Hin und her beim Umwandlungsverbot: Kommt es nun doch?

Die umstrittene Passage zu Beschränkungen bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ist wieder im Spiel beim Baulandmobilisierungsgesetz. Erst kürzlich war sie nach Protesten der CDU aus dem Entwurf zur BauGB-Novelle ersatzlos gestrichen worden. Der neue Entwurf mit der wieder aufgenommenen Umwandlungsbeschränkung soll nun in der kommenden Woche von der Bundesregierung beschlossen werden.

Die SPD hatte sich gegen die Streichung ausgesprochen, ebenso wie Mieterverbände. Koalitionsinterne Schlichtungsversuche haben nun anscheinend zu einer erneuten Kehrtwende geführt. Daniel Föst, bau- und wohnungspolitischer Sprecher der FDP, kritisiert, „dieser inhaltslose Schlingerkurs ist symptomatisch für die Große Koalition. Es werden keine Lösungen gesucht, sondern es wird ideologischer Kuhhandel betrieben.“ Wer Mieter schützen wolle, müsse Wohnungen bauen und Wohneigentum ermöglichen.

Ursprünglich sollte im Rahmen des Baulandmobilisierungsgesetzes ein § 250 im Baugesetzbuch (BauGB) eingefügt werden, der einen Genehmigungsvorbehalt bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen beinhalten sollte (» der VDIV berichtete). Danach sollte für zunächst fünf Jahre in angespannten Wohnungsmärkten die Aufteilung einer Immobilie in Eigentumswohnungen von einer sehr weit gefassten generellen Genehmigung der zuständigen Kommune abhängig gemacht werden. Das Vorhaben war in der Immobilienwirtschaft zum Teil scharf kritisiert worden. Auch regierungsintern war die „Umwandlungsbremse” umstritten. Jan-Marco Luczak, rechtspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, hatte sich gegen das Verbot stark gemacht, schließlich sei das Bilden von Wohneigentum dringend erforderlich und werde von der Bundesregierung mit dem Baukindergeld unterstützt. Zudem seien Mieter durch Milieuschutzverordnungen und gesetzlich verankerte Vorkaufsrechte ausreichend gegen Vertreibung geschützt.

Der neue Entwurf für das Baulandmobilisierungsgesetz soll nach derzeitiger Planung am kommenden Mittwoch vom Kabinett verabschiedet werden. Danach muss der Bundestag zustimmen.

Quelle:

Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin

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Anspruch auf Einbau von privaten E-Ladesäulen und mehr Fördermittel

Mit der Verabschiedung des Wohnungseigentumsgesetzes ist auch der Weg für den vermehrten Einbau privater Ladesäulen für Elektroautos geebnet: Wohnungseigentümer und auch Mieter haben künftig einen Anspruch darauf, in der Tiefgarage oder auf dem Grundstück des Hauses eine Ladesäule zu installieren. Der Bund fördert den Kauf und die Errichtung von Ladestationen im nicht öffentlich zugänglichen Bereich von Wohngebäuden ab November mit einem Zuschuss.

Mit dem Förderprogramm des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur BMVI und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) werden der Erwerb und die Errichtung einer fabrikneuen, nicht öffentlich zugänglichen Ladestation inklusive des elektrischen Anschlusses (Netzanschluss) sowie damit verbundene notwendige Nebenarbeiten an Stellplätzen von bestehenden Wohngebäuden in Deutschland gefördert. Der Zuschuss beträgt pauschal 900 Euro pro Ladepunkt.

Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien kommt – zum Beispiel direkt aus der eigenen Photovoltaik-Anlage oder über den Energieversorger. Außerdem muss die Ladestation über eine Normalladeleistung von elf Kilowatt verfügen. Sie muss intelligent und mit Blick auf die Netzdienlichkeit steuerbar sein.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Wohneigentümergemeinschaften, Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und Bauträger. Die Förderung muss vor Beginn des Vorhabens im KfW-Zuschussportal beantragt werden und wird nach Abschluss der Maßnahmen gegen Vorlage der von den durchführenden Fachbetrieben erstellten Rechnungen ausgezahlt.

Quelle:

Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
Leipziger Platz 9
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BGH: Kein Anspruch auf Rückzahlung von Abrechnungsspitze nach unwirksamer Jahresabrechnung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Rückzahlung der Abrechnungsspitze einzelnen Wohnungseigentümern nicht zusteht, wenn die Jahresabrechnung ganz oder teilweise für ungültig erklärt wurde. Die einzelnen Wohnungseigentümer können die Erstellung einer korrigierten Abrechnung verlangen.

 

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 23.August 2012 wurde ein Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2011 gefasst. Die Einzelabrechnung des Klägers enthält einen Anteil an der Position „Dachsanierung“ von 2.440 € und endet mit einer Nachzahlung in Höhe von 1.434,86 €. Bezogen auf die Kostenverteilung der Dachsanierung erhob der Kläger Anfechtungsklage. Während des laufenden Anfechtungsverfahrens mahnte die anwaltlich vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft den Kläger wegen der ausstehenden Zahlung der Abrechnungsspitze, worauf der Kläger 1.434,86€ zahlte. Wegen nicht beglichener Anwaltskosten (186,23 €) sowie angefallener Zinsen auf die Abrechnungsspitze erhob die Wohnungseigentümergemeinschaft Klage, der das Amtsgericht mit Urteil vom 4.Oktober 2013 stattgab. Danach erklärte das Amtsgericht in dem Beschlussanfechtungsverfahren mit Urteil vom 27.Februar 2014 den Beschluss über die Jahresabrechnung hinsichtlich der Kostenverteilung der Position „Dachsanierung“ in den Einzelabrechnungen für ungültig.

Der Kläger verlangt von der Beklagten -soweit noch von Interesse – Zahlung von 1.684,77 € nebst Zinsen (Rückzahlung Abrechnungsspitze 1.434,86 € sowie der aufgrund des Urteils vom 4. Oktober 2013 beigetriebenen Positionen: Anwaltskosten 186,23 €, Zinsen auf Abrechnungsspitze 42,59 €, Vollstreckungskosten 21,09 €) sowie Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen des Urteils vom 4.Oktober 2013 und des dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.Dezember 2013. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Landgericht ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

 

Das Urteil (Auszug):

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Abrechnungsspitze in Höhe von 1.434,86€.

Die Jahresabrechnung gemäß §28 Abs.3 WEG muss allgemein Vorrang genießen. Wird die Jahresabrechnung insgesamt oder teilweise für ungültig erklärt, können einzelne Wohnungseigentümer nicht die Rückzahlung der Abrechnungsspitze im Wege eines Bereicherungsausgleichs beanspruchen; vielmehr steht ihnen ein Anspruch gegen den Verwalter auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung für das betroffene Jahr zu, und von den übrigen Wohnungseigentümern können sie die Beschlussfassung hierüber verlangen.

Selbst dann, wenn die Jahresabrechnung nicht nur – wie hier – teilweise, sondern insgesamt für ungültig erklärt worden ist, kann die Rückzahlung der (positiven oder negativen) Abrechnungsspitzen die interne Kostenverteilung nicht verändern. Korrigiert werden muss ggf. die Gesamtabrechnung, sodann müssen die daraus abgeleiteten unselbständigen Rechnungsposten in den Einzelabrechnungen zum Zwecke des Innenausgleichs verteilt werden, und unter Einbeziehung der (Soll-)Vorauszahlungen ergibt sich daraus die neue Berechnung der Abrechnungsspitze, die mit den auf die fehlerhaft ermittelten Abrechnungsspitzen geleisteten Zahlungen bzw. Erstattungen verrechnet werden muss.

Ein Wohnungseigentümer kann eine veränderte Abrechnung mit einem für ihn günstigeren Ergebnis nur erreichen, wenn er zuvor dafür sorgt, dass die für fehlerhaft gehaltene Abrechnung nicht bestandskräftig wird. Im vorliegenden Fall ist über das Jahr 2011 nach wie vor nicht abschließend abgerechnet worden. Folglich kann der Kläger (gestützt auf die von ihm herbeigeführte Ungültigkeitserklärung) eine neue Abrechnung über die Jahres-abrechnung 2011 und die Beschlussfassung hierüber verlangen.

Ebenso wenig hat der Kläger Anspruch auf Rückzahlung der im Wege der Vollstreckung erlangten Anwaltskosten (186,23€) und Zinsen (42,59€).

 

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=V%20ZR%20178/19&nr=109116