Zur Kündigung eines Mietverhältnisses gegenüber mehreren Mietern

In einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 10. Dezember 2014 (Az. VIII ZR 25/14) entschied der Bundesgerichtshof, dass es für die Kündigung einer Wohnung ausreichen kann, nur einen von mehreren Mietern persönlich anzuschreiben. Allerdings muss aus dem Schreiben erkennbar sein, dass die Kündigung auch an die anderen Mieter gerichtet ist. Im entschiedenen Fall geschah das dadurch, dass der Vermieter sich bestätigen ließ, dass die Adressatin den Brief an ihre Schwester und Mitmieterin weiterreichen wird. So war für alle Seiten ersichtlich, dass beide Mieterinnen mit der Erklärung „Ich kündige Ihnen die Wohnung“ gemeint sind. Zudem sah der BGH in einem zuvor gemeinsam verfassten Brief der Schwestern an den Vermieter eine Bevollmächtigung der einen für die andere.

Quelle:

BVI Bundesfachverband der
Immobilienverwalter e.V.
Schiffbauerdamm 8
D-10117 Berlin
Geschäftsführer: Sandra Bohrisch, Dipl.-Kauffrau

Rauchen auf dem Balkon

Der – unter anderem für Besitzschutzansprüche zuständige – V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mieter, der sich durch den von einem tiefer gelegenen Balkon aufsteigenden Zigarettenrauch im Gebrauch seiner Wohnung beeinträchtigt fühlt und zudem Gefahren für seine Gesundheit durch sog. Passivrauchen befürchtet, von dem anderen Mieter verlangen kann, das Rauchen während bestimmter Zeiten zu unterlassen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien sind Mieter in einem Mehrfamilienhaus in Brandenburg. Die Kläger wohnen im ersten Stock, die Beklagten im Erdgeschoss. Die Balkone der Wohnungen liegen übereinander. Die Beklagten sind Raucher und nutzen den Balkon mehrmals am Tag zum Rauchen, wobei der Umfang des täglichen Zigarettenkonsums streitig ist. Die Kläger fühlen sich als Nichtraucher durch den von dem Balkon aufsteigenden Tabakrauch gestört und verlangen deshalb von den Beklagten, das Rauchen auf dem Balkon während bestimmter Stunden zu unterlassen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Vorinstanzen sind der Meinung, dass ein Rauchverbot mit der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Lebensführung nicht vereinbar sei; diese schließe die Entscheidung ein, unabhängig von zeitlichen und mengenmäßigen Vorgaben auf dem zur gemieteten Wohnung gehörenden Balkon zu rauchen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dabei hat er sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1. Einem Mieter steht gegenüber demjenigen, der ihn in seinem Besitz durch sog. Immissionen stört (zu diesen gehören Lärm, Gerüche, Ruß und eben auch Tabakrauch), grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Das gilt auch im Verhältnis von Mietern untereinander. Der Abwehranspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Rauchen eines Mieters im Verhältnis zu seinem Vermieter grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Denn vertragliche Vereinbarungen zwischen einem Mieter und seinem Vermieter rechtfertigen nicht die Störungen Dritter.
Der Abwehranspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Das ist anzunehmen, wenn sie auf dem Balkon der Wohnung des sich gestört fühlenden Mieters nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen nicht als wesentliche Beeinträchtigung empfunden werden.
Liegt hingegen nach diesem Maßstab eine als störend empfundene – also wesentliche – Beeinträchtigung vor, besteht der Unterlassungsanspruch allerdings nicht uneingeschränkt. Es kollidieren zwei grundrechtlich geschützte Besitzrechte, die in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen. Einerseits steht dem Mieter das Recht auf eine von Belästigungen durch Tabakrauch freie Nutzung seiner Wohnung zu, anderseits hat der andere Mieter das Recht, seine Wohnung zur Verwirklichung seiner Lebensbedürfnisse – zu denen auch das Rauchen gehört – zu nutzen. Das Maß des zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträchtigungen ist nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu bestimmen. Im Allgemeinen wird dies auf eine Regelung nach Zeitabschnitten hinauslaufen. Dem Mieter sind Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Die Bestimmung der konkreten Zeiträume hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
2. Sollte die Geruchsbelästigung nur unwesentlich sein, kommt ein Abwehranspruch in Betracht, wenn Gefahren für die Gesundheit drohen.
Immissionen, die die Gefahr gesundheitlicher Schäden begründen, sind grundsätzlich als eine wesentliche und damit nicht zu duldende Beeinträchtigung anzusehen. Bei der Einschätzung der Gefährlichkeit der Einwirkungen durch aufsteigenden Tabakrauch ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Freien geraucht wird. Insoweit kommt den Nichtraucherschutzgesetzen des Bundes und der Länder, die das Rauchen im Freien grundsätzlich nicht verbieten, eine Indizwirkung dahingehend zu, dass mit dem Rauchen auf dem Balkon keine konkreten Gefahren für die Gesundheit anderer einhergehen. Nur wenn es dem Mieter gelingt, diese Annahme zu erschüttern, indem er nachweist, dass im konkreten Fall der fundierte Verdacht einer Gesundheitsbeeinträchtigung besteht, wird eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen und deshalb eine Gebrauchsregelung getroffen werden müssen.
3. Die Sache war an das Landgericht zurückzuweisen, weil es bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Rauch auf dem Balkon der Kläger als störend wahrnehmbar ist oder – wenn das zu verneinen sein sollte – ob im konkreten Fall von dem Tabakrauch gesundheitliche Gefahren ausgehen, wie die Kläger unter Hinweis auf eine Feinstaubmessung behaupten.
Urteil vom 16. Januar 2015 – V ZR 110/14
AG Rathenow, Urteil vom 6. September 2013 – 4 C 300/13
LG Potsdam, Urteil vom 12. März 2014 – 1 S 31/14
Karlsruhe, den 16. Januar 2015
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Kranke Bäume beseitigen – Betriebskosten?

Werden Bäume gefällt, die krank oder bruchgefährdet sind, so seien die Kosten als Betriebskosten auf den Mieter umlagefähig, auch wenn sie nicht in festem Turnus anfallen, sagt AG Hamburg-Wandsbek (04.12.2013 – 715 C 283/13 in ZMR 2014, 804).

Quelle:
Haus und Grund Niedersachsen,
Landesverband
Niedersächsischer Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer-Vereine e.V.

Schützenstraße 24, 30853 Langenhagen
Telefon: 0511/973297-0
Telefax: 0511/973297-32
E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de

Ab Januar 2015 flächendeckender Mindestlohn

Ab Januar 2015 gilt der flächendeckende Mindestlohn iHv 8,50 € brutto/Stunde. Die Neuregelung hat auch
Auswirkungen für die Wohnungseigentümergemeinschaften, sofern sie selbst Arbeitnehmer beschäftigen.
Grundsätzlich kann auch durch eine Vereinbarung nicht vom Mindestlohn abgewichen werden. Eine dennoch
getroffene Vereinbarung ist unwirksam, so dass der Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf die
angemessene Vergütung nach § 612 BGB hat. Bei der Bemessung des Mindestlohns ist jedoch nicht nur der
gezahlte Lohn zu berücksichtigen, sondern auch sonstige Leistungen, wie etwa eine günstiger überlassene
Hausmeisterwohnung. Die Auslegungsschwierigkeiten sind in diesen Fällen bereits jetzt vorprogrammiert.
Der Anspruch des Arbeitnehmers richtet sich in der Regel unmittelbar an die Gemeinschaft, die somit für die
Zahlung des Mindestlohnes haftet.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft und letztlich auch die Verwaltung treffen hierbei zwei Pflichten.
Es muss dafür Sorge getragen werden, dass der Mindestlohn gezahlt wird, da sonst nach § 21 MiLoG
(Mindestlohngesetz) mit einem Ordnungsgeld von bis zu 500.000,00 € zu rechnen ist und es besteht die
Verpflichtung des Arbeitgebers (also der WEG) nach § 17 MiLoG eine Aufzeichnung des Beginn, Dauer und Ende
der täglichen Arbeitszeit vorzunehmen. Diese Aufzeichnung hat der Arbeitgeber spätestens am 7. Tag, der auf
den Tag der Arbeitsleistung folgt, zu erfüllen und zwei Jahre aufzubewahren. Auch hier droht sonst ein Bußgeld.
Es ist daher auf folgendes zu achten:
1. WEG als Arbeitgeber
– Der direkt angestellte Hausmeister, Putzfrau, Gärtner o. ä. muss den Mindestlohn erhalten, bzw. der
Mindestlohn muss sich aus den Umständen ergeben (Hausmeisterwohnung). Dies gilt auch für geringfügig
Beschäftigte, somit der Regelfall.
– Die tatsächliche Arbeitszeit ist zu dokumentieren und zwei Jahre aufzubewahren. Hier bieten sich an, diese
Verpflichtung vertraglich/schriftlich auf den Arbeitnehmer zu übertragen. Der Arbeitnehmer muss daher die von
ihm geleisteten Stunden dokumentieren und dem Arbeitgeber aushändigen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen,
dass in letzter Konsequenz diese Verpflichtung den Arbeitsgeber trifft und die Übertragung keine
Haftungsfreistellung darstellt.
– Sollte ein Serviceunternehmen mit diesen Arbeiten beauftragt werden, geht die bisherige Kommentierung
(Franzen, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage, §13 MiLoG, Rn 2) davon aus, dass die
Überwachung der Mindestlohnzahlung nicht in die Verpflichtung der Gemeinschaft fällt. Da jedoch noch keine
Rechtsprechung zu dieser Thematik ergangen ist, sollte aus reiner Vorsicht eine Freistellungsvereinbarung von
dem Unternehmer gezeichnet werden, mit der sich der Unternehmer verpflichtet seinerseits den Mindestlohn
einzuhalten und den Auftraggeber (WEG) im Innenverhältnis rechtsverbindlich von Ansprüchen auf die Zahlung
des Mindestlohnes freizustellen.
2. WEG als Auftraggeber
– Bei der Vergabe von Aufträgen (Instandhaltung/Instandsetzung/Sanierung) ist zu unterscheiden, ob die
Gemeinschaft als Unternehmer (Gemeinschaft besteht nahezu nur aus Unternehmern) oder Verbraucher (dies
stellt wohl die Regel dar) beauftragt.

Quelle:
BVI-Verwalterinformation
BVI Bundesfachverband der
Immobilienverwalter e.V.
Schiffbauerdamm 8
D-10117 Berlin