Bundesrat stimmt Heizkostenverordnung zu

Der Bundesrat hat am 5. November 2021 der Heizkostenverordnung zugestimmt. Seine Zustimmung knüpfte die Ländervertretung allerdings an eine Bedingung: die Auswirkungen der Verordnung sollen bereits nach drei Jahren evaluiert werden. Ziel sei es, möglichst frühzeitig erkennen zu können, ob für Mieterinnen und Mieter zusätzliche Kosten entstehen.

Fernablesbarkeit von Zählern

Zähler und Heizkostenverteiler, die nach Inkrafttreten der Verordnung installiert werden, müssen fernablesbar sein. Bestehende Messtechnik muss bis Ende 2026 mit einer Fernablesefunktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden.

Datensicherheit der Smart Meter

Datenschutz und -sicherheit nach dem Stand der Technik stellen die Voraussetzung für die fernablesbaren Verbrauchserfassungsgeräte dar. Konkret bedeutet das, dass Schutzprofile und technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eingehalten werden müssen. Alternativ gelte dies, wenn eine Verbindung mit einem Smart-Meter-Gateway vorliege. Denn diese Kommunikationseinheit, die die Messdaten von Verbrauchszählern empfängt, speichert und wiederum für Marktakteure aufbereitet, enthält ein entsprechendes Sicherheitsmodul.

Informationspflichten für Gebäudeeigentümer

Sofern fernablesbare Zähler installiert sind, sollen Mieter nach der Neuregelung regelmäßig Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen erhalten. Ziel sei es, diese zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie anzuregen und folglich eine Anpassung ihres Heizverhaltens zu erwirken, was wiederum in einer Reduktion von Energiekosten sowie CO2-Emissionen führen würde. Des Weiteren müssen Abrechnungen detaillierte Informationen enthalten, wie beispielsweise Angaben zum Brennstoffmix, aber auch zu den erhobenen Steuern, Abgaben und Zöllen. Überdies sei es verpflichtend, einen Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums sowie einen Vergleich mit dem Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie vorzulegen.

Stärkerer Wettbewerb

Zur Stärkung des Wettbewerbs müssten neu installierte Geräte mit Systemen anderer Anbieter interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein. Darüber hinaus muss bereits installierte fernablesbare Messtechnik bis Ende 2031 mit der Funktion der Smart-Meter-Gateway-Anbindbarkeit nachgerüstet oder ausgetauscht werden.

Kostentranzparenz

Der Bundesrat betonte in einer begleitenden Entschließung, dass der Einbau von fernauslesbaren Verbrauchserfassungsgeräten nicht in Mehrkosten für Verbraucher resultieren dürfe. Deshalb solle nach der oben genannten Evaluation geprüft werden, ob eine Kostendeckelung notwendig sei.

Quelle:
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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Bundestag beschließt Reform der Verordnung über Heizkostenabrechnung

Die Bundesregierung hat am 4. August eine Reform der Verordnung zur Heizkostenabrechnung beschlossen. Durch die Verordnung werden die Vorgaben der novellierten EU- Richtlinie 2012/27 (EED) in nationales Recht umgesetzt. Ferner beabsichtigt die Regierung dadurch Smart Meter und folglich die Energiewende voranzubringen.

Die Reform sieht vor, dass künftig alle neu installierten Zähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein müssen. Dies bedeutet konkret, dass bereits installierte Geräte bis zum Ablauf der Frist am 31. Dezember 2026 entsprechend nachgerüstet oder ersetzt werden müssen. Die Auflage gilt bereits für alle Geräte, die seit dem 25. Oktober 2020 installiert wurden.

Sind fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert, sind Gebäudeeigentümer künftig dazu verpflichtet, Endnutzern – also Mietern und Wohnungseigentümern – ab Inkrafttreten mindestens zweimal jährlich, ab dem 1. Januar 2022 sogar monatlich, Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zukommen zu lassen. Darüber hinaus müssen Eigentümer einmal jährlich unabhängig von der Fernablesbarkeit der Geräte mit den Abrechnungen Informationen etwa über den Brennstoffmix sowie die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle bereitstellen. Außerdem muss ein Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums vorgelegt werden. Dadurch soll der sparsame Umgang mit Wärmeenergie unter Endnutzern angeregt und gefördert werden.

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Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG

Mit dem neuen WEG wurde die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zum 1.Dezember 2020 vom Gesetzgeber neu geregelt (§ 18 Abs. 4 WEG). Jede Eigentümerin bzw. jeder Eigentümer hat das Recht, nach Vorankündigung und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten in den Büroräumen des Verwalters die Verwaltungsunterlagen und Abrechnungsbelege einzusehen.

Dieses Recht kann nicht beschränkt oder verweigert werden. Der Eigentümer muss keinen Grund für die Belegeinsicht angeben. Das Einsichtsrecht umfasst sämtliche Dokumente, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums relevant sind, etwa Verträge, Kontoauszüge und Pläne, wobei datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten sind. Erfasst sind sowohl Papierdokumente als auch digitale Dokumente. Der Anspruch richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Zur Erfüllung des Anspruchs ist der Verwalter als Organ berufen. Der Eigentümer kann auch verlangen, dass der Verwalter ihm gegen Kostenerstattung Kopien konkret benannter Belege fertigt. Das Recht zur Belegeinsicht erstreckt sich auch auf die Einzelabrechnungen von Miteigentümern. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen hier nicht, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft ist und die Einsichtnahme dem Zweck des Gemeinschaftsverhältnisses dient (OLG München 09.03.2007 – 32 Wx 177/06).

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Wo liegt die Grenze des Wohnens?

Stellt das Sterben in der Wohnung einen Vertragsverstoß dar? Hintergrund der dazu ergangenen Urteile (zuletzt AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24.11.2020, Az. 15 C 59/20) ist selbstverständlich nicht Frage nach der Kündigung, sondern eine Frage des Schadensersatzes. Vertragsverstöße können einerseits zur Kündigung von Mietern führen, aber auch dazu, dass sie sich schadensersatzpflichtig machen. Wenn ein Mieter in seiner Wohnung verstirbt und nicht sofort entdeckt wird, können Schäden in der Wohnung entstehen. Die Frage ist: Wer haftet für diese Schäden?

In den entschiedenen Fällen hatten die Erben des Mieters die Wohnung an den Vermieter zurückgegeben. In der Wohnung war Leichengeruch wahrnehmbar bzw. Flecken auf Boden und an Wänden. Für die Beseitigung dieser Schäden ist ein hoher Kostenaufwand erforderlich. Streit zwischen Vermieter auf der einen Seite und Erben über diese Kosten auf der anderen Seite ist vorprogrammiert. Um das Ergebnis vorwegzunehmen. Die Erben haben in beiden Fällen nicht für diese Schäden gehaftet.

Grundsätzlich haften Mieter nur dann auf Schadensersatz, wenn sie einen schuldhaften Vertragsverstoß begangen haben, also den vertragsgemäßen Gebrauch überschreiten. Der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung ist „Wohnen“, also die „auf eine gewisse Dauer angelegte eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens einschließlich der mit der Haushaltsführung verbundenen Tätigkeiten“. Nach dieser Definition gehört Sterben nicht zum Wohnen. Dennoch sind das AG Tempelhof-Kreuzberg und das AG Schwartau sich einig. Das Sterben an sich stellt keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar. Diese Ansicht ist auf breite Zustimmung gestoßen.

Ist dann das längere Verbleiben in der Wohnung eine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs? Wohl nein. Der verstorbene Mieter handelt nicht mehr und gebraucht die Wohnung nicht mehr. Und die Erben? Auch diese gebrauchen die Wohnung nicht. Sie haben keine Kenntnis vom Tod des Mieters und daher auch keinen Willen die Wohnung zu gebrauchen oder eben nicht zu gebrauchen. Weder die Erben noch der Mieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass regelmäßig Kontakt besteht. Niemand muss sich – aus mietrechtlicher Sicht – innerhalb der Verwandtschaft ständig nach dem Befinden und Verbleib des anderen zu erkundigen (AG Schwartau, Urteil vom 5.1.2001, Az. 3 C 1214/99). In der juristischen Literatur ist nachzulesen, dass auch nichts Anderes gilt, wenn der Mieter durch einen Suizid verstirbt.

Fazit

Dass ein Mieter in der Wohnung verstirbt und nicht sofort entdeckt wird, ist eine menschliche Tragödie, gehört aber zum allgemeinen Risikos des Vermieters – so hart dies auch klingt. Vermieter können in Bezug darauf keinen Schadensersatz gegenüber den Erben geltend machen.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

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Bundestag stimmt über Baulandmobilisierungsgesetz ab

Am 7. Mai 2021 stimmt der Bundestag in 2. und 3. Lesung über das sogenannte Baulandmobilisierungsgesetz (19/24838, 19/26023) ab. Bis dato sorgte vor allem der Genehmigungsvorbehalt für Umwandlungen für Streit.

Die Bundesregierung verfolgt mit dem Baulandmobilisierungsgesetzt das Ziel der schnelleren Aktivierung von Bauland sowie einer Verbesserung der Voraussetzungen für bezahlbaren Wohnraum. Überdies sieht der Gesetzentwurf eine Stärkung der Vorkaufsrechte für Kommunen vor. Vor allem Gebiete mit einer angespannten Wohnungssituation könnten dabei hinsichtlich einer leichteren Bebauung brachliegender Flächen profitieren.

 

Umwandlungsverbot von Miet- in Eigentumswohnungen umstritten

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Kommunen in Regionen mit einer angespannten Wohnungsmarktsituation die Umwandlung bestehender Miet- in Eigentumswohnungen – befristet bis zum 31. Dezember 2025 – untersagen dürfen. Bis dato war dies nur in Milieuschutzgebieten möglich. Das Umwandlungsverbot sorgte bis zuletzt für Kritik – auch aus der Union.

 

Wie geht es weiter?

Sollte das Baulandmobilisierungsgesetz diese Woche beschlossen werden, ginge das mit großen Änderungen für Wohnungseigentümer und Vermieter einher. Der BVI wird Sie zu diesem Thema auf dem Laufenden halten.

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TKG-Novelle vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag beschloss am 22. April 2021 in zweiter und dritter Lesung die Novelle des Telekommunikationsgesetzes. Vor allem die darin enthaltene Abschaffung des Nebenkostenprivilegs war bis zuletzt äußerst umstritten. Der BVI sieht neben den Mehrkosten für Mieter und einer nun folgenden Planungsunsicherheit für den Glasfaserausbau auch den zu erwartenden Mehraufwand für Immobilienverwalter als problematisch.

Nach einer Übergangsfrist bis 1. Juli 2024 müssen Mieter ihren TV-Dienst nun in Einzelabrechnung abonnieren. „Große, langfristige Versorgungsverträge, die Vermieter bzw. Verwalter für ihre Mieter und Eigentümergemeinschaften vereinbaren konnten und die aufgrund dieses Sammelabos entsprechend günstiger waren, gehören damit der Vergangenheit an“, so BVI-Präsident Thomas Meier. „Dies gefährdet aufgrund der nicht mehr möglichen Planungssicherheit für Netzanbieter den gesamten Breitbandausbau.“

Streichung der Umlagefähigkeit

Ein besonders großer Kritikpunkt ist die nun folgende Mehrbelastung von Mietern, vor allem mit geringem Einkommen. Sie können ihre Kabelgebühren nicht mehr den Betriebskosten zurechnen, weshalb diese vom Wohngeld nicht mehr gedeckt werden. „Zudem handelt es sich um eine viel zu kurze Übergangsfrist“, kritisiert Meier. „Verträge für Millionen Haushalte müssen neu verhandelt und künftig einzeln abgerechnet werden. Dies wird aufgrund des gestiegenen Mehraufwands auch zu höheren Kosten für die Immobilienverwaltung führen.“

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Berliner Mietendeckel verfassungswidrig

Die Richter am Bundesverfassungsgericht urteilten am 15. April 2021, dass das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin verfassungsrechtlich keinen Bestand hat. Das Mietpreisrecht sei abschließend durch den Bundesgesetzgeber geregelt. Folglich hätten die einzelnen Länder keine Gesetzgebungsbefugnis.

Nach Ansicht der Bundesverfassungsrichter verfügt die Stadt Berlin nicht über die rechtliche Kompetenz, Regelungen für Miethöhen auf dem frei finanzierten Wohnungsmarkt zu treffen. Der BVI begrüßt diese Entscheidung – nicht zuletzt, weil das Beharren auf den Berliner Mietendeckel von einem realitätsfernen Idealismus geprägt war, der am Alltag der Immobilienwirtschaft vorbeiführt. Das Gesetz, das Ende Februar 2020 in Kraft getreten war, sorgte nicht nur für große Unsicherheiten auf den Wohnungsmärkten, sondern bremste auch Investitionen aus. Wichtige, energetische Sanierungen mussten on hold gesetzt werden, weil das nötige Budget nicht mehr vorhanden war.

Zur Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts

Novelle der Heizkostenverordnung

Die laufende Novelle der Heizkostenverordnung weist im Referentenentwurf einige wichtige Ansätze auf. Doch es bestehen auch erhebliche Schwachstellen, die der VDIV Deutschland in seiner Stellungnahme deutlich aufzeigt. Um das Erreichen der mit der Änderungsverordnung geplanten Ziele nicht zu gefährden, sind Korrekturen unverzichtbar.

Mit dem gemeinsamen Referentenentwurf vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) einer „Verordnung zur Änderung der Heizkostenverordnung“ werden die Vorgaben der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie vom 11. Dezember 2018 zur Fernablesbarkeit der messtechnischen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung in nationales Recht umgesetzt. Danach müssen neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung fernablesbar sein. Bereits installierte Geräte sind mit der Funktion der Fernablesbarkeit bis zum 1. Januar 2027 nachzurüsten oder zu ersetzen, sofern dies technisch machbar ist und nicht durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führt. Mit der Neuinstallation bzw. Nachrüstung von fernablesbaren Zählern oder Heizkostenverteilern müssen Vermieter darüber hinaus ihre Mieter ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung mindestens zweimal im Jahr sowie ab dem 1. Januar 2022 während der Heizperiode mindestens monatlich Verbrauchs- und Abrechnungsinformationen bereitstellen. Fehlerhafte Informationen sollen nach dem Verordnungsentwurf Mieter berechtigen, die abgerechneten Heizkosten um 3 Prozent zu kürzen.

„Grundsätzlich ist es ein begrüßenswertes Ziel, der Digitalisierung der Energiewende einen weiteren Schub zu geben sowie die Interoperabilität von Zählern und Heizkostenverteilern zu fördern, um einen Anbieterwechsel zu erleichtern“, erklärt der Geschäftsführer des VDIV Deutschland Martin Kaßler. Im Rahmen der Anhörung stellt der VDIV Deutschland aber auch klar, dass der vorliegende Entwurf in einigen Punkten erhebliche Schwachstellen aufweist, die das Erreichen der mit der Änderungsverordnung angestrebten Ziele stark gefährden.

Technologieoffenheit erstrebenswert

So fordert der VDIV unter anderem, dass mit dem neuen § 5 Abs. 2 der Heizkostenverordnung (HeizkV-E) auf Daten- und Geräteebene eine größere Technologieoffenheit gewährleistet wird, vor allem hinsichtlich der Art der Kommunikationsverbindung und des genutzten Datenübermittlungsprotokolls. Der Verordnungsgeber wurde ferner darauf hingewiesen, dass es für Immobilienverwaltungen, die für die Gebäudeeigentümer als Vertretungsorgan agieren, sehr schwierig wird, noch innerhalb des Jahres 2021 sämtliche Verträge mit Messdienstleistern bis spätestens zum 30.09.2021 umzustellen. „Es kann nicht sein, dass die verspätete Umsetzung der EED-Richtlinie nun der Immobilienwirtschaft aufgebürdet wird, wo nicht einmal klar ist, wann die novellierte Heizkostenverordnung in Kraft treten wird“, merkt der VDIV-Deutschland-Geschäftsführer kritisch an.

Der VDIV Deutschland fordert daher, dass sämtliche im Entwurf verankerte Fristen zwingend dem zeitlichen Bearbeitungsstand des Verordnungsentwurfs anzupassen sind. Auch sollte sich die Mitteilungspflicht auf Verbrauchsinformationen im neu eingefügten § 6a HeizkV-E für Heizung und Warmwasser beschränken, denn die für eine „Abrechnung“ erforderlichen Unterlagen des Energielieferanten liegen in der Regel unterjährig noch nicht vor. So kann beispielsweise der Gebäudeeigentümer die nach dem Verordnungsentwurf erforderliche Informationen über den verwendeten Brennstoffmix erst dem Nutzer mitteilen, wenn er selbst nach Ablauf des Abrechnungsjahres diese Information erhält.

Einrohrheizung

Die Novelle der Heizkostenverordnung sollte außerdem genutzt werden, um eine Abrechnungsmöglichkeit von Einrohrheizungen mit nicht freiliegenden Rohren zu schaffen. Nach der derzeit geltenden Heizkostenverordnung sind solche Anlagen mit überwiegend ungedämmten „freiliegenden“ Leitungen auf Grundlage der Richtlinie VDI 2077 nach den anerkannten Regeln der Technik abrechenbar. Sobald diese Rohre allerdings verbaut sind, gelten sie nicht mehr als „freiliegend“, obwohl diese Rohre die gleiche oder sogar eine höhere Wärmeabgabe haben als ungedämmte freiliegende Rohre. Auf diesen Umstand hat der VDIV den Gesetzgeber ebenfalls aufmerksam gemacht und fordert, dass der einschlägige § 7 Nr. 1 Satz 3 der geltenden Heizkostenverordnung entsprechend angepasst wird.

Fristen nachbessern

Schließlich muss hinsichtlich einzuhaltender Fristen für Gebäudeeigentümer und Immobilienverwaltungen dringend nachgebessert werden. „Damit die teilweise kostenintensiven Prozessumstellungen mit Software-Anpassungen sowohl bei Messdienstleistern als auch Verwaltungsunternehmen erfolgen können, bedarf es einer generellen zwei- bis drei-jährigen Übergangsfrist in § 12 iVm. § 6a HeizkV-E“, betont Kaßler. Denn gerade für die verpflichtende Bereitstellung der unterjährigen Verbrauchsinformationen wird das Betreiben von entsprechenden Portalen für das Datenmanagement zwingend erforderlich werden.

Der Entwurf befindet sich noch in der Ressortabstimmung. Es bleibt abzuwarten, ob die geänderte Heizkostenverordnung noch während der laufenden Legislaturperiode in Kraft treten wird.

Quelle:

Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin

Telefon: 030 3009679-0
Fax: 030 3009679-21
E-Mail: office@vdiv.de
Web: www.vdiv.de

Geschäftsführung: Martin Kaßler
Präsident: Wolfgang D. Heckeler
Vizepräsidentin: Sylvia Pruß
Präsidium: Werner Merkel, Ralf Michels, Marco J. Schwarz

Steuerliche Anreize für Gebäudesanierung

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 24. März 2021 die Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (19/26559) beschlossen. Damit werden Änderungen bei der direkten Förderung auch für die steuerliche Förderung nachvollzogen. Die Verordnung sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen bis zu 40.000 Euro, verteilt auf drei Jahre, vor. Sie führt das im November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz aus.

Die CDU/CSU-Fraktion begrüßte in der Aussprache die Verordnung insgesamt und insbesondere die enthaltene Förderfähigkeit von Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Die Dekarbonisierung von Heizsystemen sei ein wichtiges Ziel. Die SPD-Fraktion schloss sich dem inhaltlich an und betonte die mit der Verordnung verbundene große Anreizwirkung zu energetischen Maßnahmen. Die AfD-Fraktion erklärte, die Verordnung sei handwerklich zufriedenstellend, ebenso die enthaltenen Anforderungen für eine Förderung. Die FDP-Fraktion betonte, wie wichtig es im Sinne des Klimaschutzes sei, CO2 im Gebäudesektor einzusparen. Die Linke begrüßte, dass der Begriff des Fachbetriebs in der Verordnung auf weitere Gewerke und Fenstermonteure ausgedehnt wird. Grundsätzlich seien direkte Hilfen besser als steuerliche Förderungen.

 

Kritik von Bündnis 90/Die Grüne

Grundsätzliche Kritik übte die Fraktion Bündnis 90/Die Grüne. Die Verordnung bringe Deutschland im Klimaschutz nicht weiter. Das Potential bei der energetischen Sanierung von Gebäuden sei hoch, deshalb müssten die für eine Förderung verlangten Standards höher liegen.

Der Entschließungsantrag der Grünen wurde abgelehnt. Er sah unter anderem vor, dass die technischen Anforderungen mindestens auf dem Niveau des KfW-Effizienhaus 55 Standard liegen sollten. Ebenso sollte nach der Durchführung der Sanierung nur Fachunternehmen, die Meisterbetriebe sind oder qualifizierte Energieberater die Bestätigung ausstellen dürfen.

 

Quelle: hib – heute im Bundestag/AB

Steuerliche Anreize für Gebäudesanierung

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 24. März 2021 die Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (19/26559) beschlossen. Damit werden Änderungen bei der direkten Förderung auch für die steuerliche Förderung nachvollzogen. Die Verordnung sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen bis zu 40.000 Euro, verteilt auf drei Jahre, vor. Sie führt das im November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz aus.

Die CDU/CSU-Fraktion begrüßte in der Aussprache die Verordnung insgesamt und insbesondere die enthaltene Förderfähigkeit von Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Die Dekarbonisierung von Heizsystemen sei ein wichtiges Ziel. Die SPD-Fraktion schloss sich dem inhaltlich an und betonte die mit der Verordnung verbundene große Anreizwirkung zu energetischen Maßnahmen. Die AfD-Fraktion erklärte, die Verordnung sei handwerklich zufriedenstellend, ebenso die enthaltenen Anforderungen für eine Förderung. Die FDP-Fraktion betonte, wie wichtig es im Sinne des Klimaschutzes sei, CO2 im Gebäudesektor einzusparen. Die Linke begrüßte, dass der Begriff des Fachbetriebs in der Verordnung auf weitere Gewerke und Fenstermonteure ausgedehnt wird. Grundsätzlich seien direkte Hilfen besser als steuerliche Förderungen.

 

Kritik von Bündnis 90/Die Grüne

Grundsätzliche Kritik übte die Fraktion Bündnis 90/Die Grüne. Die Verordnung bringe Deutschland im Klimaschutz nicht weiter. Das Potential bei der energetischen Sanierung von Gebäuden sei hoch, deshalb müssten die für eine Förderung verlangten Standards höher liegen.

Der Entschließungsantrag der Grünen wurde abgelehnt. Er sah unter anderem vor, dass die technischen Anforderungen mindestens auf dem Niveau des KfW-Effizienhaus 55 Standard liegen sollten. Ebenso sollte nach der Durchführung der Sanierung nur Fachunternehmen, die Meisterbetriebe sind oder qualifizierte Energieberater die Bestätigung ausstellen dürfen.

 

Quelle: hib – heute im Bundestag/AB

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