Es tropft durch den Balkon – was nun?

Wer muss instandhalten, und wer zahlt hier eigentlich was?
Undichtigkeiten in der Balkonkonstruktion müssen selbstverständlich zeitnah behoben
werden. Es bestehen jedoch immer wieder Zweifel darüber, welche Bauteile dem Gemeinschafts- und welche dem Sondereigentum zuzuordnen sind und wer demzufolge die Pflicht zur Instandhaltung bzw. Kostenübernahme trägt. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass alle Bauteile, die als konstruktiv notwendige Teile eingeordnet werden können, zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören, sodass hier die Pflicht zur Instandhaltung bei der Gemeinschaft liegt.
Dazu gehören Brüstungen, Decken, Türen,die Bodenplatte nebst Abdichtungen, die Isolierschicht und online casino nederlandsegokken die Abdichtungsanschlüsse.
Lediglich der Balkoninnenraum, der Innenputz, der Plattenbelag und der Anstrich der
Brüstung können zum Sondereigentum gehören. Dort muss der jeweilige Sondereigentümer zahlen. Insofern wird in den meisten
Fällen die Gemeinschaft für die Instandhaltung zuständig sein.

Es könnte alles so einfach sein, ist es aber nicht. Der Bundesgerichtshof hat in seiner
Entscheidung vom 16.11.12 – V ZR 9/12 ausgeführt, dass bei Regelungen in der Teilungserklärung, die die Instandhaltung des Balkons dem Sondereigentümer auferlegen,dies auch für Teile des Gemeinschaftseigentums gilt, wenn der Regelung keine Unterscheidung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum zu entnehmen ist.

Fazit
Vor der Auftragsvergabe der Balkonsanierung ist immer ein Blick in die Teilungserklärung zu werfen, um auszuschließen,
dass der Sondereigentümer die Undichtigkeit zu beheben hat. Regelt die Teilungserklärung hierzu nichts, bleibt es bei der Regel, dass die Gemeinschaft zuständig ist.

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