zeichnen sich bereits ab. Dennoch muss im Sinne der Mieter nachgebessert und der Mietspiegel reformiert werden.

Marktmonitor 2018: Immobilienexperten fordern Abschaffung der Bremse

Für Immobilienexperten steht das Urteil derweil bereits fest: 63 Prozent der Befragten des Marktmonitors 2018 finden, dass die Mietpreisbremse abgeschafft werden müsse. 35 Prozent plädieren für eine Anpassung und lediglich 2 Prozent finden das Gesetz gut so wie es ist. 76 Prozent bezweifeln die Wirksamkeit der seit Anfang 2019 geltenden Verschärfung. Zu diesem Ergebnis kommt der Marktmonitor 2018 des Immobilienportals Immowelt. Für die Analyse wurden 315 ausgewählte Immobilienprofis befragt.

Über die Mietpreisbremse

Das Gesetz gilt sein Sommer 2015. Bisher greift die Mietpreisbremse in 313 von rund 11.000 Städten und Gemeinden. Sie besagt, dass die Miete bei Wiedervermietung maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Vermieter müssen neuen Mietern seit Januar 2019 zudem über die Höhe der Vormiete informieren – sofern diese über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Das SPD-geführte Bundesjustizministerium legt in den kommenden Tagen die Evaluation der Mietpreisbremse vor. Branchenexperten erwarten, dass sich die Ergebnisse an der ersten DIW-Studie von 2018 orientieren werden und die Bremseffekte vorsichtig positiv bewertet werden. Derweil plädieren in einer aktuellen Erhebung von Immowelt fast zwei Drittel der Immobilienprofis für eine Abschaffung der Bremse.

Die Evaluation der Mietpreisbremse erfolgt in zwei Teilen. Die wirtschaftlichen Effekte und die Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt untersucht das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW). Die juristische Prüfung führt das Ministerium selbst durch.

Bereits im Februar 2018 veröffentlichte das DIW eine Studie zur Bremse und kam darin zu dem Ergebnis, dass die Mietpreisbremse grundsätzlich keine Fehlkonstruktion sei. Die Bremse könne in ihrer jetzigen Form nur wirken, wenn die Neuvertragsmieten in einer Region in den vier Jahren vor der Einführung im Durchschnitt um mindestens 3,9 Prozent pro Jahr gestiegen sind. Dies sei auf die Ausgestaltung der Bremse zurückzuführen: Maßstab für die maximal zulässige Neuvertragsmiete ist die ortsübliche Vergleichsmiete, zuzüglich zehn Prozent. Rein rechnerisch greift die Regulierung daher erst, wenn die Neuvertragsmiete über 3,9 Prozent liegt. Das bedeutet: Die Mietpreisbremse wirkt nur in Regionen, in denen die Mieten zuvor stark gestiegen sind. So beispielsweise auch in Berlin-Mitte, wo die Neuvertragsmieten jährlich um mehr als 4,8 Prozent kletterten.

Evaluation: Branchenexperten erwarten keine Überraschungen

Die Evaluation des Ministerium wird in Kürze veröffentlicht. Die Ergebnisse sollen im Internet zur Verfügung stehen. Branchenexperten gehen allerdings nicht davon aus, dass die Ergebnisse stark von der letzten Untersuchung des DIW abweichen. Der Tenor lautet voraussichtlich: Erste Bremseffekte zeichnen sich bereits ab. Dennoch muss im Sinne der Mieter nachgebessert und der Mietspiegel reformiert werden.

Marktmonitor 2018: Immobilienexperten fordern Abschaffung der Bremse

Für Immobilienexperten steht das Urteil derweil bereits fest: 63 Prozent der Befragten des Marktmonitors 2018 finden, dass die Mietpreisbremse abgeschafft werden müsse. 35 Prozent plädieren für eine Anpassung und lediglich 2 Prozent finden das Gesetz gut so wie es ist. 76 Prozent bezweifeln die Wirksamkeit der seit Anfang 2019 geltenden Verschärfung. Zu diesem Ergebnis kommt der Marktmonitor 2018 des Immobilienportals Immowelt. Für die Analyse wurden 315 ausgewählte Immobilienprofis befragt.

Über die Mietpreisbremse

Das Gesetz gilt sein Sommer 2015. Bisher greift die Mietpreisbremse in 313 von rund 11.000 Städten und Gemeinden. Sie besagt, dass die Miete bei Wiedervermietung maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Vermieter müssen neuen Mietern seit Januar 2019 zudem über die Höhe der Vormiete informieren – sofern diese über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Quelle:

Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV) 
Leipziger Platz 9
10117 Berlin

Telefon: 030 3009679-0 
Fax: 030 3009679-21 
E-Mail: info@ddiv.de
Web: www.ddiv.de

BGH: Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in der WEG


BGH: Erbenhaftung des Fiskus für Wohngeldschulden in der WEG

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Fiskus, der zum gesetzlichen Alleinerben eines Wohnungseigentümers berufen ist, für die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel nur mit dem Nachlass haftet. 

Urteil vom 14. Dezember 2018 – V ZR 309/17

Begründung: Bei den titulierten Wohngeldschulden handelt es sich nicht um Eigenverbindlichkeiten des Klägers, sondern um Nachlassverbindlichkeiten, die den Kläger grundsätzlich zur Erhebung der Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 Abs. 1 BGB berechtigen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2018

Grundsteuer: SPD will Mieter entlasten

Ende November stellte Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) sein Konzept zur Reform der Grundsteuer vor. Neben der Wohn- und Grundstücksfläche berücksichtigt es den Bodenrichtwert, das Baujahr und auch die Nettokaltmiete . Bundesjustizministerin Katharina Barley (SPD) sprach sich vor Weihnachten dafür aus, Vermietern zu verbieten, die neu anfallenden Kosten auf die Mieter umzulegen. Dies sorgte für Widerspruch beim Koalitionspartner.

Die SPD werde sich dafür einsetzen, dass die Grundsteuer künftig nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden könne, wurde SPD-Partei- und Fraktionsvorsitzende Andrea Nahles zitiert. Der Vorstoß sorgte schnell für Unmut beim Berliner Koalitionspartner. So bezeichnete Dr. Jan-Marco Luczak, Mietrechtsexperte der CDU/CSU-Fraktion, die Idee als „Irrweg”: Mieter würden dadurch noch stärker belastet, da Vermieter bei Neuvermietungen zum Ausgleich die Kaltmieten erhöhen würden. Dies wiederum führe zu einem Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete. „Am Ende haben wir also eine Mehrbelastung aller Mieter.” Luczak kritisierte auch, dass sich Finanzminister Scholz bisher noch nicht zu den im Koalitionsvertrag angedachten Freibeträgen für die Grunderwerbsteuer geäußert habe. Schließlich wäre eine niedrigere Grunderwerbsteuer ein Hebel, um Mieter und Vermieter gleichermaßen zu entlasten. Auch die Bundesländer sieht er in der Pflicht, denn diese könnten die Hebesätze senken.

Kurz vor Weihnachten kam zusätzliche Bewegung in die Diskussion. Kai Wegner, Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen, hielt die Abschaffung der Grundsteuer durchaus für möglich: „Sollte man sich nicht auf ein konsensfähiges Modell verständigen können, fällt die Grundsteuer am 1.1.2020 weg. Dann müsste ein finanzieller Ausgleich für die Kommunen gefunden werden. Vielleicht ist dieser Weg am Ende auch die politisch sauberste Lösung”, sagte Wegner.

Gegenwind kam allerdings vergangene Woche von der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag. Im Rahmen ihrer Klausurtagung im bayerischen Kloster Seeon ging sie auf Distanz zu den Plänen von Bundesfinanzminister Scholz. „Wohnen muss günstiger und nicht teurer werden”, heißt es in einem Beschlusspapier. Die Grundsteuerreform müsse deshalb zwingend aufkommensneutral erfolgen. Dabei soll die Höhe der Steuer auf möglichst wenigen Kriterien beruhen, damit sie unbürokratisch ist. „Sie soll deshalb ausschließlich nach physikalischen Größen, nämlich Grundstücksgröße und Wohn- oder Nutzfläche, ermittelt werden. Diese Größen sind nicht streitanfällig und vermeiden in Zeiten steigender Immobilienpreise eine Steuererhöhung durch die Hintertür”, heißt es in dem Konzept weiter.

Immobilienwirtschaft warnt: Die Steuerpläne verteuern das Wohnen

Die Immobilienwirtschaft erachtete die Diskussion um die Umlagefähigkeit für unnötig. Sie laufe dem gemeinsamen Ziel mehr bezahlbaren Wohnraum und sozialverträgliche Mieten zu schaffen entgegen. Zudem sei Scholz‘ Reformvorschlag mit einem gigantischen bürokratischen Aufwand verbunden, der die Finanzämter überfordere und das Wohnen unnötig verteuere. Die Verbände plädieren auch weiterhin für ein Flächenmodell, bei dem sich die Grundsteuer aus der Gebäude- und Grundstücksfläche berechnet. Der Deutsche Mieterbund hingegen begrüßte den Vorschlag, die Mieter zu entlasten und die Umlagefähigkeit zu verbieten. Die Grundsteuer sei eine Eigentumssteuer und müsse daher von den Hauseigentümern bezahlt werden.

Die Bundesregierung will sich noch im Januar mit den Bundesländern auf ein Reformmodell der Grundsteuer einigen.

 

Quelle:

Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin

Telefon: 030 3009679-0
Fax: 030 3009679-21
E-Mail: info@ddiv.de
Web: www.ddiv.de

BGH hält einheitlichen Einbau und Wartung durch WEG für zulässig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wohnungseigentümer den zwingenden Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnungen auch dann wirksam beschließen können, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben.

Diese Eigentümer müssen sich trotzdem an den Kosten für Einbau und Wartung der Gemeinschaftsgeräte beteiligen. Die Richter wiesen damit die Klage von Eigentümern aus Nordrhein-Westfalen ab. Die Argumente der Richter: Die Regelung „aus einer Hand“ diene der Sicherheit aller, reduziere versicherungsrechtliche Risiken und schränke den Mehraufwand für die Verwaltung bei der Prüfung ein, ob die gesetzlich verankerten Einbau- und Wartungspflichten erfüllt sind. Die Gesamtlösung halten die Richter für die „praktikabelste und sicherste“ in einer WEG.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2018