Heizkosten auf Rekordniveau – Deutsche stoßen beim Energiesparen an ihre Grenzen

Laut dem neuen „Atlas für Energie, Wärme & Wasser 2025“ des Energiedienstleisters Techem haben die Deutschen ihr Sparpotenzial beim Heizen weitgehend ausgeschöpft. Trotz gestiegener Energiepreise blieb der Verbrauch 2024 nahezu unverändert. Die Spielräume für individuelles Energiesparen sind damit weitgehend erschöpft – weitere Einsparungen können künftig nur noch durch technische Modernisierung erreicht werden.

Für die Untersuchung wertete Techem Daten aus rund 100.000 Mehrfamilienhäusern mit über einer Million Wohnungen aus. Seit 2021 sind die auf den Quadratmeter umgerechneten Heizkosten um rund 40 Prozent gestiegen, obwohl weniger geheizt wurde. Besonders teuer war das Heizen 2024 in Chemnitz (19,01 Euro/m²), Potsdam (18,61 Euro/m²) und im Saarland (15,75 Euro/m²).

Nach wie vor wird die große Mehrheit der Gebäude (87 Prozent) mit fossilen Energieträgern beheizt. Der Anteil sank damit nur leicht gegenüber dem Vorjahr (90 Prozent). Gleichzeitig holt die Fernwärme auf: Sie verursacht laut Techem weniger CO₂ pro Kilowattstunde als Erdgas und bleibt damit unter den CO₂-Zwischenzielen für 2030. Auch Holz und Strom – dieser insbesondere durch Wärmepumpen – schneiden in der Klimabilanz deutlich besser ab. Allerdings ist Fernwärme bislang die teuerste Heizform.

Die Auswertung bestätigt: Der Preis bestimmt nicht länger den Verbrauch. Bis etwa 2020 galt, dass ein Preisanstieg von vier Prozent zu einem Verbrauchsrückgang von einem Prozent führte. Diese Regel greift nicht mehr. 2024 stieg der witterungsbereinigte Verbrauch trotz höherer Preise leicht an. Das zeigt, dass einfache Sparmaßnahmen, wie das Herunterdrehen von Thermostaten oder kürzeres Lüften, weitgehend ausgereizt sind.

Für die Klimaziele im Gebäudesektor bedeutet das: Ohne technologische Innovationen wird der Fortschritt stagnieren. Techem sieht die größten Potenziale in digital steuerbaren Heizsystemen, Wärmepumpen und der Nutzung von Abwärme. Nach Unternehmensangaben eignen sich rund 90 Prozent der Mehrfamilienhäuser bereits heute für eine Umrüstung auf Wärmepumpen – oft mit nur geringen baulichen Anpassungen.

Trotz der Belastung durch hohe Kosten zeigt der Bericht auch positive Trends: Die CO₂-Emissionen pro Wohnung liegen mit durchschnittlich 1,5 Tonnen bereits unter dem Zwischenziel des Klimaschutzgesetzes. Damit trägt der Gebäudesektor stärker zur Erreichung der Klimaziele bei als erwartet, allerdings vorerst ohne großen Spielraum für weiteres individuelles Sparen.

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Heizkosten 2025 deutlich teurer – Prognosen gehen von weiteren Anstiegen bis 2045 aus

Laut Heizspiegel von CO2online müssen Haushalte 2025 im Schnitt 15 % mehr für Wärme bezahlen. Alle Energieträger sind betroffen – von Gas über Fernwärme bis Pellets. Langfristig drohen Verdopplungen bis Verdreifachungen. Wärmepumpen bleiben laut Prognose die günstigste Option.

Heizen wird 2025 in Deutschland deutlich teurer. Das zeigt der aktuelle Heizspiegel der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft CO2online. Demnach steigen die Kosten für eine 70 Quadratmeter große, mit Erdgas beheizte Wohnung in einem Mehrfamilienhaus um rund 15 % auf 1.180 Euro. Bei Fernwärme sind es plus zwei Prozent auf 1.245 Euro, bei Heizöl plus drei Prozent auf 1.055 Euro. Auch Holzpellets (+20 % auf 740 Euro) und Wärmepumpen (+5 % auf 715 Euro) verteuern sich.

Als Ursachen werden höhere Energiepreise und ein kalter Jahresbeginn genannt. Während die Heizkosten 2024 noch gesunken waren, zeichnet sich nun ein klarer Aufwärtstrend ab. Laut Prognosen von CO2online dürfte dieser auch in den kommenden Jahren anhalten. Insbesondere Öl und Gas könnten in den nächsten 20 Jahren dreimal so teuer werden wie heute – getrieben durch den steigenden CO2-Preis und höhere Netzentgelte. Für Fernwärme und Pellets erwartet man eine Verdoppelung der Kosten, bei Wärmepumpen dagegen dämpfen erneuerbare Energien den Anstieg.

Einsparpotenziale bestehen weiterhin. Bereits einfache Maßnahmen wie die Optimierung von Raumtemperatur, Heizkurven und Lüftungsverhalten können bis zu zehn Prozent Energie einsparen. Größere Effekte liefern hydraulische Abgleiche, moderne Pumpen oder Dämmungen. Langfristig sind Investitionen in Gebäudedämmung, Fenstertausch oder den Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme entscheidend. Die Botschaft ist: Ohne strukturelle Investitionen werden Heizkosten zu einem immer größeren Belastungsfaktor.

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3, 2, 1, keins! Keine Alternativangebote bei RA und Gutachter

Eine rechtssichere Beschlussfassung über die Beauftragung von Rechtsanwalt oder Privatgutachter (Bausachverständiger) setzt keine Alternativangebote voraus. Die bundesweit verbreitete Forderung vieler Instanzgerichte nach „mindestens“ drei Vergleichsangeboten im Beschlusszeitpunkt gerät mehr und mehr ins Wanken. Obschon der Bundesgerichtshof (BGH) eine derartige Vorgabe niemals aufstellte, fordern Amts- und Landgerichte unbeirrt drei Vergleichsangebote. Obwohl der BGH mehrfach zum Ausdruck brachte, dass es eine derartige Doktrin nicht gibt, muss die Verwalterpraxis angesichts des Anfechtungsrisikos vorsichtig sein und sich im Zweifel fügen. Nun – so scheint es – ist dem BGH wieder mal „der Kragen geplatzt“. Jedenfalls für die Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder von Gutachtern im Hinblick auf die Feststellung und Rechtsverfolgung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum müssen keine Alternativangebote anderer Rechtsanwälte bzw. Gutachter vorliegen.

Mit Urteil vom 18.07.2025 zum Aktenzeichen V ZR 76/24 entschied der BGH nicht nur, dass eine hinreichende Tatsachengrundlage (Entscheidungsgrundlage) auch durch ein einziges Angebot gewährleistet sein kann, sondern darüber hinaus, dass es im Ermessen der Wohnungseigentümer liegt, im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung eine vom Verwalter ohne vorherigen Beschluss veranlasste Anwalts- der Gutachterbeauftragung nachträglich zu genehmigen, und zwar jedenfalls dann, wenn die beauftragte Maßnahme selbst ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach.

Der Fall

Die Klägerin ist Bauträgerin und Mitglied der beklagten GdWE. Coronabedingt fand 2020 keine Eigentümerversammlung statt. Vor dem Hintergrund der im Oktober 2021 drohenden Verjährung von Mängelansprüchen aus den Bauträgerverträgen beauftragte der Verwalter im Frühjahr 2021 drei Sachverständige im Namen der GdWE mit einer Bestandsaufnahme zur Mängelfeststellung. Die Begutachtung ergab einen Mängelbeseitigungsaufwand von knapp 470.000 EUR. Die Gutachter berechneten knapp 50.000 EUR Honorar. Der Verwalter beauftragte im Namen der GdWE eine Rechtsanwaltskanzlei. Beschlussfassungen gingen diesen vier Vertragsschlüssen nicht voraus. (Erst) In einer Versammlung im Juli 2021 wurde mehrheitlich beschlossen, die erteilten Aufträge und bisherigen Kosten nachträglich zu genehmigen (TOP 6), die Rechtsanwaltskanzlei mit der außergerichtlichen und notfalls gerichtlichen Geltendmachung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung der gutachterlich festgestellten Mängel zu beauftragen (TOP 7d) und hierzu mit der Kanzlei eine Vergütungsvereinbarung abzuschließen, deren Stundensätze 300,00 EUR netto je Anwaltsstunde und 150,00 EUR netto je Sekretariatsstunde nicht überschreiten dürfen (TOP 8). Das Amtsgericht München wies die Anfechtungsklage ab, das Landgericht München I gab ihr in der Berufungsinstanz statt. Die Nichtzulassungsbeschwerde und Revision der GdWE waren erfolgreich. Der BGH hält die Beschlüsse für rechtens.

Die Entscheidung 

Der BGH sieht die Grundsätze einer ordnungsmäßigen Verwaltung durch die hier eingeschlagene Vorgehensweise gewahrt. Dahinstehen konnte, ob der Verwalter die Aufträge ohne vorherigen Beschluss erteilen durfte. Jedenfalls sei die GdWE berechtigt gewesen, die erteilten Aufträge nachträglich zu genehmigen, da sie angesichts der erkennbaren Mängel und drohenden Verjährung ordnungsmäßig waren. Zwar sei es richtig, dass die Bestandskraft der Genehmigungsbeschlüsse eine Art Entlastungswirkung („Einzelfallabsolution“) zugunsten des Verwalters darstellen, was in dem vorliegenden Fall aber unbedenklich gewesen sei. Die Klägerin (Bauträgerin) habe nicht darlegen können, dass Begutachtung und Rechtsverfolgung erkennbar unnötig oder die Gutachter und Rechtsanwaltskanzlei personell oder fachlich untauglich gewesen seien.

Der in der amts- und der landgerichtlichen Rechtsprechung sowie in Teilen des Schrifttums vertretenen Ansicht, vor jedweder Verwaltungsmaßnahme, die nicht nur unerhebliche finanzielle Aufwendungen erfordere, sei die Einholung von – zumeist drei – Vergleichsangeboten erforderlich, um für eine Entscheidungsgrundlage zu sorgen, erteilt der BGH eine Absage. Der BGH betont, dass aus seiner Rechtsprechung eine allgemeine Pflicht zur Einholung von Alternativangeboten nicht hervorgehe. Speziell bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts sie dies nicht erforderlich, weil Stundensatz und Zeitkontingent den Wohnungseigentümern die Stärken und Schwächen der Leistungsangebote ohnehin nicht aufzeigen können.

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Bundesregierung: Wärmeplanung der Kommunen ambitioniert aber realisierbar

Nur sieben Prozent der Kommunen halten die gesetzlichen Vorgaben zur Wärmeplanung für machbar. Die Bundesregierung betont jedoch, dass viele Kommunen die Ziele als zeitlich ambitioniert, aber grundsätzlich erreichbar ansehen – unterstützt durch Fördermittel von 500 Millionen Euro.

Die Bundesregierung hat sich in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage zum Stand der kommunalen Wärmeplanung geäußert. Sie unterstreicht dabei, dass das Pariser Klimaabkommen in Deutschland den Rang von Bundesrecht besitzt und somit eine verbindliche Grundlage für die Wärmewende darstellt. Die Regierung hält an diesem Rahmen fest und sieht die kommunale Wärmeplanung als zentrales Instrument zur Erreichung der Klimaziele.

Eine zentrale Kritik kommt aus der Kommunalumfrage, auf die sich die Anfrage stützt. Lediglich sieben Prozent der befragten Kommunen stuften die gesetzlichen Anforderungen als „machbar“ ein. Deutlich mehr, rund 49 Prozent, bezeichneten sie als „ambitioniert“, während 44 Prozent sie für „zeit- und ressourcentechnisch nicht umsetzbar“ hielten. Die Bundesregierung verweist jedoch darauf, dass die Befragung im Spätsommer 2023 stattfand – zu einem Zeitpunkt, als das Wärmeplanungsgesetz noch nicht in Kraft war.

Nach Einschätzung der Bundesregierung ist die Bewertung „ambitioniert“ nicht gleichbedeutend mit Ablehnung, sondern Ausdruck dafür, dass die Vorgaben als grundsätzlich erfüllbar angesehen werden, auch wenn dafür erhebliche zusätzliche Ressourcen nötig sind. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, hat der Bund den Ländern Mittel in Höhe von 500 Millionen Euro bereitgestellt. Diese sollen die Kommunen bei der Datenerhebung, der Erstellung von Konzepten und der praktischen Umsetzung der Planungen entlasten.

Die Wärmeplanung gilt als Schlüssel, um die Dekarbonisierung des Gebäudesektors voranzubringen. Kommunen sollen in ihren Plänen aufzeigen, wie künftig eine klimafreundliche, sichere und bezahlbare Wärmeversorgung gewährleistet werden kann. Dabei geht es um die Bestandsaufnahme bestehender Infrastrukturen, die Erschließung von Potenzialen für erneuerbare Energien und die Integration neuer Technologien.

Ob die bereitgestellten Mittel und die aktuelle Gesetzeslage ausreichen, um die Ziele flächendeckend erreichbar zu machen, bleibt abzuwarten. Klar ist jedoch, dass die kommunale Wärmeplanung ein zentrales Element der Energiewende darstellt und Bund wie Länder in der Verantwortung sind, die Kommunen bei dieser Aufgabe nachhaltig zu unterstützen.

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EU-Studie belegt: Energetische Sanierungen steigern Immobilienwert

iefgreifende energetische Sanierungen erhöhen den Marktwert von Wohngebäuden im Schnitt um 13,5 Prozent und reduzieren den Energieverbrauch drastisch. Unsanierte Objekte verlieren dagegen an Attraktivität.

Energetische Sanierungen gelten längst nicht mehr nur als Beitrag zum Klimaschutz. Eine aktuelle EU-Studie zeigt, dass Investitionen in Effizienzmaßnahmen den Marktwert von Wohngebäuden deutlich steigern und gleichzeitig deren Attraktivität sichern. Grundlage sind Ergebnisse des Forschungsprojekts HEART, das im Rahmen von Horizon 2020 durchgeführt wurde.

Untersucht wurden reale Mehrfamilienhäuser in Frankreich und Italien, für die drei Szenarien – unsaniert, teilsaniert und tiefgreifend saniert – bewertet wurden. Zum Einsatz kamen klassische Kostenanalysen sowie Befragungen von Fachleuten, um die Zahlungsbereitschaft am Markt realistisch einzuschätzen. Das Ergebnis: Tiefgreifend sanierte Gebäude erzielten im Schnitt eine um 13,5 Prozent höhere Zahlungsbereitschaft als unsanierte Objekte. Parallel dazu sank der Energieverbrauch in den Fallstudien um bis zu 90 Prozent.

Besonders interessant ist die wirtschaftliche Betrachtung. Rechnet man allein mit den eingesparten Energiekosten, ergibt sich eine Amortisationszeit von mehr als 20 Jahren. Wird jedoch die Wertsteigerung berücksichtigt, lohnt sich die Investition sofort oder innerhalb weniger Jahre. Damit verschiebt sich die Perspektive: Sanierungen sind nicht nur Klimaschutzmaßnahmen, sondern handfeste Investitionen in den Werterhalt.

Die Studie verdeutlicht zudem das Risiko des sogenannten „Brown Discount“. Unsanierte Gebäude verlieren zunehmend an Marktattraktivität, was sich in sinkenden Verkaufspreisen niederschlägt. Dieser Trend wird sich mit steigenden Energiekosten und zunehmender Regulierung noch verstärken.

Für den deutschen Immobilienmarkt sind die Erkenntnisse besonders relevant. Energieeffiziente Objekte lassen sich leichter vermarkten, erzielen höhere Preise und profitieren zusätzlich von Förderprogrammen wie der KfW-BEG. Unsanierte Gebäude dagegen sehen sich durch das Gebäudeenergiegesetz, CO₂-Bepreisung und höhere Betriebskosten mit wachsenden Belastungen konfrontiert.

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Gestattung einer Überdachungskonstruktion

In den Sommermonaten bieten Markisen, Pergolen, Pergola-Markisen, Überdachungskonstruktionen und sonstige Anlagen Schutz vor Sonneneinstrahlung. Je nach Bauweise und Konstruktion, können sie auch in der kalten Jahreszeit den Gebrauchswert der Wohnung erhöhen. Unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Lage handelt es sich wohnungseigentumsrechtlich gesehen in der Regel um bauliche Veränderungen. Ein Fall aus Hamburg veranschaulicht die Grundzüge.

Mit Beschluss vom 4.11.2024 zum gerichtlichen Aktenzeichen 318 S 37/22 hatte das Landgericht Hamburg über die Prozesskosten eines Rückbauverfahrens zu entscheiden, welches sich in 2. Instanz in der Hauptsache erledigt hatte. Heraufbeschworen hatte den Konflikt ein Wohnungseigentümer, der ohne vorherige behördliche und gemeinschaftliche Gestattung eine Überdachungskonstruktion errichtete und sich hierbei auf eine Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung (GO) sowie einen Beschluss der Eigentümerversammlung berief, wonach Markisen ohne Beschluss und ohne Gestattung errichtet werden dürften.

Der Fall

In der GO einer in Hamburg-Altona belegenen Wohnanlage (GdWE) ist vereinbart, dass nur solche baulichen Veränderungen im Bereich des Sondereigentums und im Sondernutzungsbereich ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer oder des Verwalters gestattet sind, die baurechtlich zulässig sind und keinen nachteiligen Eingriff in die Statik zur Folge haben (§ 6 Abs. 4 GO). Ferner ist vereinbart, dass Markisen auf eigene Kosten an der Außenfassade mit vorheriger Zustimmung des Verwalters errichtet werden dürfen (§ 6 Abs. 6 GO), was im Jahr 2015 von den Eigentümern zudem generell beschlossen worden war. Der Beklagte errichtete ohne Beschluss eine Überdachungskonstruktion. Diese besteht aus einer im Boden verankerten Konstruktion aus Querträgern und Pfosten, die bestehen bleibt, auch wenn die Stoffbahnen eingefahren sind. Die GdWE klagte auf Rückbau und Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Während des Prozesses führte der Beklagte einen Gestattungsbeschluss der Versammlung vom 15.8.2022 herbei, der unter dem Vorbehalt einer behördlichen Baugenehmigung gefasst wurde. Die Baugenehmigung wurde dem Beklagten am 23.2.2023 erteilt. Beschluss und Genehmigung sind bestandskräftig. Der Rechtsstreit wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt, der Beklagte meinte, er müsse die Kosten des Prozesses nicht tragen. Die Klägerin war anderer Ansicht, das Landgericht ebenfalls.

Die Entscheidung 

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen, weil die Rückbauklage bis zur Hauptsacheerledigung zulässig und begründet war. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 GO waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage nicht erfüllt. Bei objektiver Auslegung nach Wortlaut und Sinn bedeute die Formulierung »… die baurechtlich zulässig sind…«, dass die behördliche Genehmigung vor Bauausführung vorliegen müsse. Eine Genehmigungsfähigkeit im Sinne einer nachträglichen Genehmigung genüge nicht. Unstreitig habe der Beklagte die Baugenehmigung erst nachträglich erwirkt. § 6 Abs. 6 GO und der Beschluss aus 2015 führten nicht weiter, da sie nicht einschlägig sein. Bei der Überdachungskonstruktion handele es sich nicht um eine Markise

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Wohnimmobilienpreise steigen weiter – Mehrfamilienhäuser besonders gefragt

Der VDP-Immobilienpreisindex stieg im zweiten Quartal 2025 um 3,9 % gegenüber dem Vorjahr. Haupttreiber sind steigende Wohnimmobilienpreise, vor allem bei Mehrfamilienhäusern. Knappes Angebot, wachsender Wohnraumbedarf und steigende Mieten verstärken den Trend. Gewerbeimmobilien legen moderater zu.

Der vom Verband deutscher Pfandbriefbanken (VDP) erhobene Immobilienpreisindex ist im zweiten Quartal 2025 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 3,9 % auf 182,4 Punkte gestiegen. Im Vergleich zum ersten Quartal ergibt sich ein Plus von 1 %.

Wie bereits in den Vorquartalen sind vor allem Wohnimmobilien für den Anstieg verantwortlich. Hier legten die Preise binnen Jahresfrist um 4,1 % zu. Besonders dynamisch entwickelten sich Mehrfamilienhäuser mit einem Plus von 5,6 % gegenüber dem Vorjahr und 1,3 % zum Vorquartal. Diese Entwicklung ist eng mit dem Anstieg der Neuvertragsmieten in Mehrfamilienhäusern um 3,5 % verbunden. Selbst genutztes Wohneigentum – Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen – verteuerte sich dagegen nur um 2,6 % im Jahresvergleich.

Hauptursache ist der sich verschärfende Wohnraummangel: Rückläufige Baufertigstellungen treffen auf eine stabile Nachfrage. Immer mehr Kaufinteressenten konkurrieren um ein begrenztes Angebot, was die Preise nach oben treibt.

Gewerbeimmobilien verzeichnen zwar ebenfalls Zuwächse, jedoch in geringerem Umfang und bei geringerer Marktdynamik. Die Preise stiegen im Jahresvergleich um 2,9 %, wobei Büroimmobilien mit 3,3 % deutlich stärker zulegten als Einzelhandelsobjekte mit 2 %. Im Quartalsvergleich erhöhten sich die Preise für Büroimmobilien um 1,1 %, für Einzelhandelsimmobilien um 0,6 %. Mietsteigerungen fielen entsprechend aus: 3,5 % bei Büros und 2,1 % bei Handelsobjekten.

Während der Wohnimmobilienmarkt von stabiler Nachfrage und begrenztem Angebot getragen wird, bleibt der Gewerbemarkt angesichts schwacher Konjunktur, Handelskonflikten und geopolitischer Unsicherheiten anfälliger. Besonders gefragt sind hier energieeffiziente Objekte in guten Lagen.

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Krise am Heizungsmarkt: Wärmewende stockt

Der Absatz von Heizungen ist im ersten Halbjahr 2025 drastisch eingebrochen. Besonders alarmierend: Die politisch anvisierten Ziele für Wärmepumpen werden klar verfehlt. Unsicherheit bei Gesetzeslage, Förderung und kommunaler Wärmeplanung bremst Eigentümer aus.

Der Heizungsmarkt in Deutschland befindet sich in einer tiefgreifenden Krise. Laut aktuellen Zahlen des Bundesverbands der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) sank der Absatz im ersten Halbjahr 2025 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 22 Prozent auf 296.500 Anlagen. Der Rückgang betrifft nahezu alle Technologien – mit Ausnahme der Wärmepumpen, die dennoch weit hinter den politischen Erwartungen zurückbleiben.

Die Zahl der verkauften Gasheizungen ging um 41 Prozent auf 132.500 Stück zurück, Ölheizungen verzeichneten sogar einen Rückgang von 81 Prozent auf nur noch 10.500 Stück. Gleichzeitig stieg der Absatz von Wärmepumpen zwar um 55 Prozent auf 139.500 Anlagen – doch selbst bei optimistischer Hochrechnung erwartet der BDH für das Gesamtjahr lediglich 250.000 verkaufte Wärmepumpen. Das ist nur die Hälfte des formulierten Jahresziels zum Erreichen der Klimawende.

Die Ursachen für die Marktschwäche sind vielschichtig, der BDH nennt insbesondere drei Faktoren: eine generell verunsicherte Verbraucherstimmung, unklare Auswirkungen des Emissionshandels ab 2027 auf die Preise fossiler Energien und Unsicherheiten durch die kommunale Wärmeplanung. Viele Eigentümer warten ab, wie sich die lokale Umsetzung der Wärmeplanung konkret ausgestaltet.

Hinzu kommt die fehlende Verlässlichkeit politischer Rahmenbedingungen. Zwar ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) seit Januar 2024 in Kraft, doch wie es mittelfristig weitergeht, ist unklar. Während die aktuelle Bundesregierung an der milliardenschweren Heizungsförderung festhalten will, steht das Gesetz selbst politisch zur Disposition. Dies erzeugt zusätzlichen Attentismus – besonders bei Wohnungseigentümergemeinschaften, die ohnehin komplexe Entscheidungsprozesse durchlaufen. Trotz grundsätzlich attraktiver Förderbedingungen – bis zu 70 Prozent der Investitionskosten bzw. maximal 21.000 Euro Zuschuss – greifen viele Eigentümer nicht zu. Die Gründe reichen von komplizierter Antragstellung über unübersichtliche Programmlandschaft bis hin zu Unklarheiten über zukünftige Förderkulissen.

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Private Kleinvermieter dominieren den Wohnungsmarkt, stehen aber zunehmend unter Druck

64 % aller Mietwohnungen in Deutschland werden von privaten Kleinvermietern bereitgestellt. Eine neue IW-Studie zeigt: Diese heterogene Eigentümergruppe ist zentral für den Wohnungsmarkt, steht aber bei Regulierung, Klimaschutz und Investitionsanforderungen zunehmend unter Druck.

Private Kleinvermieter prägen den deutschen Mietwohnungsmarkt stärker als gemeinhin angenommen. Laut einer aktuellen Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) entfallen rund 64,4 % des Mietwohnungsbestands – das entspricht 16,1 Millionen Einheiten – auf diese Eigentümergruppe. Die Untersuchung basiert auf Auswertungen des Sozioökonomischen Panels (SOEP) und des Zensus 2022.

Damit stellen private Haushalte die größte Anbietergruppe auf dem Mietwohnungsmarkt. Ihre Bedeutung ist nicht nur statistisch erheblich, sondern auch strukturell, insbesondere für Bestandswohnungen in mittleren und kleineren Städten sowie ländlichen Regionen.

Die durchschnittlichen Nettomieteinnahmen lagen 2022 bei rund 5.500 Euro pro Jahr und Vermieter, was einen realen Anstieg von 53 % gegenüber dem Jahr 2000 darstellt. Der Zuwachs ist unter anderem auf gestiegene Mieten, niedrige Finanzierungskosten und steuerliche Anreize zurückzuführen. Gleichzeitig ist die Gruppe der Kleinvermieter heterogen: Zwar sind viele einkommensstark, aber rund 20 % gehören zu den einkommensschwächsten 40 % der Haushalte.

Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV, stellt fest: „Für politische Entscheidungsträger ergibt sich daraus eine klare Handlungsaufforderung: Regulierungen im Mietrecht, energetische Sanierungspflichten und Förderprogramme müssen die eingeschränkten Investitionsspielräume vieler Kleinvermieter berücksichtigen. Denn diese Gruppe wird bei der Erreichung der Klimaziele eine tragende Rolle spielen müssen. Nicht zuletzt angesichts eines jährlichen Sanierungsbedarfs von über 70 Milliarden Euro, wovon rechnerisch rund 25 Milliarden Euro auf die privaten Vermieter entfallen.“

Unzureichend ausgestaltete Vorgaben oder einseitige Belastungen könnten laut IW unbeabsichtigte Nebenwirkungen nach sich ziehen, etwa eine sinkende Bereitschaft zur Bestandserhaltung oder geringere Investitionen in die Wohnqualität. Die Studie unterstreicht zudem, dass eine differenzierte Förderpolitik notwendig ist, die kleine Vermietungseinheiten gezielt adressiert, auch im Sinne der sozialen und strukturellen Stabilität des deutschen Mietwohnungsmarkts. Die Rolle der privaten Kleinvermieter ist damit nicht nur wohnungswirtschaftlich, sondern auch gesellschaftspolitisch relevant.

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Energieberater fordern von der Politik Kontinuität und praxisnahe Vereinfachung im GEG

Eine neue Marktuntersuchung zeigt: Energieberater beurteilen das Gebäudeenergiegesetz (GEG) mehrheitlich positiv. Sie wünschen sich jedoch mehr Verständlichkeit, Technologieoffenheit und eine kontinuierliche Förderpolitik. Für Immobilienverwaltungen wäre dies ein wichtiger Impuls für planungssichere Sanierungsprojekte.

Eine aktuelle Untersuchung von Sirius Campus beleuchtet die Perspektive der Energieberater zur Energiewende und zum Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das Ergebnis: 56 Prozent der befragten Energieberater bewerten das GEG positiv, darunter besonders die Vollzeit-Energieberater und die „Optimisten der Energiewende“ (wie sie die Studie nennt).

Gleichzeitig zeigt sich aber auch: Viele Berater wünschen sich mehr Vereinfachung und klarere Strukturen im Gesetzestext. Vor allem der § 71 GEG mit den detaillierten Anforderungen an Heizungsanlagen wird teils als zu komplex wahrgenommen. 31 Prozent wünschen eine leichte, 18 Prozent eine deutliche Reduktion der Anforderungen für neue Heizsysteme.

Besonders wichtig erscheint die Kontinuität der Förderpolitik, um Planungssicherheit zu bieten. Mehr Flexibilität, Technologieoffenheit und gezielte Förderung einzelner Gewerke – etwa bei der Gebäudehülle – stehen ebenfalls weit oben auf der Wunschliste.

Die Untersuchung zeigt auch: Trotz eines gefühlten Nachfragerückgangs bei Beratungsaufträgen bleibt die Motivation der Berater hoch. Knapp zwei Drittel der Befragten wollen ihre Tätigkeit ausbauen; 13 Prozent planen sogar Neueinstellungen. Dass die Nachfrage pro Berater gesunken ist, liegt laut Sirius Campus vor allem an der stark gestiegenen Zahl der Energieberater – von rund 13.000 in 2023 auf rund 20.000 Ende 2024.

Die Zusammenarbeit mit Fördergebern wie BAFA und KfW wird mittlerweile besser bewertet als im Vorjahr. Vor allem beim BAFA sorgt eine schnellere Bearbeitung für bessere Urteile. Verbesserungsbedarf sehen die Berater allerdings noch bei Erreichbarkeit und Ansprechpartnern.

Für Immobilienverwaltungen ergeben sich aus der Untersuchung klare Impulse: Planungssicherheit, verständliche Vorgaben und eine gut steuerbare Förderlandschaft sind entscheidend, um Eigentümer zu Sanierungen zu motivieren und Projekte erfolgreich umzusetzen. Angesichts eines  von den Energieberatern eingeschätzten durchschnittlichen Investitionsvolumens von 84.000 Euro pro Sanierungsprojekt im privaten Wohngebäude bleibt das Thema für die Branche hochrelevant.

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