BGH: Vertrag erlaubt Vermieter, Umlageschlüssel festzulegen

BGB § 556a Abs. 1 Satz 1

Es steht den Mietvertragsparteien im Wohnraummietrecht frei, anstelle eines konkreten Umlageschlüssels ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen des Vermieters zu vereinbaren, da die Regelung in § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB abdingbar ist.

BGH, Urteil vom 5. November 2014 – VIII ZR 257/13 –
LG Düsseldorf
AG Düsseldorf

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