Bundesregierung: Wärmeplanung der Kommunen ambitioniert aber realisierbar

Nur sieben Prozent der Kommunen halten die gesetzlichen Vorgaben zur Wärmeplanung für machbar. Die Bundesregierung betont jedoch, dass viele Kommunen die Ziele als zeitlich ambitioniert, aber grundsätzlich erreichbar ansehen – unterstützt durch Fördermittel von 500 Millionen Euro.

Die Bundesregierung hat sich in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage zum Stand der kommunalen Wärmeplanung geäußert. Sie unterstreicht dabei, dass das Pariser Klimaabkommen in Deutschland den Rang von Bundesrecht besitzt und somit eine verbindliche Grundlage für die Wärmewende darstellt. Die Regierung hält an diesem Rahmen fest und sieht die kommunale Wärmeplanung als zentrales Instrument zur Erreichung der Klimaziele.

Eine zentrale Kritik kommt aus der Kommunalumfrage, auf die sich die Anfrage stützt. Lediglich sieben Prozent der befragten Kommunen stuften die gesetzlichen Anforderungen als „machbar“ ein. Deutlich mehr, rund 49 Prozent, bezeichneten sie als „ambitioniert“, während 44 Prozent sie für „zeit- und ressourcentechnisch nicht umsetzbar“ hielten. Die Bundesregierung verweist jedoch darauf, dass die Befragung im Spätsommer 2023 stattfand – zu einem Zeitpunkt, als das Wärmeplanungsgesetz noch nicht in Kraft war.

Nach Einschätzung der Bundesregierung ist die Bewertung „ambitioniert“ nicht gleichbedeutend mit Ablehnung, sondern Ausdruck dafür, dass die Vorgaben als grundsätzlich erfüllbar angesehen werden, auch wenn dafür erhebliche zusätzliche Ressourcen nötig sind. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, hat der Bund den Ländern Mittel in Höhe von 500 Millionen Euro bereitgestellt. Diese sollen die Kommunen bei der Datenerhebung, der Erstellung von Konzepten und der praktischen Umsetzung der Planungen entlasten.

Die Wärmeplanung gilt als Schlüssel, um die Dekarbonisierung des Gebäudesektors voranzubringen. Kommunen sollen in ihren Plänen aufzeigen, wie künftig eine klimafreundliche, sichere und bezahlbare Wärmeversorgung gewährleistet werden kann. Dabei geht es um die Bestandsaufnahme bestehender Infrastrukturen, die Erschließung von Potenzialen für erneuerbare Energien und die Integration neuer Technologien.

Ob die bereitgestellten Mittel und die aktuelle Gesetzeslage ausreichen, um die Ziele flächendeckend erreichbar zu machen, bleibt abzuwarten. Klar ist jedoch, dass die kommunale Wärmeplanung ein zentrales Element der Energiewende darstellt und Bund wie Länder in der Verantwortung sind, die Kommunen bei dieser Aufgabe nachhaltig zu unterstützen.

Quelle:
Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
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EU-Studie belegt: Energetische Sanierungen steigern Immobilienwert

iefgreifende energetische Sanierungen erhöhen den Marktwert von Wohngebäuden im Schnitt um 13,5 Prozent und reduzieren den Energieverbrauch drastisch. Unsanierte Objekte verlieren dagegen an Attraktivität.

Energetische Sanierungen gelten längst nicht mehr nur als Beitrag zum Klimaschutz. Eine aktuelle EU-Studie zeigt, dass Investitionen in Effizienzmaßnahmen den Marktwert von Wohngebäuden deutlich steigern und gleichzeitig deren Attraktivität sichern. Grundlage sind Ergebnisse des Forschungsprojekts HEART, das im Rahmen von Horizon 2020 durchgeführt wurde.

Untersucht wurden reale Mehrfamilienhäuser in Frankreich und Italien, für die drei Szenarien – unsaniert, teilsaniert und tiefgreifend saniert – bewertet wurden. Zum Einsatz kamen klassische Kostenanalysen sowie Befragungen von Fachleuten, um die Zahlungsbereitschaft am Markt realistisch einzuschätzen. Das Ergebnis: Tiefgreifend sanierte Gebäude erzielten im Schnitt eine um 13,5 Prozent höhere Zahlungsbereitschaft als unsanierte Objekte. Parallel dazu sank der Energieverbrauch in den Fallstudien um bis zu 90 Prozent.

Besonders interessant ist die wirtschaftliche Betrachtung. Rechnet man allein mit den eingesparten Energiekosten, ergibt sich eine Amortisationszeit von mehr als 20 Jahren. Wird jedoch die Wertsteigerung berücksichtigt, lohnt sich die Investition sofort oder innerhalb weniger Jahre. Damit verschiebt sich die Perspektive: Sanierungen sind nicht nur Klimaschutzmaßnahmen, sondern handfeste Investitionen in den Werterhalt.

Die Studie verdeutlicht zudem das Risiko des sogenannten „Brown Discount“. Unsanierte Gebäude verlieren zunehmend an Marktattraktivität, was sich in sinkenden Verkaufspreisen niederschlägt. Dieser Trend wird sich mit steigenden Energiekosten und zunehmender Regulierung noch verstärken.

Für den deutschen Immobilienmarkt sind die Erkenntnisse besonders relevant. Energieeffiziente Objekte lassen sich leichter vermarkten, erzielen höhere Preise und profitieren zusätzlich von Förderprogrammen wie der KfW-BEG. Unsanierte Gebäude dagegen sehen sich durch das Gebäudeenergiegesetz, CO₂-Bepreisung und höhere Betriebskosten mit wachsenden Belastungen konfrontiert.

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Gestattung einer Überdachungskonstruktion

In den Sommermonaten bieten Markisen, Pergolen, Pergola-Markisen, Überdachungskonstruktionen und sonstige Anlagen Schutz vor Sonneneinstrahlung. Je nach Bauweise und Konstruktion, können sie auch in der kalten Jahreszeit den Gebrauchswert der Wohnung erhöhen. Unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Lage handelt es sich wohnungseigentumsrechtlich gesehen in der Regel um bauliche Veränderungen. Ein Fall aus Hamburg veranschaulicht die Grundzüge.

Mit Beschluss vom 4.11.2024 zum gerichtlichen Aktenzeichen 318 S 37/22 hatte das Landgericht Hamburg über die Prozesskosten eines Rückbauverfahrens zu entscheiden, welches sich in 2. Instanz in der Hauptsache erledigt hatte. Heraufbeschworen hatte den Konflikt ein Wohnungseigentümer, der ohne vorherige behördliche und gemeinschaftliche Gestattung eine Überdachungskonstruktion errichtete und sich hierbei auf eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung (GO) sowie einen Beschluss der Eigentümerversammlung berief, wonach Markisen ohne Beschluss und ohne Gestattung errichtet werden dürften.

Der Fall

In der GO einer in Hamburg-Altona belegenen Wohnanlage (GdWE) ist vereinbart, dass nur solche baulichen Veränderungen im Bereich des Sondereigentums und im Sondernutzungsbereich ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer oder des Verwalters gestattet sind, die baurechtlich zulässig sind und keinen nachteiligen Eingriff in die Statik zur Folge haben (§ 6 Abs. 4 GO). Ferner ist vereinbart, dass Markisen auf eigene Kosten an der Außenfassade mit vorheriger Zustimmung des Verwalters errichtet werden dürfen (§ 6 Abs. 6 GO), was im Jahr 2015 von den Eigentümern zudem generell beschlossen worden war. Der Beklagte errichtete ohne Beschluss eine Überdachungskonstruktion. Diese besteht aus einer im Boden verankerten Konstruktion aus Querträgern und Pfosten, die bestehen bleibt, auch wenn die Stoffbahnen eingefahren sind. Die GdWE klagte auf Rückbau und Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Während des Prozesses führte der Beklagte einen Gestattungsbeschluss der Versammlung vom 15.8.2022 herbei, der unter dem Vorbehalt einer behördlichen Baugenehmigung gefasst wurde. Die Baugenehmigung wurde dem Beklagten am 23.2.2023 erteilt. Beschluss und Genehmigung sind bestandskräftig. Der Rechtsstreit wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt, der Beklagte meinte, er müsse die Kosten des Prozesses nicht tragen. Die Klägerin war anderer Ansicht, das Landgericht ebenfalls.

Die Entscheidung 

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen, weil die Rückbauklage bis zur Hauptsacheerledigung zulässig und begründet war. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 GO waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage nicht erfüllt. Bei objektiver Auslegung nach Wortlaut und Sinn bedeute die Formulierung »… die baurechtlich zulässig sind…«, dass die behördliche Genehmigung vor Bauausführung vorliegen müsse. Eine Genehmigungsfähigkeit im Sinne einer nachträglichen Genehmigung genüge nicht. Unstreitig habe der Beklagte die Baugenehmigung erst nachträglich erwirkt. § 6 Abs. 6 GO und der Beschluss aus 2015 führten nicht weiter, da sie nicht einschlägig sein. Bei der Überdachungskonstruktion handele es sich nicht um eine Markise

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