Neues Mess- und Eichgesetz zum 1. Januar 2015

Das novellierte Mess- und Eichgesetz (MessEG) tritt zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft. Der Bundesrat stimmte heute der neuen Mess- und Eichverordnung (MessEV) zu, die entsprechend dem bereits im Juli 2013 gebilligten MessEG zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens europarechtliche Vorgaben umsetzt und zukünftig die Verwendungsüberwachung von Messgeräten vereinfacht. Damit gelten ab Januar neue Pflichten für Immobilienbesitzer, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Haus- und Immobilienverwalter. Darauf weist der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) hin.

Neue Anzeigepflicht auch für Kalt-, Warmwasser- und Wärmezähler
Zum 1. Januar 2015 müssen alle neuen und erneuerten Messgeräte, die der Erfassung von Warm- und Kaltwasser sowie thermischer Energie dienen, dem zuständigen Eichamt gemeldet werden. Die Anzeige muss innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme erfolgen. Anzeigepflichtig ist der Verwender, der die so genannte Funktionsherrschaft über das jeweilige Messgerät innehat und damit über die rechtliche und tatsächliche Funktionskontrolle des Gerätes verfügt. In den meisten Fällen betrifft dies den Wohnungseigentümer. In Eigentümergemeinschaften (WEG), in denen Messgeräte in der Regel dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet sind, gilt die WEG als Verwender im Sinne des Gesetzes. Wurde das Messgerät allerdings bei einem Messdienstleister angemietet oder können die Messwerte nur mithilfe eines speziellen Gerätes durch diesen erfasst werden, ist das Messdienstunternehmen Verwender und für die Anzeige neuer Geräte zuständig.

Zur Anzeige gebracht werden muss allerdings nicht jedes einzelne installierte Gerät, sondern nur welche Geräteart verwendet wird. Dies muss einmalig nach Inbetriebnahme neuer oder erneuerter Geräte erfolgen, eine Ab- oder Ummeldung z. B. auf Grund von Umzug ist nicht erforderlich. Die Anzeige muss die Messgeräteart und die Anschrift des Verwenders enthalten; Voraussetzung allerdings ist die Vorhaltung ausführlicher Angaben zum Gerät, wie Hersteller, Typenbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung des Gerätes für eventuelle Rückfragen der Eichbehörden. Die Meldung kann elektronisch an das zuständige Eichamt übermittelt werden. Ab 1. Januar soll dies nach Aussage der Eichbehörden über eine zentrale Eingabemaske unter www.eichamt.de möglich sein.

Quelle:
Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV)
Dorotheenstraße 35
10117 Berlin

Nur nicht ins Rutschen kommen!

Mancherorts fällt schon der erste Schnee. Nicht jeden freut das, denn es bedeutet eine Menge Mehrarbeit für Grundstücks- und Hauseigentümer. Schließlich sind sie für die gefahrlose Nutzung ihres Grundstückes und anliegender Gehwege verantwortlich. Ganz gleich ob Hausbesitzer oder Wohnungseigner: Bewohner, Gäste und Passanten müssen alle Wege gefahrfrei nutzen können. Was Wohnungseigentümer und Hausbesitzer gleichermaßen beachten müssen, um gefährliche Rutschpartien zu vermeiden, darüber informiert aktuell der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV).

Kehr- und Räumpflicht: Mehr als einen schmalen Pfad

Grundsätzlich ist es Aufgabe der öffentlichen Hand für die Winterräumung zu sorgen. Das trifft in der Praxis allerdings meist nur für Straßen zu. Die Verantwortung für Gehwege wird in den meisten Satzungen an die Anlieger weitergegeben. Trotz regionaler Unterschiede herrscht in den Kernpunkten weitestgehend Einigkeit: An Werktagen müssen Eigentümer von morgens 7 Uhr bis abends 20 Uhr für geräumte Wege und Grundstückszugänge sorgen, an Sonn- und Feiertagen gilt diese Pflicht von 9 Uhr bis 20 Uhr. Dabei reicht ein schmaler Trampelpfad allerdings nicht, schließlich sollen die Gehwege auch Kinderwagen und Rollstühle passieren können. Üblich ist eine Räumung – je nach kommunalen Bestimmungen – zwischen 0,80 und 1,50 Meter Breite. Privatwege und die Hauszugänge müssen mindestens einen halben Meter breit gekehrt sein. Streuen mit Salz ist mehrheitlich verboten. Nur in Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei Eisregen, ist es zulässig. Die Verwendung von Sand, Asche und Streu hingegen wird empfohlen.

Mehrmals täglich Schippen

Wenn es die Witterung verlangt, genügt es nicht nur morgens die Wege zu räumen. Gehwege und Zugänge müssen den gesamten Tag gefahrfrei begehbar sein. Für Berufstätige ist das nur schwer zu gewährleisten. Ist es dem Eigentümer nicht möglich auch tagsüber für geräumte Wege zu sorgen, sollte die Räum- und Kehrpflicht auf Dritte übertragen werden. Schließlich ist der Eigentümer schadenersatzpflichtig, ganz gleich, ob er im Schadensfall nicht räumen konnte oder wollte. Wird die eigene Immobilie vermietet, besteht die Möglichkeit, die Schneebeseitigungsarbeiten vertraglich auf einen oder mehrere Mieter zu übertragen. Eigentümergemeinschaften können den Winterdienst untereinander aufteilen. Allerdings ist die mit dieser Aufgabe betraute Person regelmäßig auf Tauglichkeit zu prüfen. Ist sie beispielsweise aufgrund ihres Alters oder ihres gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage zur Räumung und resultiert daraus die Schädigung einer Person, verantwortet dies der Eigentümer, bzw. die Eigentümergemeinschaft.

Kehrpflicht besser an Profis übertragen

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Hausbesitzer und Wohnungseigentümer die Kehrpflicht besser einem Dienstleister übertragen. Gerade, wenn sie Haus oder Wohnung nicht selbst nutzen und so nicht vor Ort sein können. Doch auch dann kann sich der Eigentümer nicht entspannt zurücklehnen: er muss die Arbeiten des Räumungsdienstes kontinuierlich überwachen und gegebenenfalls Nachbesserungen einfordern. Hat der Eigentümer seine Kontroll- und Überwachungspflichten nachweislich wahrgenommen und es ist dennoch ein Schadensfall eingetreten, haftet der beauftragte Dienstleister. Wurde die Kontrollpflicht vertraglich dem Hausverwalter übertragen, ist es seine Aufgabe, Dienstleister zu beauftragen, die fehlerfreie Durchführung zu kontrollieren und gegebenenfalls für Ersatz zu sorgen.

Den Blick nach oben nicht vergessen

Bei Eis und Schnee achtet jeder meist auf die eigenen Füße. Allerdings sollte auch der Blick nach oben nicht vergessen werden. Schnell hat sich auf den Dächern eine dicke Schneedecke gebildet, die als Dachlawine abzugehen droht. Auch herabfallende Eiszapfen können gefährlich werden. Eigentümer bzw. Verwalter sollten daher Grundstück und Gebäude regelmäßig begutachten, denn auch das ist Teil der Verkehrssicherungspflicht.

Pflichten gelten bei Schnee und Eis aber auch für Passanten und Anwohner: Sie müssen beim Begehen von Fußwegen Vorsicht walten lassen. Gerade, zur frühen Morgenstunde oder nachts. Wer außerhalb der festgelegten Räumungszeiten – wohlmöglich in unangemessenem Schuhwerk – spazieren geht, darf sich auf freie oder gestreute Fußgängerwege nicht verlassen und trägt im Falle eines Unfalls eine Mitschuld. Werden aber all diese Pflichten beachtet, steht der weißen Winterfreude sicher nichts mehr im Wege.

Quelle:
Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV)
Dorotheenstraße 35
10117 Berlin

BGH: Vertrag erlaubt Vermieter, Umlageschlüssel festzulegen

BGB § 556a Abs. 1 Satz 1

Es steht den Mietvertragsparteien im Wohnraummietrecht frei, anstelle eines konkreten Umlageschlüssels ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen des Vermieters zu vereinbaren, da die Regelung in § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB abdingbar ist.

BGH, Urteil vom 5. November 2014 – VIII ZR 257/13 –
LG Düsseldorf
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