Nebenkosten zu hoch? Mieter in Nachweispflicht!

Ende des letzten Jahres urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) über die Erstattung von Verwaltungskosten in der Nebenkostenabrechnung. In dem Rechtstreit weigerte sich die Mieterin diese Nebenkosten für die Jahre 2002 bis 2004 zu zahlen. Der Mietvertrag enthielt zwar die formularmäßig vereinbarte Verpflichtung des Mieters, die „Kosten des Betriebs“ zu übernehmen. Darunter wurden auch die Verwaltungskosten geführt. Sie hielt die Forderungen jedoch für überzogen und verweigerte die Nachzahlung.
Der BGH entschied: Mieter muss Umstände plausibel vortragen, warum Verwaltungskosten nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen.

Der Fall:

Ende des letzten Jahres urteilte der BGH in einem Rechtsstreit, in dem die Vertragsparteien eines gewerblichen Mietverhältnisses über die Erstattung von Verwaltungskosten stritten. Die Mieterin (Beklagte) verweigerte, Nebenkosten für die Jahre 2002 bis 2004 zu zahlen, insgesamt jährlich 1.299,54 Euro brutto. Der Mietvertrag enthielt zwar die formularmäßig vereinbarte Verpflichtung des Mieters, die „Kosten des Betriebs“ zu übernehmen. Da runter wurden auch die Verwaltungskosten geführt. Sie hielt die Forderungen jedoch für Überzogen und verweigerte die Nachzahlung.

Die Mieterin hatte eingewendet, die Kosten verstießen in ihrer Höhe gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Sie versuchte dies mit Verwaltungskosten von Vergleichsobjekten zu untermauern. Das Gericht hielt den Einwand jedoch für unbeachtlich. Die von der Mieterin angeführten Vergleichsobjekte seien eben nicht in den wesentlichen Punkten (Größe, Lage, Vertragsinhalt) vergleichbar.

Die Entscheidung:

Der BGH folgte der ständigen Rechtsprechung, die Mieter durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot vor der Umlage überhöhter Kosten grundsätzlich geschützt sieht. Vermieter sind damit verpflichtet, im Rahmen eines gewissen Ermessensspielraums, möglichst wirtschaftlich vorzugehen und auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Die Abrechnung überhöhter Betriebskosten verletzt eine vertragliche Nebenpflicht, die zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters führen kann. Das gilt für Wohn- und Geschäftsräume gleichermaßen.

Allerdings stellte der BGH klar, dass die Darlegungs- und Beweispflicht für ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters und für den Eintritt eines Schadens den Mieter trifft. Das heißt, der Mieter muss zumindest grobe Anhaltspunkte aufzeigen für die Behauptung, der Vermieter habe für die zugrunde liegende Leistung einen überhöhten Preis verlangt. Es genügt nicht, wenn der Mieter die Angemessenheit und Üblichkeit der Kosten nur bestreitet oder lediglich pauschal behauptet, dass die betreffenden Leistungen zu überhöhten Preisen beschaffen worden seien. Vielmehr muss er den vielfältigen, regional unterschiedlichen Bedingungen des Vermietermarktes und den Besonderheiten des Mietobjekts hinreichend Rechnung tragen. Mieter müssen nachvollziehbar Umstände darlegen, die den Schluss zulassen, dass der Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat.

Der BGH vertritt die Ansicht, dass die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungskosten Mietern ebenso möglich ist wie Vermietern. Schließlich können sich Mieter durch Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen Kenntnis verschaffen.

Im konkreten Fall hatte die Mieterin ihre Einwände nicht plausibel und nachvollziehbar dargelegt, so dass sie die Verwaltungskosten begleichen musste.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – XII ZR 170/13

 

Quelle:

Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV)
Dorotheenstraße 35
10117 Berlin

 

BGH: Kündigung bei Eigenbedarf

Die Beklagte bewohnt aufgrund eines mit dem Kläger am 14. April 2011 abgeschlossenen, unbefristeten Mietvertrags eine Zweizimmerwohnung in Mannheim. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. Mai 2013. Er führte an, seine 20 Jahre alte Tochter, die nach ihrem im Juni 2012 abgelegten Abitur ein Jahr in Australien verbracht habe, werde am 18. Juli 2013 nach Deutschland zurückkehren, danach eine Arbeitsstelle in Frankfurt/Main antreten und ein berufsbegleitendes Studium in Mannheim aufnehmen. Sie wolle nach ihrer Rückkehr eine eigene abgeschlossene Wohnung beziehen. Vor ihrem Auslandsaufenthalt habe sie ein Zimmer bei ihren Eltern bewohnt. Die Beklagte widersprach der Kündigung, weil der Eigenbedarf für den Kläger bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar gewesen sei.

Der daraufhin vom Kläger erhobenen Räumungsklage hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Eigenbedarfskündigung sei jedenfalls wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens reiche es bereits aus, wenn bei Vertragsschluss hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das Mietverhältnis nur von kurzer Dauer sein werde. Das sei hier der Fall. Wenngleich sich die Tochter des Klägers bei Abschluss des Mietvertrags noch keine konkreten Vorstellungen über einen Auszug aus dem elterlichen Heim gemacht haben möge, hätte der Kläger bei verständiger Betrachtung den Eigenbedarf voraussehen können und müssen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB* gestützte Kündigung hier nicht wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist. Zwar liegt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein widersprüchliches rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn der Vermieter Wohnraum auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, ihn alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen. Er darf in diesen Fällen dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, die mit jedem Umzug verbundenen Belastungen dann nicht zumuten, wenn er ihn über die Absicht oder zumindest die Aussicht begrenzter Mietdauer nicht aufklärt.

Kein Rechtsmissbrauch liegt dagegen vor, wenn das künftige Entstehen eines Eigenbedarfs für den Vermieter zwar im Rahmen einer – von Teilen der Instanzrechtsprechung erforderlich gehaltenen – „Bedarfsvorschau“ erkennbar gewesen wäre, der Vermieter aber bei Mietvertragsabschluss weder entschlossen gewesen ist, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen, noch ein solches Vorgehen erwogen, also ernsthaft in Betracht gezogen hat. Denn bei verständiger und objektiver Betrachtung bringt ein Vermieter dadurch, dass er dem Mieter einen unbefristeten Mietvertrag anbietet und nicht von sich aus Angaben über den Stand und die mögliche Entwicklung seiner familiären und persönlichen Verhältnisse (etwa Heranwachsen von Kindern, drohende Trennung von Familienangehörigen, Erkrankung, berufliche Veränderungen) macht, regelmäßig nicht zum Ausdruck, dass er die Möglichkeit eines alsbaldigen Eigenbedarfs unaufgefordert geprüft hat und nach derzeitigem Erkenntnisstand ausschließen kann. Würde vom Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrags eine solche – sich nach einer verbreiteten Auffassung auf bis zu fünf Jahre erstreckende – Lebensplanung verlangt werden, würde dessen verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit missachtet, über die Verwendung seines Eigentums innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei zu bestimmen.

Für die – in erster Linie dem Tatrichter obliegende – Beurteilung, ob der Vermieter entschlossen war, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen oder ein solches Vorgehen ernsthaft in Betracht gezogen hat, darf allerdings nicht allein auf seine Darstellung abgestellt werden. Vielmehr kommt es auf eine Würdigung der Gesamtumstände an. Dabei kann auch auf objektive (äußere) Umstände zurückgegriffen werden, sofern diese tragfähige Anhaltspunkte für den Kenntnisstand des Vermieters bilden.

Dass den Vermieter keine Verpflichtung zu einer „Bedarfsvorschau“ trifft, stellt den Mieter nicht schutzlos. Will er das Risiko künftiger Entwicklungen nicht auf sich nehmen, kann er für einen gewissen Zeitraum einen beiderseitigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung oder einen einseitigen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vereinbaren.

Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zu dem – von der Beklagten bestrittenen – Vorliegen einer Eigenbedarfssituation und zu den von ihr geltend gemachten Härtegründen (§ 574 BGB)** getroffen werden können.

* § 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (…).

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn (…) der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (…).

** § 574 BGB: Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zur rechtfertigen ist (…).

Urteil vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 154/14

AG Mannheim – Urteil vom 24. Juli 2013 – 10 C 213/13

LG Mannheim – Urteil vom 17. April 2014 – 4 S 93/13

Karlsruhe, den 4. Februar 2015

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Ändserungen im Mess- und Eichgesetz

Seit dem 01.01.2015 ist das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) mit der entsprechenden Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft. Damit kommen einige Neuerungen auf Gebäudeeigentümer und Immobilienverwalter zu. Diese sind unter anderem von der sogenannten Anzeigepflicht von neuen oder erneuerten Messgeräten gemäß § 32 MessEG betroffen.

Die Anzeigepflicht für neue oder erneuerte Messgeräte nach § 32 Absatz 1 MessEG trifft den Verwender (die WEG bzw. den Eigentümer) des jeweiligen Messgeräts (Warmwasser-, Kaltwasser- und Wärmezähler) und muss innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme gegenüber der zuständigen Eichbehörde erfüllt werden. In seiner verkürzten Form muss die Anzeige lediglich die Messgeräteart und die Anschrift des Verwenders enthalten und kann elektronisch übermittelt werden. Die zentrale Meldeplattform der Eichbehörde befindet sich unter www.eichamt.de.

Unsere Empfehlung:
Die sicherste Art und Weise der Anzeigenpflicht nachzukommen und einer möglichen Pflichtverletzung aus dem Weg zu gehen, ist die Übertragung der Aufgabe an das jeweilige Messdienstunternehmen.

Quelle:
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Schiffbauerdamm 8
D-10117 Berlin

Zur Kündigung eines Mietverhältnisses gegenüber mehreren Mietern

In einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 10. Dezember 2014 (Az. VIII ZR 25/14) entschied der Bundesgerichtshof, dass es für die Kündigung einer Wohnung ausreichen kann, nur einen von mehreren Mietern persönlich anzuschreiben. Allerdings muss aus dem Schreiben erkennbar sein, dass die Kündigung auch an die anderen Mieter gerichtet ist. Im entschiedenen Fall geschah das dadurch, dass der Vermieter sich bestätigen ließ, dass die Adressatin den Brief an ihre Schwester und Mitmieterin weiterreichen wird. So war für alle Seiten ersichtlich, dass beide Mieterinnen mit der Erklärung „Ich kündige Ihnen die Wohnung“ gemeint sind. Zudem sah der BGH in einem zuvor gemeinsam verfassten Brief der Schwestern an den Vermieter eine Bevollmächtigung der einen für die andere.

Quelle:

BVI Bundesfachverband der
Immobilienverwalter e.V.
Schiffbauerdamm 8
D-10117 Berlin
Geschäftsführer: Sandra Bohrisch, Dipl.-Kauffrau

Rauchen auf dem Balkon

Der – unter anderem für Besitzschutzansprüche zuständige – V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mieter, der sich durch den von einem tiefer gelegenen Balkon aufsteigenden Zigarettenrauch im Gebrauch seiner Wohnung beeinträchtigt fühlt und zudem Gefahren für seine Gesundheit durch sog. Passivrauchen befürchtet, von dem anderen Mieter verlangen kann, das Rauchen während bestimmter Zeiten zu unterlassen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien sind Mieter in einem Mehrfamilienhaus in Brandenburg. Die Kläger wohnen im ersten Stock, die Beklagten im Erdgeschoss. Die Balkone der Wohnungen liegen übereinander. Die Beklagten sind Raucher und nutzen den Balkon mehrmals am Tag zum Rauchen, wobei der Umfang des täglichen Zigarettenkonsums streitig ist. Die Kläger fühlen sich als Nichtraucher durch den von dem Balkon aufsteigenden Tabakrauch gestört und verlangen deshalb von den Beklagten, das Rauchen auf dem Balkon während bestimmter Stunden zu unterlassen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Die Vorinstanzen sind der Meinung, dass ein Rauchverbot mit der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Lebensführung nicht vereinbar sei; diese schließe die Entscheidung ein, unabhängig von zeitlichen und mengenmäßigen Vorgaben auf dem zur gemieteten Wohnung gehörenden Balkon zu rauchen.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dabei hat er sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1. Einem Mieter steht gegenüber demjenigen, der ihn in seinem Besitz durch sog. Immissionen stört (zu diesen gehören Lärm, Gerüche, Ruß und eben auch Tabakrauch), grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Das gilt auch im Verhältnis von Mietern untereinander. Der Abwehranspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Rauchen eines Mieters im Verhältnis zu seinem Vermieter grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Denn vertragliche Vereinbarungen zwischen einem Mieter und seinem Vermieter rechtfertigen nicht die Störungen Dritter.
Der Abwehranspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Das ist anzunehmen, wenn sie auf dem Balkon der Wohnung des sich gestört fühlenden Mieters nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen nicht als wesentliche Beeinträchtigung empfunden werden.
Liegt hingegen nach diesem Maßstab eine als störend empfundene – also wesentliche – Beeinträchtigung vor, besteht der Unterlassungsanspruch allerdings nicht uneingeschränkt. Es kollidieren zwei grundrechtlich geschützte Besitzrechte, die in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen. Einerseits steht dem Mieter das Recht auf eine von Belästigungen durch Tabakrauch freie Nutzung seiner Wohnung zu, anderseits hat der andere Mieter das Recht, seine Wohnung zur Verwirklichung seiner Lebensbedürfnisse – zu denen auch das Rauchen gehört – zu nutzen. Das Maß des zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträchtigungen ist nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu bestimmen. Im Allgemeinen wird dies auf eine Regelung nach Zeitabschnitten hinauslaufen. Dem Mieter sind Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Die Bestimmung der konkreten Zeiträume hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
2. Sollte die Geruchsbelästigung nur unwesentlich sein, kommt ein Abwehranspruch in Betracht, wenn Gefahren für die Gesundheit drohen.
Immissionen, die die Gefahr gesundheitlicher Schäden begründen, sind grundsätzlich als eine wesentliche und damit nicht zu duldende Beeinträchtigung anzusehen. Bei der Einschätzung der Gefährlichkeit der Einwirkungen durch aufsteigenden Tabakrauch ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Freien geraucht wird. Insoweit kommt den Nichtraucherschutzgesetzen des Bundes und der Länder, die das Rauchen im Freien grundsätzlich nicht verbieten, eine Indizwirkung dahingehend zu, dass mit dem Rauchen auf dem Balkon keine konkreten Gefahren für die Gesundheit anderer einhergehen. Nur wenn es dem Mieter gelingt, diese Annahme zu erschüttern, indem er nachweist, dass im konkreten Fall der fundierte Verdacht einer Gesundheitsbeeinträchtigung besteht, wird eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen und deshalb eine Gebrauchsregelung getroffen werden müssen.
3. Die Sache war an das Landgericht zurückzuweisen, weil es bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Rauch auf dem Balkon der Kläger als störend wahrnehmbar ist oder – wenn das zu verneinen sein sollte – ob im konkreten Fall von dem Tabakrauch gesundheitliche Gefahren ausgehen, wie die Kläger unter Hinweis auf eine Feinstaubmessung behaupten.
Urteil vom 16. Januar 2015 – V ZR 110/14
AG Rathenow, Urteil vom 6. September 2013 – 4 C 300/13
LG Potsdam, Urteil vom 12. März 2014 – 1 S 31/14
Karlsruhe, den 16. Januar 2015
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Kranke Bäume beseitigen – Betriebskosten?

Werden Bäume gefällt, die krank oder bruchgefährdet sind, so seien die Kosten als Betriebskosten auf den Mieter umlagefähig, auch wenn sie nicht in festem Turnus anfallen, sagt AG Hamburg-Wandsbek (04.12.2013 – 715 C 283/13 in ZMR 2014, 804).

Quelle:
Haus und Grund Niedersachsen,
Landesverband
Niedersächsischer Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer-Vereine e.V.

Schützenstraße 24, 30853 Langenhagen
Telefon: 0511/973297-0
Telefax: 0511/973297-32
E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de

Ab Januar 2015 flächendeckender Mindestlohn

Ab Januar 2015 gilt der flächendeckende Mindestlohn iHv 8,50 € brutto/Stunde. Die Neuregelung hat auch
Auswirkungen für die Wohnungseigentümergemeinschaften, sofern sie selbst Arbeitnehmer beschäftigen.
Grundsätzlich kann auch durch eine Vereinbarung nicht vom Mindestlohn abgewichen werden. Eine dennoch
getroffene Vereinbarung ist unwirksam, so dass der Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf die
angemessene Vergütung nach § 612 BGB hat. Bei der Bemessung des Mindestlohns ist jedoch nicht nur der
gezahlte Lohn zu berücksichtigen, sondern auch sonstige Leistungen, wie etwa eine günstiger überlassene
Hausmeisterwohnung. Die Auslegungsschwierigkeiten sind in diesen Fällen bereits jetzt vorprogrammiert.
Der Anspruch des Arbeitnehmers richtet sich in der Regel unmittelbar an die Gemeinschaft, die somit für die
Zahlung des Mindestlohnes haftet.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft und letztlich auch die Verwaltung treffen hierbei zwei Pflichten.
Es muss dafür Sorge getragen werden, dass der Mindestlohn gezahlt wird, da sonst nach § 21 MiLoG
(Mindestlohngesetz) mit einem Ordnungsgeld von bis zu 500.000,00 € zu rechnen ist und es besteht die
Verpflichtung des Arbeitgebers (also der WEG) nach § 17 MiLoG eine Aufzeichnung des Beginn, Dauer und Ende
der täglichen Arbeitszeit vorzunehmen. Diese Aufzeichnung hat der Arbeitgeber spätestens am 7. Tag, der auf
den Tag der Arbeitsleistung folgt, zu erfüllen und zwei Jahre aufzubewahren. Auch hier droht sonst ein Bußgeld.
Es ist daher auf folgendes zu achten:
1. WEG als Arbeitgeber
– Der direkt angestellte Hausmeister, Putzfrau, Gärtner o. ä. muss den Mindestlohn erhalten, bzw. der
Mindestlohn muss sich aus den Umständen ergeben (Hausmeisterwohnung). Dies gilt auch für geringfügig
Beschäftigte, somit der Regelfall.
– Die tatsächliche Arbeitszeit ist zu dokumentieren und zwei Jahre aufzubewahren. Hier bieten sich an, diese
Verpflichtung vertraglich/schriftlich auf den Arbeitnehmer zu übertragen. Der Arbeitnehmer muss daher die von
ihm geleisteten Stunden dokumentieren und dem Arbeitgeber aushändigen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen,
dass in letzter Konsequenz diese Verpflichtung den Arbeitsgeber trifft und die Übertragung keine
Haftungsfreistellung darstellt.
– Sollte ein Serviceunternehmen mit diesen Arbeiten beauftragt werden, geht die bisherige Kommentierung
(Franzen, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage, §13 MiLoG, Rn 2) davon aus, dass die
Überwachung der Mindestlohnzahlung nicht in die Verpflichtung der Gemeinschaft fällt. Da jedoch noch keine
Rechtsprechung zu dieser Thematik ergangen ist, sollte aus reiner Vorsicht eine Freistellungsvereinbarung von
dem Unternehmer gezeichnet werden, mit der sich der Unternehmer verpflichtet seinerseits den Mindestlohn
einzuhalten und den Auftraggeber (WEG) im Innenverhältnis rechtsverbindlich von Ansprüchen auf die Zahlung
des Mindestlohnes freizustellen.
2. WEG als Auftraggeber
– Bei der Vergabe von Aufträgen (Instandhaltung/Instandsetzung/Sanierung) ist zu unterscheiden, ob die
Gemeinschaft als Unternehmer (Gemeinschaft besteht nahezu nur aus Unternehmern) oder Verbraucher (dies
stellt wohl die Regel dar) beauftragt.

Quelle:
BVI-Verwalterinformation
BVI Bundesfachverband der
Immobilienverwalter e.V.
Schiffbauerdamm 8
D-10117 Berlin

Neues Mess- und Eichgesetz zum 1. Januar 2015

Das novellierte Mess- und Eichgesetz (MessEG) tritt zu Beginn des nächsten Jahres in Kraft. Der Bundesrat stimmte heute der neuen Mess- und Eichverordnung (MessEV) zu, die entsprechend dem bereits im Juli 2013 gebilligten MessEG zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens europarechtliche Vorgaben umsetzt und zukünftig die Verwendungsüberwachung von Messgeräten vereinfacht. Damit gelten ab Januar neue Pflichten für Immobilienbesitzer, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Haus- und Immobilienverwalter. Darauf weist der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) hin.

Neue Anzeigepflicht auch für Kalt-, Warmwasser- und Wärmezähler
Zum 1. Januar 2015 müssen alle neuen und erneuerten Messgeräte, die der Erfassung von Warm- und Kaltwasser sowie thermischer Energie dienen, dem zuständigen Eichamt gemeldet werden. Die Anzeige muss innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme erfolgen. Anzeigepflichtig ist der Verwender, der die so genannte Funktionsherrschaft über das jeweilige Messgerät innehat und damit über die rechtliche und tatsächliche Funktionskontrolle des Gerätes verfügt. In den meisten Fällen betrifft dies den Wohnungseigentümer. In Eigentümergemeinschaften (WEG), in denen Messgeräte in der Regel dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet sind, gilt die WEG als Verwender im Sinne des Gesetzes. Wurde das Messgerät allerdings bei einem Messdienstleister angemietet oder können die Messwerte nur mithilfe eines speziellen Gerätes durch diesen erfasst werden, ist das Messdienstunternehmen Verwender und für die Anzeige neuer Geräte zuständig.

Zur Anzeige gebracht werden muss allerdings nicht jedes einzelne installierte Gerät, sondern nur welche Geräteart verwendet wird. Dies muss einmalig nach Inbetriebnahme neuer oder erneuerter Geräte erfolgen, eine Ab- oder Ummeldung z. B. auf Grund von Umzug ist nicht erforderlich. Die Anzeige muss die Messgeräteart und die Anschrift des Verwenders enthalten; Voraussetzung allerdings ist die Vorhaltung ausführlicher Angaben zum Gerät, wie Hersteller, Typenbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung des Gerätes für eventuelle Rückfragen der Eichbehörden. Die Meldung kann elektronisch an das zuständige Eichamt übermittelt werden. Ab 1. Januar soll dies nach Aussage der Eichbehörden über eine zentrale Eingabemaske unter www.eichamt.de möglich sein.

Quelle:
Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV)
Dorotheenstraße 35
10117 Berlin