Eigentumswohnung: Einbruchschutz durch Videoüberwachung

Einbruchsprophylaxe geschieht unter anderem durch Videoüberwachung. Generell lassen sich im WEG nach der Rechtsprechung im Ergebnis Videoanlagen nur bei Einigkeit installieren und halten. Für das Anbringen einer Videoüberwachungsanlage am Eingang benötigen Wohnungseigentümer die Zustimmung aller anderen Hauseigentümer. Anderenfalls verletze eine solche Anlage an der Klingel das Persönlichkeitsrecht der Mitbewohner, wie das OLG Köln (OLG Köln, Beschluss vom 9.5.2007 – 16 Wx 13/07, WuM 2007, 646, a. A. aber LG Hamburg, Urteil vom 2.12.2010 – 307 S 73/10, ZMR 2011, S. 288 – ein Recht des Wohnungsmieters zur Installation einer Kamera im Hausflur bejahend, die ausschließlich den eigenen Türbereich erfasst) klarstellt. Außerdem sei die Installation eine zustimmungsfähige bauliche Veränderung. Dafür sei die Zustimmung aller Eigentümer notwendig. Im dem entschiedenen Fall wurde in einem Haus eine Videoanlage installiert, die es ermöglichte, den Eingangsbereich bis zu 3 Minuten nach dem Klingeln zu beobachten. Andere Wohnungseigentümer klagten dagegen erfolgreich.
Aber:
Soll die Videoüberwachung nur eingeschränkt und bezogen auf den eigenen Sondernutzungsbereich erfolgen, so ist sie rechtlich nicht zu beanstanden (AG Hamburg-Blankenese, online casino Urteil vom 9. Januar 2013 – 539 C 7/12, ZMR 2014, S. 59).

Der Fall:

Wohnungseigentümer Q und R bilden die insich völlig zerstrittene Wohnungseigentümergemeinschaft. R installiert eine Videokamera zur Überwachung des Türbereichs und seines Gartens, an dem er ein Sondernutzungsrecht ausübt. Q behauptet, die Kameras erfassten auch sonderrechtsfreie Gemeinschaftsflächen. Er klagt gegen R auf Unterlassung der Videoüberwachung.

Die Lösung:

Das AG Hamburg-Blankenese weist die Klage ab (Urteil vom 9. Januar 2013 – 539 C 7/12, ZMR 2014, S. 59). Es habe sich gezeigt, dass die monierten Videokameras nur die eigenen Bereiche des R erfassen. Mit dem Argument, dass die jetzige Justierung der Kameras jederzeit nach einer eventuellen Erledigungserklärung des Q in der Hauptsache durch R verändert werden könne, wurde Q nicht gehört. Denn die rein theoretische Möglichkeit einer manipulierenden Veränderung einer Anlage derart, dass über den eigentlichen Sondereigentumsbereich hinaus auch Gemeinschaftsflächen wie zum Beispiel der Hausflur, die gemeinschaftliche Auffahrt sowie Gartenflächen und Sondereigentumsbereiche bzw. Sondernutzungsbereich des Nachbarn überwacht werden könnten, rechtfertige nicht die Annahme einer über das Maß des 14 Mr. 1 WEG hinausgehenden Beeinträchtigung. Eine Benachteiligung liege erst dann vor, wenn eine Manipulation aufgrund der konkreten Umstände hinreichend wahrscheinlich sei (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. April 2011 – V ZR 210/10, ZMR 2011, S. 734)

 

Quelle:

Haus und Grund Niedersachsen,
Landesverband
Niedersächsischer Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer-Vereine e.V.

Schützenstraße 24, 30853 Langenhagen
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