Eigenbedarf: Platzbedarf des Vermieters gerichtlich nicht nachprüfbar!

Über meinen Platzbedarf beim Wohnen kann ich als Vermieter selbst entscheiden. Gerichte besitzen nicht die Kompetenz, mir dort hereinzureden. Dies betonte das Landgericht (LG) Berlin mit Urteil vom 7. Mai 2014

In dem entschiedenen Fall kündigte Vermieter V seinem Mieter M die gemietete Wohnung, die direkt neben der von ihm selbst bewohnten Wohnung lag. Die Begründung: V benötige die Mietwohnung zum angemessenen Wohnen für seine dreiköpfige Familie. M rechnete die in Anspruch genommene Fläche nach und kam auf mehr als 200 m², die V mit der begehrten Zusammenlegung der beiden nebeneinander liegenden Wohnungen für sich und seine Familie beanspruchte. Dies empfand M als rechtsmissbräuchliche Ausübung des Eigenbedarfs und wehrte sich mit diesem Argument gegen die Räumungsklage des V. Auch in der Berufungsinstanz blieb er damit erfolglos.

Die Gründe:
Die Kündigung wegen Eigenbedarfs sei wirksam. Denn zur Begründung des Eigenbedarfes komme es allein darauf an, dass der Vermieter die an den Mieter vermietete Wohnung selbst nutzen möchte. Deshalb sei es unerheblich, dass die Wohnung des Klägers V und die Wohnung des Beklagten M zusammen eine Fläche von mehr als 200 m² umfasse. Angesichts der Nutzung durch jedenfalls drei Personen sei eine missbräuchliche Inanspruchnahme einer zu großen Fläche nicht erkennbar, zumal V nachvollziehbar vorgetragen habe, dass er auch ein Arbeitszimmer benötige, wofür die bisherige Wohnung nicht ausreichend Platz biete. Da M auch die Voraussetzungen eines Kündigungswiderspruchs nach § 574 BGB nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe, sei die Klage auf Räumung der Wohnung deshalb zuzusprechen gewesen.

Quelle:

Haus und Grund Niedersachsen,
Landesverband
Niedersächsischer Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer-Vereine e.V.

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