Planungsunsicherheit und hohe Mehrkosten für Mieter

Der BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. begrüßt die mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes verfolgten Ziele des raschen Glasfaserausbaus sowie des Rechts auf schnelles Internet. Die geplante Streichung der Umlagefähigkeit von Breitbandanschlüssen auf den Mieter führt jedoch zu großen Nachteilen – auf Mieter- und Verwalterseite.

„Mit der geplanten Abschaffung des Nebenkostenprivilegs gehören große, langfristige Versorgungsverträge, die Vermieter bzw. Verwalter bislang für ihre Mieter und Eigentümergemeinschaften vereinbaren konnten, der Vergangenheit an. Diese Planungsunsicherheit gefährdet den Breitbandausbau insgesamt – und das in einer Zeit in der die schnelle Internetverbindung wichtiger denn je geworden ist“, kritisiert Thomas Meier, Präsident des BVI, aus Anlass der 1. Lesung des Entwurfs der TKG-Novelle im Bundestag am 29. Januar 2021.

 

Finanzielle Mehrbelastung von Mietern zu erwarten

Ohne Nebenkostenprivileg ist eine höhere finanzielle Belastung für Mieter zu erwarten, vor allem für Mieter mit geringem Einkommen, da die Kosten für Kabelgebühren nicht mehr den Betriebskosten zugerechnet werden können. „Außerdem erwarten wir aufgrund der kurzen Übergangsfrist von nur zwei Jahren ein vertragsrechtliches Chaos, da diese zum Teil in laufende Verträge eingreift. Der Verwalter muss zudem künftig Einzelabrechnungen erstellen. Darüber hinaus ist die Möglichkeit für Wohnungsunternehmen, günstigere Konditionen für ihre Bestände auszuhandeln, mit der TKG-Novelle in dieser Form vorbei. Auch dies sind Kosten, die am Ende der Mieter tragen wird“, erklärt Meier.

„Wir fordern darum eine neuerliche Überarbeitung des Gesetzentwurfs für einen Erhalt des Nebenkostenprivilegs, sowohl als langfristige Strategie für den Breitbandausbau, als auch als mieter- und verwalterfreundliche Lösung“, so Meier abschließend.

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Mietspiegel-Reform vom Bundeskabinett beschlossen

Das Bundeskabinett beschloss am 16. Dezember 2020 zwei Regierungsentwürfe zur Reform des Mietspiegelrechts. Sie soll einen Anreiz für Gemeinden schaffen, qualifizierte Mietspiegel zu erstellen und für höhere Qualität sowie mehr Transparenz und Rechtssicherheit sorgen.

Die Reform des Mietspiegelrechts umfasst den Gesetzentwurf Mietspiegelreformgesetz sowie die Mietspiegelverordnung. Die Entwürfe wurden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMVJ) und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) gemeinsam vorgelegt.

 

Das Mietspiegelreformgesetz

Mit dem Mietspiegelreformgesetz sollen die Bedingungen für die Erstellung eines Mietspiegels verbessert werden. Die Frist für die Anpassung von Mietspiegeln soll von zwei auf drei Jahre verlängert werden, qualifizierte Mietspiegel sind nach spätestens fünf Jahren neu zu erstellen. Mieter und Vermieter sollen künftig dazu verpflichtet werden, für die Erstellung des Mietspiegels Auskunft über Miete und Merkmale der Wohnung zu geben.

 

Die Mietspiegelverordnung

Aktuell werden insbesondere qualifizierte Mietspiegel in gerichtlichen Verfahren vermehrt in Frage gestellt. Darum sollen in der Mietspiegelverordnung Mindeststandards für qualifizierte Mietspiegel festgelegt werden, wodurch man sich mehr Rechtssicherheit erhofft. Auch für einfache Mietspiegel sind niedrigschwellige Anforderungen bezüglich Dokumentation und Veröffentlichung im Entwurf enthalten.

Die Mietspiegelverordnung benötigt noch die Zustimmung des Bundesrates. Sie soll zeitgleich mit dem Mietspiegelreformgesetz in Kraft treten, das dem Bundesrat zur Stellungnahme übermittelt wurde und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten wird.

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Ladenschließung kann Störung der Geschäftsgrundlage sein

Der Bundestag will mit seinem Eingriff in den § 313 BGB Gewerbemietern Rückenwind für eine leichtere Einigung mit ihren Vermietern geben. In der Praxis wird die Regelung jedoch zu noch größerer Rechtsunsicherheit führen, so die einhellige Meinung der Branchenverbände.

Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat. Dies ist auch rückwirkend auf den ersten Lockdown anwendbar.

Die neue Vorgabe bedeutet keinen automatischen Anspruch auf eine reduzierte Mietzahlung. Ebenso wenig billigt sie ein einseitiges Recht auf Vertragskündigung oder Mietstundung. Da es also auch künftig (wie bisher) auf den Einzelfall ankommt, führt der modifizierte § 313 BGB zu höherer Rechtsunsicherheit und im schlimmsten Fall zu häufigeren Streitigkeiten und Klagen.

Der BVI empfiehlt daher allen Parteien, offen und frühzeitig zu kommunizieren und verweist noch einmal auf den Verhaltenskodex des ZIA und des HDE.

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