Keine Kostenerstattung bei eigenmächtigem Fensteraustausch

Fenster gehören unstreitig zum gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentumsanlage. Ein Eigentümer hat das Fenster auf seine Kosten eigenmächtig ausgetauscht und beansprucht, dass ihm die Kosten erstattet werden, was die Eigentümergemeinschaft ihm nachträglich durch Mehrheitsbeschluss auch zugesteht. Ein Eigentümer hat den Beschluss binnen gesetzlicher Monatsfrist vor dem Amtsgericht angefochten und bekommt Recht. Der mehrheitliche Beschluss werde aufgehoben, urteilt LG München I (06.02.2014 – 36 S 9481/13 WEG).

 

Quelle:

Haus und Grund Niedersachsen, Landesverband
Niedersächsischer Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer-Vereine e.V.

Schützenstraße 24, 30853 Langenhagen

 

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