Mieter müssen künftig über Verbrauchswerte informiert werden

Die novellierte EED ist seit dem 25. Dezember 2018 in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 25. Oktober 2020 Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen.

Doch was bedeutet das genau für Verwalter?

Ab dem 25. Oktober 2020…
… dürfen nur noch fernauslesbare Zähler und Heizkostenverteiler angebracht werden.
… in Liegenschaften mit fernauslesbarer Technologie müssen Mieter über ihren Verbrauch unterjährig mindestens zweimal informiert werden.

Ab dem 1. Januar 2022…
… muss diese Information, falls fernauslesbare Messtechniken genutzt werden, monatlich erfolgen.

Bis zum 1. Januar 2027…
… müssen in allen Liegenschaften fernauslesbare Zähler und Heizkostenverteiler installiert sein.

Quelle:

BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Littenstr. 10
10179 Berlin
Telefon: +49 30 308729-17
Telefax: +49 30 308729-19
E-Mail: service@bvi-verwalter.de
Web: www.bvi-verwalter.de

BGH: Zur Härtefallabwägung bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung

Der Bundesgerichtshof hat sich heute mit den Maßstäben befasst, nach denen sich die Abwägung zwischen den Interessen der Mietvertragsparteien richtet, wenn sich der Wohnraummieter gegenüber einer Modernisierungsmieterhöhung auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte (§ 559 Abs. 4 Satz 1 BGB) beruft.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Umstand, dass ein Mieter gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen und seinen Bedürfnissen eine viel zu große Wohnung nutzt, ist zwar in die nach § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Interessen zu Lasten des Mieters einzubeziehen. Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn der Mieter eine Wohnung nutzt, die gemessen an den Ausführungsvorschriften zur Gewährung von staatlichen Transferleistungen oder an den Vorschriften für die Bemessung von Zuschüssen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau zu groß ist.

Die Vorschriften zur angemessenen Wohnungsgröße bei staatlichen Transferleistungen sollen sicherstellen, dass sich ein Hilfebedürftiger nicht auf Kosten der Allgemeinheit eine zu große Wohnung leistet. Die Bestimmung des § 559 Abs. 4 Satz 1 BGB verfolgt indessen einen anderen Regelungszweck. Hier gilt es abzuwägen, ob der Mieter, der sich einer von ihm nicht beeinflussbaren Entscheidung des Vermieters über die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen ausgesetzt sieht, trotz des Refinanzierungsinteresses des Vermieters seinen bisherigen Lebensmittelpunkt beibehalten darf.

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 2019

UNSER TEAM VON PREDÖHL HAUS + GRUNDVERWALTUNG STELLT SICH VOR MONIKA KOPYTZIOK (Wohnungseigentumsverwaltung)

Seit Februar 2019 verstärke ich das Team „Objektbetreuung Wohnungseigentumsverwaltung“ der Predöhl Haus + Grundverwaltung GmbH in Northeim.

Das Wichtigste in Kurzform über meine Person:

Ich bin 42 Jahre alt, verheiratet und Mutter von drei Kindern.

Ursprünglich habe ich eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement

absolviert – den Weg in die Wohnungseigentumsverwaltung habe ich

über den Quereinstieg gefunden.

 

Diese Aufgaben erfülle ich für Sie:

Meine Aufgaben in der Objekt­betreuung bzw. Objektverwaltung bei der

Predöhl Haus + Grundverwaltung GmbH sind besonders vielseitig. Ich bin in der Sachbearbeitung tätig, führe Objektbegehungen durch, beauftrage und

überwache Instandhaltungsmaßnahmen und bearbeite Versicherungsfälle. Darüber hinaus leite ich Eigentümerversammlungen und führe das Protokoll.

 

Das gefällt mir besonders gut an meiner Tätigkeit:

Meine tägliche Arbeit in der Objekt­betreuung bzw. Objektver­waltung

macht mir besonders viel Spaß, weil sie so abwechslungsreich ist.

Kein Arbeitstag ist wie der andere – es wird einfach nie langweilig.

Außerdem arbeite ich sehr gerne mit Menschen zusammen.

Der Quereinstieg in die Wohnungseigentumsverwaltung hat sich gelohnt!

 

„Kein Arbeitstag ist wie der andere –  es wird einfach nie langweilig.“

 

Kontaktdaten:

Tel.: 05551 9944-13

Fax: 05551 9944-55

monika.kopytziok@predoehl-immobilien.de

Neue Regeln für Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler

Die Berufszulassung für Immobilienmakler sowie Wohnungseigentumsverwalter (WEG-Verwalter) und Mietverwalter (für Dritte) wurde zum 1. August 2018 neu geregelt.

Erlaubnispflicht für Wohnimmo­bilienverwalter

Für Wohnimmobilienverwalter, dazu gehören  Wohnungseigentumsverwalter (WEG-Verwalter) und Mietverwalter (für Dritte), wurde erstmals eine Erlaubnispflicht in der Gewerbeordnung (GewO) eingeführt. Für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO müssen diese künftig ihre persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach­weisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Ob eine gewerbliche Tätigkeit im Einzelfall vorliegt, sollte vor Antragstellung mit der IHK abgeklärt werden.

In Niedersachsen sind die Industrie- und Handelskammern zuständige Erlaubnisbehörde für § 34c GewO.

Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilien­verwalterFür Immobilienmakler und Wohn­immobilienverwalter gibt es eine Weiterbildungspflicht (20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren). Diese Pflicht gilt auch für bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Mitarbeiter. Details zur Nachweispflicht gegenüber der zuständigenBehörde sind in der überarbeiteten Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt:

 

  • Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebs­interne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen                                geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der                                   Weiterbildung erforderlich.
  • Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass bestimmte Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Eine Zertifizierung oder                  staatliche Anerkennung der Anbieter ist nicht vorgesehen.
  • Die zur Weiterbildung verpflich­teten Gewerbetreibenden haben Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflich­teten Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln. Für zur Weiterbildung verpflichtete. Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte                    Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.
  • Gewerbetreibende, die sowohl eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO als Immobilienmakler als auch nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO als Wohnimmo-                      bilienverwalter besitzen, müssen sich für beide Tätigkeiten jeweils im Umfang von 20 Stunden weiterbilden (kumulative Weiterbildung; insgesamt 40 Stunden). Dies gilt                      auch für Beschäftigte die bei beiden erlaubnispflichtigen Tätigkeiten unmittelbar mitwirken.
  • Wohnimmobilienverwalter müssen darüberhinaus auf Anfrage des Auftraggebers unverzüglich in Textform und deutscher Sprache Angaben über die berufsspezifi-                                  schen Qualifikationen und die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei dererlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten machen.
  • Der erstmalige dreijährige Weiterbildungszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2018 bis 2020 (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020).
  • Bei unterjährigen Tätigkeiten des Gewerbetreibenden bzw. der weiterbildungsverpflichteten Beschäftigten wird grundsätzlich auf das Kalenderjahr abgestellt.
  • Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt        mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahmedurchgeführt wurde.
  • Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Gewerbe­treibende ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den                                 vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
  • Wer die Erklärung nach Anordnung der Erlaubnisbehörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt, begeht eine Ordnungs­widrigkeit.
  • Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung für Immo­bilienmakler und für Wohnimmobilienverwalter (Anlage 1) sowie die Anforderungenn die Qualität der                      Weiterbildung (Anlage 2) wurden im Bundesgesetzblatt vom 15. Mai 2018, Nr. 16, Teil 1, auf den Seiten 552–555 veröffentlicht.

 

Quelle: IHK Hannover