Mietendeckel schadet mehr als dass er nutzt

Fünf Monate nach Inkrafttreten des Berliner Mietendeckels zeichnen sich deutliche Nachteile für Mieter ab. Zwar sind die Mieten der von der Regelung betroffenen Wohnungen leicht gesunken. Allerdings lassen sich viele Vermieter vorsorglich eine deutlich höhere Miete zusichern, die greift, wenn der Mietdeckel gekippt wird. Zudem nimmt das Angebot an Mietwohnungen deutlich ab, während das an Eigentumswohnungen steigt.

Eine Analyse der Plattform Immobilienscout 24 zufolge sind die Angebotsmieten für vor 2014 gebaute Wohnungen – also solche, bei denen der Mietendeckel greift – im Juni 2020 um fünf Prozent niedriger ausfielen als im Vorjahresmonat. Sie sanken auf durchschnittlich 12,31 Euro kalt je Quadratmeter und Monat. Allerdings liegt dieser Mittelwert noch weit über den Obergrenzen des Senats, die – je nach Baujahr und Ausstattung – zwischen 3,92 Euro und 9,80 Euro liegen. Für Wohnraum mit moderner Ausstattung und bei Modernisierungen ist ein Euro mehr erlaubt . Laut Berliner Mieterverein wird in rund 80 Prozent der inserierten Wohnungen eine „Schattenmiete″ verlangt, bei denen sich Vermieter vorsorglich eine höhere Miete zusichern lassen, die greift, wenn das Bundesverfassungsgericht den Mietendeckel kippt. Im Mai hatten die Fraktionen von CDU/CSU und FDP im Bundestag einen Antrag auf Normenkontrolle gegen das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin eingereicht. Eine Entscheidung noch in diesem Jahr ist allerdings fraglich.

Besonders problematisch ist für Wohnungssuchende allerdings, dass das Angebot an Mietwohnungen wohl als Folge der Regulierung immer knapper wird, da zahlreiche Vermieter ihre Wohnungen nicht länger vermieten, sondern sie stattdessen verkaufen. Immobilienscout zufolge ist das Angebot an Eigentumswohnungen, die vor 2014 gebaut wurden, innerhalb der vergangenen zwölf Monate um 40 Prozent gestiegen – während das Angebot an Mietwohnungen dieser Altersklasse um 45 Prozent zurückging.

Quelle:

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Mietrecht als Sache des Bundes

Der bayrische Verfassungsgerichtshof kippte am 16. Juli das Volksbegehren „6 Jahre Mietenstopp“. Der BVI sieht mit der Begründung einen richtungsweisenden Schritt im Rechtsstreit um ein Ende des Berliner Mietendeckels: Mietrecht sei Sache des Bundes.

 

Der BVI begrüßt das Urteil des bayrischen Verfassungsgerichtshof: „Mit der klaren Begründung des Mietrechts als Sache des Bundes, fühlen wir uns in unserer Überzeugung bestätigt, dass der Berliner Mietendeckel verfassungswidrig ist“, so BVI-Präsident Thomas Meier. „Das Urteil wird unserem Einsatz für Wohnraumentlastung und Klimafreundlichkeit durch mehr Bau und Sanierung, die einhergehen mit einem Stopp des Mietendeckels, Rückenwind geben.“

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Zensus soll verschoben werden

Laut einem Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat soll der geplante Zensus 2021 um ein Jahr verschoben werden. Dies war einer der Punkte des vom BVI geforderten 4-Punkte-Moratoriums für Immobilienverwalter.

 

Große Erleichterung für Verwalter

Bereits seit Anfang April befindet sich auf der Website der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder der Hinweis, dass aufgrund der Corona-Krise der Zensus 2021 verschoben werden soll. Nun folgte mit der geplanten Verschiebung um ein Jahr erstmals ein konkreter Zeitrahmen. Für Immobilienverwalter ist diese Verschiebung eine große Entlastung: „Eine Zählung in diesem Umfang hätte einen großen Mehraufwand in Zeiten bedeutet, in denen die Einsatzstärke der WEG-Verwalter an anderen Stellen dringender benötigt wird“, so BVI-Präsident Thomas Meier. „Die Erhebungsmerkmale für die Gebäude- und Wohnungszählung sind weit umfassender als beim letzten Zensus. Immobilienverwalter müssen aber im Moment ihren Fokus auf die ‚Nachwehen‘ der Corona-Krise bzw. die Konjunkturmaßnahmen wie der Umsatzsteuerabsenkung legen. Wir sind darum sehr erleichtert.“

 

Problem EU-Recht

Der Zensus findet seit 2011 alle zehn Jahre EU-weit statt. Eine Verschiebung in Deutschland wirft also organisatorische und rechtliche Fragen zu einer Änderung des EU-Rechts im Hinblick auf das weitere Verfahren auf. Bislang gibt es keine offiziellen Informationen der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder zu einem neuen Stichtag.

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BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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Die befristete Umsatzsteuerabsenkung ist in Kraft

Zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2020 gilt die befristete Absenkung der Umsatzsteuer von 19 auf 16 Prozent bzw. von 7 auf 5 Prozent. Der BVI begrüßt die Hilfsbereitschaft, mit der die Regierung Unternehmen unterstützen will, kritisiert aber die viel zu kurze Vorlaufzeit bei der Umsetzung.

 

Überstürzte Umsetzung

Für Verwalter bedeutet die befristete Umsatzsteuerabsenkung einen erheblichen Mehraufwand. So müssen sämtliche Verträge, insbesondere bei Dauerleistungen, angepasst und Eingangsrechnungen geprüft werden. „Wir sind begeistert über die hohe Bereitschaft, Unternehmen unter die Arme zu greifen und erachten das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz auch als absolut notwendig“, so BVI-Präsident Thomas Meier. „Bei der genauen Umsetzung der Umsatzsteuerabsenkung gab es jedoch viel zu lange keine klaren Informationen. Der riesige Mehraufwand, der nun zweimal für Immobilienverwalter entsteht – einmal jetzt und einmal am Ende des Jahres – wird noch verstärkt durch die zu kurze, praktisch nicht vorhandene Vorlaufzeit, die wir seit Bekanntwerden des Inhalts in der vergangenen Woche hatten.“

 

Zeitpunkt der Ausführung

Für die Anwendung des Steuersatzes ist künftig der Zeitpunkt der Ausführung eines Umsatzes entscheidend. Wenn die Leistung in der Zeit bis zum 30. Juni 2020 ausgeführt wurde oder ab dem 1. Januar 2021 ausgeführt wird, gilt der „alte“ Steuersatz von 19 bzw. 7 Prozent. Wird die Leistung im Zeitraum dazwischen durchgeführt, gilt der abgesenkte Steuersatz von 16 bzw. 5 Prozent. Zahlungseingang, Datum der Rechnungsstellung oder des Auftragseingangs, Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie Soll- oder Ist-Versteuerung sind hingegen nicht entscheidend.

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BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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