BGH: Kein Kostenersatz bei irrtümlicher Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums

Der Bundesgerichtshof hat am 14.6.2019 entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der die Fenster seiner Wohnung in der irrigen Annahme erneuert hat, dies sei seine Aufgabe und nicht gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer, keinen Anspruch auf Kostenersatz hat.

Ein Erstattungsanspruch käme nur aus allgemeinen Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 Abs. 1 BGB) oder des Bereicherungsrechts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) in Betracht. Diese Vorschriften können aber als Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch nicht herangezogen werden, weil das Wohnungseigentumsgesetz in § 21 Abs. 4 und 5 spezielle und damit vorrangige Regelungen über die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums enthält. Danach haben die Wohnungseigentümer über etwaige Instandsetzungsmaßnahmen zu entscheiden. Die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes haben – von den Fällen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) abgesehen – auch dann Vorrang, wenn die Maßnahme zwingend vorgenommen werden musste. Denn auch bei zwingend notwendigen Maßnahmen bleibt den Wohnungseigentümern regelmäßig ein Gestaltungsspielraum. Es ist insbesondere ihre Sache zu entscheiden, ob sie die Maßnahme isoliert oder zusammen mit anderen Arbeiten durchführen und welche Handwerker sie beauftragen. Deshalb müssen die Wohnungseigentümer auch über eine zwingend gebotene und keinen Aufschub duldende Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahme einen Beschluss fassen.

Die gesamte Pressemitteilung des BGH können Sie hier nachlesen: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019080.html?nn=10690868

Quelle:

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BGH: Interessenabwägung zwischen Eigenbedarf und Härtefall

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf müssen im Konfliktfall die Interessen von Mieter und Eigentümer individuell abgewogen werden. Dies betonte der Bundesgerichtshof am 22. Mai 2019 mit zwei Urteilen.

Die vom BGH zu beurteilenden Sachverhalte betrafen zum einen eine inzwischen über 80 Jahre Mieterin mit attestierter Demenzerkrankung, deren Wohnung der klagende Vermieter zwischenzeitlich erworben hat. Hier meinte das Gericht im Rahmen der Härtefallprüfung, dass diese zu Lasten des Vermieters ausgehe, da der Eigenbedarf bereits bei Erwerb der Wohnung absehbar gewesen sei und der Kläger zudem von vornherein mit dem Einwand von Härtegründen bei einer Kündigung habe rechnen müssen (VIII ZR 180/18).

Das andere Verfahren betraf eine Kündigung wegen Eigenbedarfs. Diese wurde unter anderem damit begründet, dass man die Wohnung zur besseren Unterstützung einer pflegebedürftigen Angehörigen benötige. Der Widerspruch der Mieter wurde unter anderem damit begründet, dass ein Umzug aufgrund schwerer Erkrankungen nicht zumutbar sei (VIII ZR 167/17).

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 22. Mai 2019

Wohnbausanierung am Markt 16 | Terrassensanierung und Fensteraustausch

Der Baukomplex Markt 16 gehört mit seinen sieben Geschossen neben dem ihn noch überragenden Kreishaus zu den unübersehbaren Bauwerken der Innenstadt. Nicht nur aufgrund der Größe zieht dieses Gebäude momentan die Blicke von Passanten auf sich: Das Gebäude wird z.Zt. aufwändig saniert. Probleme hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft des rund 60 Eigentumswohnungen umfassenden Komplexes Markt 16 schon seit einiger Zeit mit Undichtigkeiten der einzelnen Terrassen- und Dachflächen. Diese sind beim Bau in den 70er Jahren überwiegend mit Waschbetonplatten ausgelegt und abgedichtet worden. Infolge des Alters sind die Abdichtungen unter den Platten durchlässig, Wasser unter den Platten hat an vielen Stellen den Weg ins Innere des Baus gesucht.

Die Terrassenabdichtungen stehen in unmittelbarem Kontakt mit den Abdichtungen der Fenster. Da diese Holzrahmen haben, sind die meisten der sogenannten Holz-Pfosten-Riegelfenster inzwischen morsch und bedürfen dringend eines Austausches. Zudem entsprechen die seinerzeit noch in Einfachverglasung ausgeführten Fenster nicht mehr heutigen Energieschutzanforderungen. Im gesamten Komplex werden aus energetischen Gründen neue, wärmegedämmte Kunststoff-Fenster mit Dreifach-Isolierverglasung eingebaut. Die Terrassen werden zu den bewohnten Bereichen mit einer neuen PUR-Dämmung versehen, die nach neuestem Stand der Technik abgedichtet und danach mit frischen Betonplatten belegt wird.

Zwei Geschosse, das sechste und siebente des Hauses, konnten bereits in 2011 saniert werden. Aktuell laufen Erneuerungen an den Dachflächen und Fenstern des 2. Obergeschosses. Federführend bei dieser Großsanierung wirkt das Team der Predöhl Haus + Grundverwaltung GmbH Northeim, die bereits seit 1992 die Verwaltung der Liegenschaft inne hat. Für Rechtsanwältin Janneke Predöhl eine derzeit nicht immer einfache Aufgabe, denn angesichts der Kosten und Umstände musste auch eine Reihe von Bemühungen dem Interessenausgleich zwischen beteiligten Parteien gewidmet werden. Die Predöhl Haus + Grundverwaltung hatte nach dem Sanierungsbeschluss zunächst mehrere Ingenieursbüros um Vorlage von Konzepten gebeten. Komplett überzeugt hat letztendlich das gut durchdachte Konzept des Duderstädter Büros ES Architekten Ingenieure. Natürlich ist die Sanierungsaktion für die Beteiligten mit Unannehmlichkeiten wie Möbelrücken, Schmutz- und Lärmbelästigung verbunden, letztendlich freuen sich aber alle über die positiven Effekte z. B. die erhebliche Energieersparnis und ein bedeutend höherer Schallschutz durch neue Fenster. Die neuen Beläge machen es wieder zu einem Vergnügen, Terrassen und Balkone zu nutzen.

Grundstückseigentümer muss bei Glatteis nicht immer streuen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mitten im Sommer mit Glatteis beschäftigen müssen. In einem Urteil vom 12. Juni 2012 hat er die Pflichten eines Grundstückseigentümers bei Glätte konkretisiert (Az. VI ZR 138/11).

Die BGH-Richter stellten klar, dass ein Eigentümer erst bei so genannter allgemeiner Glättebildung streuen und räumen muss. Damit darf er sich mindestens eine Stunde Zeit lassen, muss also nicht sofort tätig werden. Im entschiedenen Fall war die Klägerin auf einer 20 x 30 cm großen Eisstelle auf dem Weg zum Briefkasten der Beklagten gestürzt und forderte nun erfolglos Schadenersatz und Schmerzensgeld.