Berliner Mietendeckel verfassungswidrig

Die Richter am Bundesverfassungsgericht urteilten am 15. April 2021, dass das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin verfassungsrechtlich keinen Bestand hat. Das Mietpreisrecht sei abschließend durch den Bundesgesetzgeber geregelt. Folglich hätten die einzelnen Länder keine Gesetzgebungsbefugnis.

Nach Ansicht der Bundesverfassungsrichter verfügt die Stadt Berlin nicht über die rechtliche Kompetenz, Regelungen für Miethöhen auf dem frei finanzierten Wohnungsmarkt zu treffen. Der BVI begrüßt diese Entscheidung – nicht zuletzt, weil das Beharren auf den Berliner Mietendeckel von einem realitätsfernen Idealismus geprägt war, der am Alltag der Immobilienwirtschaft vorbeiführt. Das Gesetz, das Ende Februar 2020 in Kraft getreten war, sorgte nicht nur für große Unsicherheiten auf den Wohnungsmärkten, sondern bremste auch Investitionen aus. Wichtige, energetische Sanierungen mussten on hold gesetzt werden, weil das nötige Budget nicht mehr vorhanden war.

Zur Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts

Novelle der Heizkostenverordnung

Die laufende Novelle der Heizkostenverordnung weist im Referentenentwurf einige wichtige Ansätze auf. Doch es bestehen auch erhebliche Schwachstellen, die der VDIV Deutschland in seiner Stellungnahme deutlich aufzeigt. Um das Erreichen der mit der Änderungsverordnung geplanten Ziele nicht zu gefährden, sind Korrekturen unverzichtbar.

Mit dem gemeinsamen Referentenentwurf vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) einer „Verordnung zur Änderung der Heizkostenverordnung“ werden die Vorgaben der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie vom 11. Dezember 2018 zur Fernablesbarkeit der messtechnischen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung in nationales Recht umgesetzt. Danach müssen neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung fernablesbar sein. Bereits installierte Geräte sind mit der Funktion der Fernablesbarkeit bis zum 1. Januar 2027 nachzurüsten oder zu ersetzen, sofern dies technisch machbar ist und nicht durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt. Mit der Neuinstallation bzw. Nachrüstung von fernablesbaren Zählern oder Heizkostenverteilern müssen Vermieter darüber hinaus ihre Mieter ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung mindestens zweimal im Jahr sowie ab dem 1. Januar 2022 während der Heizperiode mindestens monatlich Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen bereitstellen. Fehlerhafte Informationen sollen nach dem Verordnungsentwurf Mieter berechtigen, die abgerechneten Heizkosten um 3 Prozent zu kürzen.

„Grundsätzlich ist es ein begrüßenswertes Ziel, der Digitalisierung der Energiewende einen weiteren Schub zu geben sowie die Interoperabilität von Zählern und Heizkostenverteilern zu fördern, um einen Anbieterwechsel zu erleichtern“, erklärt der Geschäftsführer des VDIV Deutschland Martin Kaßler. Im Rahmen der Anhörung stellt der VDIV Deutschland aber auch klar, dass der vorliegende Entwurf in einigen Punkten erhebliche Schwachstellen aufweist, die das Erreichen der mit der Änderungsverordnung angestrebten Ziele stark gefährden.

Technologieoffenheit erstrebenswert

So fordert der VDIV unter anderem, dass mit dem neuen § 5 Abs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkV-E) auf Daten- und Geräteebene eine größere Technologieoffenheit gewährleistet wird, vor allem hinsichtlich der Art der Kommunikationsverbindung und des genutzten Datenübermittlungsprotokolls. Der Verordnungsgeber wurde ferner darauf hingewiesen, dass es für Immobilienverwaltungen, die für die Gebäudeeigentümer als Vertretungsorgan agieren, sehr schwierig wird, noch innerhalb des Jahres 2021 sämtliche Verträge mit Messdienstleistern bis spätestens zum 30.09.2021 umzustellen. „Es kann nicht sein, dass die verspätete Umsetzung der EED-Richtlinie nun der Immobilienwirtschaft aufgebürdet wird, wo nicht einmal klar ist, wann die novellierte Heizkostenverordnung in Kraft treten wird“, merkt der VDIV-Deutschland-Geschäftsführer kritisch an.

Der VDIV Deutschland fordert daher, dass sämtliche im Entwurf verankerte Fristen zwingend dem zeitlichen Bearbeitungsstand des Verordnungsentwurfs anzupassen sind. Auch sollte sich die Mitteilungspflicht auf Verbrauchsinformationen im neu eingefügten § 6a HeizkV-E für Heizung und Warmwasser beschränken, denn die für eine „Abrechnung“ erforderlichen Unterlagen des Energielieferanten liegen in der Regel unterjährig noch nicht vor. So kann beispielsweise der Gebäudeeigentümer die nach dem Verordnungsentwurf erforderliche Informationen über den verwendeten Brennstoffmix erst dem Nutzer mitteilen, wenn er selbst nach Ablauf des Abrechnungsjahres diese Information erhält.

Einrohrheizung

Die Novelle der Heizkostenverordnung sollte außerdem genutzt werden, um eine Abrechnungsmöglichkeit von Einrohrheizungen mit nicht freiliegenden Rohren zu schaffen. Nach der derzeit geltenden Heizkostenverordnung sind solche Anlagen mit überwiegend ungedämmten „freiliegenden“ Leitungen auf Grundlage der Richtlinie VDI 2077 nach den anerkannten Regeln der Technik abrechenbar. Sobald diese Rohre allerdings verbaut sind, gelten sie nicht mehr als „freiliegend“, obwohl diese Rohre die gleiche oder sogar eine höhere Wärmeabgabe haben als ungedämmte freiliegende Rohre. Auf diesen Umstand hat der VDIV den Gesetzgeber ebenfalls aufmerksam gemacht und fordert, dass der einschlägige § 7 Nr. 1 Satz 3 der geltenden Heizkostenverordnung entsprechend angepasst wird.

Fristen nachbessern

Schließlich muss hinsichtlich einzuhaltender Fristen für Gebäudeeigentümer und Immobilienverwaltungen dringend nachgebessert werden. „Damit die teilweise kostenintensiven Prozessumstellungen mit Software-Anpassungen sowohl bei Messdienstleistern als auch Verwaltungsunternehmen erfolgen können, bedarf es einer generellen zwei- bis drei-jährigen Übergangsfrist in § 12 iVm. § 6a HeizkV-E“, betont Kaßler. Denn gerade für die verpflichtende Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen wird das Betreiben von entsprechenden Portalen für das Datenmanagement zwingend erforderlich werden.

Der Entwurf befindet sich noch in der Ressortabstimmung. Es bleibt abzuwarten, ob die geänderte Heizkostenverordnung noch während der laufenden Legislaturperiode in Kraft treten wird.

Quelle:

Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin

Telefon: 030 3009679-0
Fax: 030 3009679-21
E-Mail: office@vdiv.de
Web: www.vdiv.de

Geschäftsführung: Martin Kaßler
Präsident: Wolfgang D. Heckeler
Vizepräsidentin: Sylvia Pruß
Präsidium: Werner Merkel, Ralf Michels, Marco J. Schwarz

Steuerliche Anreize für Gebäudesanierung

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 24. März 2021 die Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (19/26559) beschlossen. Damit werden Änderungen bei der direkten Förderung auch für die steuerliche Förderung nachvollzogen. Die Verordnung sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen bis zu 40.000 Euro, verteilt auf drei Jahre, vor. Sie führt das im November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz aus.

Die CDU/CSU-Fraktion begrüßte in der Aussprache die Verordnung insgesamt und insbesondere die enthaltene Förderfähigkeit von Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Die Dekarbonisierung von Heizsystemen sei ein wichtiges Ziel. Die SPD-Fraktion schloss sich dem inhaltlich an und betonte die mit der Verordnung verbundene große Anreizwirkung zu energetischen Maßnahmen. Die AfD-Fraktion erklärte, die Verordnung sei handwerklich zufriedenstellend, ebenso die enthaltenen Anforderungen für eine Förderung. Die FDP-Fraktion betonte, wie wichtig es im Sinne des Klimaschutzes sei, CO2 im Gebäudesektor einzusparen. Die Linke begrüßte, dass der Begriff des Fachbetriebs in der Verordnung auf weitere Gewerke und Fenstermonteure ausgedehnt wird. Grundsätzlich seien direkte Hilfen besser als steuerliche Förderungen.

 

Kritik von Bündnis 90/Die Grüne

Grundsätzliche Kritik übte die Fraktion Bündnis 90/Die Grüne. Die Verordnung bringe Deutschland im Klimaschutz nicht weiter. Das Potential bei der energetischen Sanierung von Gebäuden sei hoch, deshalb müssten die für eine Förderung verlangten Standards höher liegen.

Der Entschließungsantrag der Grünen wurde abgelehnt. Er sah unter anderem vor, dass die technischen Anforderungen mindestens auf dem Niveau des KfW-Effizienhaus 55 Standard liegen sollten. Ebenso sollte nach der Durchführung der Sanierung nur Fachunternehmen, die Meisterbetriebe sind oder qualifizierte Energieberater die Bestätigung ausstellen dürfen.

 

Quelle: hib – heute im Bundestag/AB

Steuerliche Anreize für Gebäudesanierung

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 24. März 2021 die Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (19/26559) beschlossen. Damit werden Änderungen bei der direkten Förderung auch für die steuerliche Förderung nachvollzogen. Die Verordnung sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen bis zu 40.000 Euro, verteilt auf drei Jahre, vor. Sie führt das im November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz aus.

Die CDU/CSU-Fraktion begrüßte in der Aussprache die Verordnung insgesamt und insbesondere die enthaltene Förderfähigkeit von Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Die Dekarbonisierung von Heizsystemen sei ein wichtiges Ziel. Die SPD-Fraktion schloss sich dem inhaltlich an und betonte die mit der Verordnung verbundene große Anreizwirkung zu energetischen Maßnahmen. Die AfD-Fraktion erklärte, die Verordnung sei handwerklich zufriedenstellend, ebenso die enthaltenen Anforderungen für eine Förderung. Die FDP-Fraktion betonte, wie wichtig es im Sinne des Klimaschutzes sei, CO2 im Gebäudesektor einzusparen. Die Linke begrüßte, dass der Begriff des Fachbetriebs in der Verordnung auf weitere Gewerke und Fenstermonteure ausgedehnt wird. Grundsätzlich seien direkte Hilfen besser als steuerliche Förderungen.

 

Kritik von Bündnis 90/Die Grüne

Grundsätzliche Kritik übte die Fraktion Bündnis 90/Die Grüne. Die Verordnung bringe Deutschland im Klimaschutz nicht weiter. Das Potential bei der energetischen Sanierung von Gebäuden sei hoch, deshalb müssten die für eine Förderung verlangten Standards höher liegen.

Der Entschließungsantrag der Grünen wurde abgelehnt. Er sah unter anderem vor, dass die technischen Anforderungen mindestens auf dem Niveau des KfW-Effizienhaus 55 Standard liegen sollten. Ebenso sollte nach der Durchführung der Sanierung nur Fachunternehmen, die Meisterbetriebe sind oder qualifizierte Energieberater die Bestätigung ausstellen dürfen.

 

Quelle: hib – heute im Bundestag/AB

Nachrüstung der Fernablesbarkeit

Nachrüstung der Fernablesbarkeit

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 11. März 2021 den Entwurf einer Verordnung zur Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme und Fernkälte vorgelegt. Dieser dient der Umsetzung der Richtlinie 2018/2002/EU zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (EED 2018).

Fernablesung wird Standard

Die Verordnung regelt die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Hinblick auf die Verbrauchserfassung mit Fernwärme und -kälte. Außerdem sind darin Vorgaben zur Verbrauchserfassung, zur Fernablesbarkeit von Messeinrichtungen, zur Häufigkeit von Ablesungen sowie zu Inhalt und Transparenz von Rechnungen aufgeführt.  Diese besagen, dass Messeinrichtungen künftig fernablesbar sein müssen. Nur so kann eine kosteneffiziente, häufige Bereitstellung ohne Betreten der Nutzeinheiten gewährleistet werden. Ferner verpflichtet der Entwurf Eigentümer zur Umsetzung bis zum 31. Dezember 2026.

Regelmäßige Verbrauchsinformationen

Kunden sollen außerdem ab Januar 2022 zwei Mal jährlich – also in der Heiz- sowie in der Kühlperiode – Abrechnungsinformationen zugestellt werden. Überdies soll die Transparenz hinsichtlich der Fernwärme- und Fernkältelieferung für Kunden erhöht werden.

Quelle: 
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Littenstr. 10
10179 Berlin
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Telefax: +49 30 308729-19
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Web: www.bvi-verwalter.de

Bundesrat billigt GEIG

Der Bundesrat billigte am 5. März das im Februar vom Bundestag beschlossene Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG). Die Hauptlast für die Umsetzung liegt bei der Immobilienwirtschaft.

Das Gesetz sieht vor, dass Ladesäulen für E-Autos in Tiefgaragen oder auf Parkplätzen vor Mietshäusern künftig bereits bei der Planung eines Neubaus oder bei einer Renovierung berücksichtigt werden. Wer künftig einen Mehrfamilien-Neubau mit mehr als fünf Pkw-Parkplätzen errichtet, ist auch dazu verpflichtet, Rohre für Elektro- und Datenleitungen zu verlegen. Bei Nichtwohngebäuden soll die Verpflichtung zum Einbau einer Ladeinfrastruktur bei mehr als sechs Stellplätzen bestehen. Konkret bedeutet dies, dass mindestens jeder dritte Stellplatz mit einer entsprechenden Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden muss.

Ausnahmen für KMU

Für Nichtwohngebäude kleinerer und mittlerer Unternehmen gelten Ausnahmen. Nutzen diese die Fläche weitestgehend selbst oder wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung übersteigen, greift die Regelung nicht. Verstöße gegen das Gesetz werden mit Bußgeldern geahndet.

Quartiersansatz

Wie schon bei der EEG-Novelle und beim GEG, ist auch für das GEIG ein Quartierskonzept – gemeint sind damit Vereinbarungen von Bauherren oder Immobilieneigentümern – möglich. Stehen deren Gebäude in räumlichen Zusammenhang, können diese die notwendige Ladeinfrastruktur gemeinsam errichten.

Weitere Schritte

Endgültig tritt das Gesetz in Kraft, wenn es durch den Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Quelle:
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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Überarbeitung des Gesetzentwurfs zur TKG-Novelle gefordert

Die Novellierung des Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKG) war am 1. März 2021 Gegenstand der öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie. Die Sachverständigen zu den Themen Regulierung bis Verbraucherschutz machten dabei den noch dringend notwendigen Nachbesserungsbedarf deutlich.

Der BVI begrüßt das von der Bundesregierung angestrebte Tempo beim Telekommunikations-Netzausbau und das Recht auf schnelles Internet.
Die im Gesetzentwurf geplante ersatzlose Streichung der Umlagefähigkeit von Breitbandanschlüssen sorgt allerdings für massive Kritik auf Mieter- und Verwalterseite – nicht zuletzt, weil sie mit erheblichen Nachteilen einhergeht.

 

Finanzielle Mehrbelastung für Mieter und höherer Verwaltungsaufwand für Verwalter erwartet

Der Wegfall des Nebenkostenprivilegs bedeutet generell eine höhere finanzielle Belastung für Mieter, besonders aber für diejenigen mit geringem Einkommen. Ohne Umlagefähigkeit können die Kabelgebühren nicht mehr den Betriebskosten zugerechnet werden, wodurch die Wohngeldberechtigung entfällt. Überdies resultieren die damit notwendigen Einzelabrechnungen pro Haushalt in einem höheren Verwaltungsaufwand für Immobilienverwalter. Der BVI appelliert daher dringend an die Bundesregierung, den bestehenden Gesetzentwurf zu überarbeiten – für den Erhalt des Nebenkostenprivilegs.

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BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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Gemischte Bilanz bei Wohnraumoffensive

Die Bundesregierung zog beim Wohngipfel am 23. Februar 2021 eine positive Bilanz ihrer im September 2018 gestarteten „Wohnraumoffensive“. Immobilien- und Wirtschaftsverbände beurteilen die Ergebnisse nüchterner und sehen vor allem noch Handlungsbedarf bei Maßnahmen für mehr bezahlbaren Wohnraum.

Laut Bundesbauminister Horst Seehofer (CSU) habe die Wohnraumoffensive mit 1,2 Millionen Wohnungen so viele Neubauten geschaffen wie seit vielen Jahren nicht mehr. Zudem seien 310.000 Anträge zum Baukindergeld beantragt worden, womit sich über eine Million Menschen Wohnraum schaffen konnten. Trotz Pandemie wären 300.000 Wohnungen gebaut worden. Als große Aufgabe für die nächsten Jahre sehe er nun die Stärkung der Städte und Dorfkerne. Finanzminister Olaf Scholz (SPD) lobte das geplante Baulandmobilisierungsgesetz und hier vor allem das Baugebot für Branchen, das Umwandlungsverbot sowie die Stärkung des Vorkaufsrechts von Kommunen für Wohnungen.

 

Kritik von Verbänden und Opposition

Kritik an der Wohnraumoffensive kam nicht nur von der Opposition, sondern vor allem auch von Immobilien-, Wirtschafts- und Sozialverbänden. Diese bezog sich unter anderem auf beschönigte Zahlen, da nicht nur fertig gebaute Wohnungen, sondern auch Rohbauten und vorliegende Baugenehmigungen gezählt würden, sowie auf zu lange und komplexe Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben, die den Wohnungsmangel noch weiter verstärkten.

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Nachbesserungen bei TKG-Novelle gefordert

Der Bundesrat forderte in seiner Sitzung am 12. Februar 2021 deutliche Nachbesserungen an der TKG-Novelle. Die Kritikpunkte betreffen vor allem die geplante ersatzlose Streichung der Umlagefähigkeit sowie den zu kurzen Bestandsschutz für existierende Netze.

Als Alternative zur Streichung des Nebenkostenprivilegs solle geprüft werden, wie größere Investitionsanreize für den Ausbau schneller Internetleitungen gesetzt werden können. Nun liegt der Gesetzentwurf wieder bei der Bundesregierung.

Mehrkosten für Mieter zu erwarten

Bei einem Wegfall der Umlagefähigkeit ist nicht nur der Breitbandausbau gefährdet, es sind auch deutliche Mehrkosten für Mieter zu erwarten. „Mit der geplanten Abschaffung des Nebenkostenprivilegs gehören große, langfristige Versorgungsverträge, die Vermieter bzw. Verwalter bislang für ihre Mieter und Eigentümergemeinschaften vereinbaren konnten, der Vergangenheit an“, so BVI-Präsident Thomas Meier. „Die steigenden Kosten werden vor allem Mieter mit geringem Einkommen betreffen. Ohne Umlagefähigkeit können die Kosten für die Kabelgebühren nicht mehr den Betriebskosten zugerechnet werden und sind damit nicht mehr wohngeldberechtigt.“ Zudem ist aufgrund von damit notwendigen Einzelabrechnungen pro Haushalt ein erheblicher Mehraufwand für Immobilienverwalter zu erwarten.

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Einigung beim GEIG

Nach mehrmaliger Absetzung von der Tagesordnung soll das Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz am 11. Februar 2021 in 2./3. Lesung im Bundestag beschlossen werden. Der neue Entwurf sieht nun einen Quartiersansatz, wie auch schon beim GEG und beim EEG, vor.

Die Abgeordneten einigten sich zudem auf eine Absenkung der Schwellenwerte: Im Mehrfamilien-Neubau muss nun jede fünfte und nicht nur jede zehnte Wohnung die Infrastruktur für eine Lademöglichkeit bereithalten. Bei Nichtwohngebäuden soll die Verpflichtung zum Einbau einer Ladeinfrastruktur bei mehr als sechs Stellplätzen bestehen.

Am 10. Februar 2021 stimmte der Ausschuss für Wirtschaft und Energie mit den Stimmen der Regierungskoalition für das Gesetz in geänderter Fassung.

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