Ein Eigentümer, der gegen seine Wohnungseigentümergemeinschaft klagt, darf nicht mit darüber abstimmen, wie die Gemeinschaft in dem von ihm angestrengten gerichtlichen Verfahren vorgehen will. Das befand der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 6. Dezember 2013 (Az. V ZR 85/12). Der BGH bestätigte damit die Vorinstanzen, die den klagenden Eigentümer mit seinem Ansinnen, den ohne ihn gefassten Beschluss der WEG ändern zu lassen, abblitzen ließen.
Der Kläger war in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 5 des Wohnungseigentumsgesetzes nicht stimmberechtigt, weshalb die anderen Eigentümer ihn zu recht von der Abstimmung darüber, ob sich gegen die Klage verteidigt und ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, ausschlossen. Zwar ist in der Vorschrift der Fall, dass der Eigentümer der Kläger ist, nicht wörtlich umfasst. Denn dort ist nur die Rede von Verfahren, die von der Gemeinschaft gegen den Eigentümer geführt oder eingeleitet werden. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Regelungslücke, sagte der BGH, und bejahte eine analoge Anwendung.