Gesetzentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für Verwalter erstmals im Bundestag

Anlässlich der ersten Lesung des Gesetzentwurfes (BT-Drs.: 18/10190) im Deutschen Bundestag und der anschließenden Überweisung in die zuständigen Bundestagsauschüsse weist der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) erneut darauf hin, dass der bisherige Entwurf nicht weitreichend genug ist. Der Branchenverband mahnt daher wiederholt an, den Mietverwalter und die Mitarbeiter einer Immobilienverwaltung in den Sachkundenachweis einzubeziehen sowie eine Weiterbildungspflicht festzuschreiben.

Unter dem Tagesordnungspunkt 32 befasst sich der Deutsche Bundestag in der Nacht des 10. Novembers erstmals mit dem Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums. Der aktuelle Entwurf sieht vor, eine Erlaubnispflicht in § 34c der Gewerbeordnung einzuführen. Diese umfasst neben der erforderlichen Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen auch eine verbindliche Sachkundeprüfung für Wohnungseigentumsverwalter und Makler. Ebenso soll für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis auch der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung beim Verwalter vorliegen.

Der DDIV sieht am aktuellen Gesetzentwurf jedoch noch erheblichen Nachbesserungsbedarf und appelliert daher erneut an die Politik, auch den Mietverwalter in die Erlaubnispflicht einzuschließen und den Sachkundenachweis auf Mitarbeiter in der Immobilienverwaltung auszudehnen. Darüber hinaus spricht sich der DDIV für eine Weiterbildungspflicht aus, um die Qualität der Immobilienverwaltung nachhaltig zu sichern und ein hohes Maß an Verbraucherschutz für Eigentümer, Vermieter und Mieter zu gewährleisten.

Quelle:
Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV)
Leipziger Platz 9
10117 Berlin
Telefon: 030.300 96 79-0
Telefax: 030.300 96 79-21
E-Mail: info@ddiv.de

BMWI plant Verschiebung der EnEV-Verschärfung

Die geplante Verschärfung der Energieeinsparverordnung für Privatgebäude wird auf die nächste Legislaturperiode (also die Zeit nach der Bundestagswahl im Herbst 2017) verschoben. Nur für öffentliche Gebäude soll es noch in dieser Amtsperiode neue Auflagen geben. Diesen Plan will das Ministerium in den nächsten Wochen mit den Bundesländern besprechen. Die hatten sich bereits gegen die weitere Verschärfung der Energieeinsparauflagen ausgesprochen. Diese galt jedoch bislang als nötig, damit Deutschland in einigen Jahren die Gebäuderichtlinie der EU erfüllt. Die sieht vor, dass ab 2021 alle Neubauten im Niedrigst-Energiestandard erstellt werden. Die EnEV 2014 erfüllt dieses Niveau nicht.

Quelle: http://www.immobilien-zeitung.de

Bundesratsbeschluss zum Gesetzesentwurf für Berufszugangsvoraussetzungen

Wohnungseigentumsverwalter müssen demnach neben der Berufshaftpflichtversicherung auch Nachweise über ihre Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse vorlegen. Darüber hinaus fordert der Bundesrat, dass Makler und Immobilienverwalter auch über nachgewiesene Fähigkeiten in der Kundenberatung verfügen sollten.

Der BVI begrüßt an dem Bundesratsbeschluss vor allem, dass entgegen der Forderungen des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, Immobilienverwalter, die mindestens sechs Jahre ununterbrochen professionell am Markt tätig sind, von der Pflicht zum Sachkundenachweis ausgenommen bleiben.

Der BVI-Forderung nach einer Ausweitung der Pflicht zum Sachkundenachweis auf Mietverwalter wurde nicht statt gegeben.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung erstellen kann. Anschließend befasst sich der Bundestag mit den Vorlagen.

Quelle:
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Littenstr. 10
10179 Berlin

Telefon: +49 30 308729-17
Telefax: +49 30 308729-19
E-Mail: service@bvi-verwalter.de
Web: www.bvi-verwalter.de

Bundesrat nickt Änderungen im Meldegesetz ab

Wie bereits vom Bundestag beschlossen, entfällt zum November die Verpflichtung für Vermieter, ihrem Mieter den Auszug zu bestätigen. Die sogenannte Wohnungsgeberbestätigung ist dann nur noch beim Einzug erforderlich. Bei dem erst zum 1. November 2015 in Kraft getretenen Gesetz hatte sich früh Nachbesserungsbedarf gezeigt. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums lag bereits in diesem Frühjahr vor. Die jetzige Änderung wird mit dem hohen Verwaltungsaufwand für die Kommunen begründet.

Quelle:
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Littenstr. 10
10179 Berlin

Telefon: +49 30 308729-17
Telefax: +49 30 308729-19
E-Mail: service@bvi-verwalter.de
Web: www.bvi-verwalter.de

Duschen ist gefährlich? Risiken durch mangelnde Trinkwasserqualität?

Duschen bedeutet für viele Menschen nicht nur Hygiene, sondern auch Entspannung. Jetzt Duschen ein Gesundheitsrisiko darstellen? Legionellen lautet das Schreckenswort: Nach Schätzung des Umweltbundesamtes erkranken in Deutschland jedes Jahr 20.000 bis 32.000 Menschen an einer Lungenentzündung, die durch Legionellen hervorgerufen wird. Abgestandenes Wasser kann Legionellen enthalten. Durch den beim Duschen entstehenden Wasserdampf werden sie eingeatmet und führen zur Lungenentzündung.

Legionellen kommen überall auf der Welt im Süßwasser, auch im Grundwasser, in kleinen Mengen vor. Gefährlich werden die beweglichen Stäbchenbakterien für den Menschen, wenn sie sich explosionsartig vermehren, z. B. in Warmwasseraufbereitungsanlagen von Häusern, bei Temperaturen zwischen 30 und 45 Grad Celsius. Gefährlich wird es auch dann, wenn eigentlich kaltes Wasser plötzlich lauwarm aus dem Hahn kommt, Wasser nur noch auf Temperaturen von unter 50 Grad erhitzt wird oder über Wochen im Rohrsystem absteht.

Die Trinkwasserverordnung definiert daher erstmals einen Grenzwert, der nicht überschritten werde darf: er beträgt 100 koloniebildende Einheiten in 100 ml Wasser. Nach der Stellungnahme des Umweltbundesamtes können falsch konstruierte oder falsch betriebene Trinkwasserinstallationssysteme die gefährliche Vermehrung von Legionellen entscheidend begünstigen.

Ein Mehr an Sicherheit durch die Trinkwasserverordnung

Die Trinkwasserverordnung ist das wichtigstes Instrument, um Regularien zum Qualitätserhalt des Trinkwassers flächendeckend durchzusetzen und der Bevölkerung ein Mehr an Sicherheit zu geben. In einer weiteren Fassung von November 2011 wurde geregelt, dass Vermieter, Verwalter und Eigentümergemeinschaften (WEGs) in Zukunft für die Einhaltung der Bestimmungen gerade stehen müssen.

Sie sind für eine einwandfreie Wasserqualität in sämtlichen Hausleitungen vom Keller bis zum letzten Duschkopf im Dachgeschoss verantwortlich. Jedes Mehrfamilienhaus in Deutschland mit zentraler Warmwasserbereitung einmal im Jahr ohne Aufforderung auf gesundheitsschädliche Erreger wie Legionellen getestet werden.

Weiterhin müssen Vermieter oder WEGs dafür Sorge tragen, dass geeignete Probenahmestellen vorhanden sind. Unter Umständen entstehen Kosten, weil nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine geeignete Probenahmestelle einzubauen ist. Warmwasserproben werden an mindestens drei Stellen entnommen: am Ein- und Ausgang des Warmwasserspeichers sowie an Steigsträngen mit weit vom Speicher entfernten Zapfstellen.

Die Kosten für die Installation zusätzlicher Armaturen wie auch die Kosten für die jährlich vorgeschriebenen Wasseruntersuchungen sind umlagefähig.

Erneute Änderung ab 2016

Jetzt wurde die Trinkwasserverordnung seit März 2016 noch einmal durch eine Erweiterung verschärft. Diese Änderung bestimmt, dass ab sofort auch die Stoffe Radon und Tritium im Trinkwasser analysiert und entsprechend überwacht werden müssen. Damit eine jährliche Strahlungsaufnahme durch die sogenannten Radionuklide Radon und Tritium abgeschätzt werden kann, wird zudem eine sogenannte Richtdosis festgelegt.

Warum das? Diese radioaktiven Stoffe gelangen auf natürlichem Wege ins Grundwasser. Die Konzentration richtet sich dabei stark nach den geologischen Voraussetzungen der Region. Herausfiltern lassen sich diese Stoffe nicht, demzufolge wird der Strahlungsstatus fortan überwacht.

Für Eigentümer von Immobilien oder WEGs bringt die Trinkwasserverordnung erweiterte Untersuchungs- und Meldepflichten mit sich. Für die Umsetzung der damit einhergehenden Maßnahmen und Kosten ist sicherlich ein Beschluss notwendig, der in der Eigentümerversammlung zunächst besprochen und beraten werden kann. Allerdings kann die Eigentümerversammlung nicht beschließen, die Anforderung der Verordnung nicht zu erfüllen, denn sie ist gesetzliche Verpflichtung.

Einbruchschutz – Sesam öffne dich (nicht) – Einbruchschutz bei Türen

Einbrüche werden nur nachts und in Einfamilienhäusern ausgeübt – ein weit verbreiteter Irrtum. Rund ein Viertel der Einbrüche finden in Mehrfamilienhäusern statt. Sie sind in der Regel weniger gesichert und die Anwohner leichtsinniger. In der Gemeinschaft fühlt man sich vermeintlich sicherer: So steht die Haustür offen oder Mitbewohner öffnen bedenkenlos mit dem elektronischen Öffner die Tür. Einbrecher verschaffen sich auf diesem Wege mühelos Zugang vor allem zu den Kellerräumen. Besonders gefährdet sind Wohnungen im Erdgeschoss, denn in rund einem Drittel aller Fälle kommt der Einbrecher in Mehrfamilienhäusern über die Haupteingangstür, dicht gefolgt von der Terrassentür. Ungesicherte Türen und auch Fenster sind schnell mit einem Schraubendreher und nahezu lautlos zu öffnen. Die Absicherung von Fenstern und Türen ist eine lohnende Investition in Sachen Einbruchschutz.

Hochwertige Schlösser schützen

Zu einer guten Einbruchssicherung für Türen gehören hochwertige Schlösser wie z. B. ein moderner Schließzylinder aus mehrfach gehärtetem Stahl. Sicherheitsschließzylinder schützen vor Aufbohren, Herausziehen und anderen mechanischen Angriffen. Einen garantierten Schutz vor Einbruch sichern die Schlösser nicht zu. Sie erschweren es dem Einbrecher aber erheblich, in die Wohnung oder das Haus zu gelangen.

Gerade für ältere Türmodelle bieten sich Zusatzschlösser mit Sperrbügel an. Bestehen Türen aus weichem Holz, ist der Aufbruch ein Kinderspiel. Hier erschwert das von außen nicht sichtbare Zusatzschloss das Eindringen. Die meisten dieser Schlösser lassen sich allerdings meist nur von innen verschließen und bieten nur einen Einbruchsschutz, wenn sich jemand in der Wohnung aufhält. Zusatzschlösser mit Sperrbügel, die von innen wie außen verschließbar sind, versprechen auch bei Abwesenheit Schutz, haben aber den Nachteil, dass eine Bohrung durch das Türblatt erforderlich wird.

Maximalen Schutz bieten Panzerriegel- oder auch Querriegelschlösser. Sie werden über die gesamte Breite des Türblatts montiert. Wird es abgeschlossen, schieben sich zwei massive Riegel bis über den Türrahmen. Mit einem guten Schloss allein ist es nicht getan – die stabile Tür gehört zur optimalen Einbruchsicherung unbedingt dazu. Einbruchhemmende Türen bilden mit Schloss, Türblatt und Zargen eine in sich geschlossene Sicherheitseinheit. Je nach Widerstandsklasse halten Türen unterschiedlichen Werkzeugen und Einbruchsmethoden stand.

Türspione leisten gute Dienste

Oftmals verschaffen sich Einbrecher, hier vor allem die Trickbetrüger, im Vorfeld bereits Zugang zur Wohnung. Mit einem Vorwand (z. B. Befragung) checken sie, ob sich der Einbruch lohnt. Gerade Senioren sind Trickbetrügern oft hilflos ausgeliefert. Einmal in die Wohnung gelassen, sind sie nur schwer abzuwimmeln. Ein Türspion bietet hier die Möglichkeit zu sehen, wer vor der Tür steht, ohne die Tür öffnen zu müssen. Moderne Türspione mit Weitwinkeloptik vergrößern den Erfassungswinkel vor der Tür bis hinein ins Treppenhaus.

Funkablesung für Wasser und Heizung

Herr Predöhl, Wasser und Heizung werden seit geraumer Zeit per Funk abgelesen. Welche Vorteile ergeben sich daraus für die Hausbewohner?
Der Hausbewohner muss zur Ablesung nicht anwesend sein, d. h. er braucht keinen Urlaubstag nehmen oder den Schlüssel beim Nachbarn hinterlassen. Das ist meiner Meinung nach einer der größten Vorteile. Weiterhin besteht ein großer Benefit darin, dass die modernen Geräte mit dem klar zu lesenden Display dem Bewohner eine große Transparenz bieten. Die Werte werden per Funk einmal im Monat abgelesen und können so leicht kontrolliert werden. Also erhöht sich durch die Funkablesung auf jeden Fall der Komfort beim Bewohner. Als Verwalter habe ich den Vorteil, dass der Energieverbrauch der von uns betreuten Immobilien laufend überblickt und damit optimiert werden kann. Ferner müssen wir durch die modernen Geräte z. B. beim Auszug eines Mieters keine Zwischenablesung mehr vornehmen, weil das Funksystem die letzten Monatswerte speichert und sämtliche Zwischenwerte erfasst.

Gibt es auf denn auf Mieterseite auch Bedenken?
Auf jeden Fall: Die Bedenken beziehen sich vor allem auf die Manipulationssicherheit. Aber da kann ich beruhigen, denn die Daten werden verschlüsselt übermittelt. Ohne Kenntnis der Verschlüsselung können die Daten nicht von Fremden ausgelesen werden. Weiterhin werden manchmal Bedenken hinsichtlich der Funkbelastung durch die Geräte geäußert. Auch hier kann ich Entwarnung geben: Ein fünfminütiges Handytelefonat verursacht mehr Funkstrahlung als alle Heizkostenverteiler einer Wohnung in 3000 Jahren.

Benötigt der Vermieter das Einverständnis, wenn er auf Funkablesung umstellen möchte?
Das Einverständnis seitens des Mieters ist nicht erforderlich – das hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 28.09.2011 entschieden. In der Begründung heißt es, dass Mieter Maßnahmen, die der Verbesserung der Mietsache dienen, hinnehmen d.h. dulden müssen.

Wie funktioniert die Funkablesung im Detail?
Man unterscheidet grundsätzlich zwei Systeme, zum einen die Walk-by-Ablesung und die Fernablesung. Bei der Walk-by-Ablesung positioniert sich der Ableser an einem Standort vor oder im Gebäude, ruft die Daten mit einem funkfähigen Mess- und Erfassungsgerät ab und übermittelt sie anschließend an das Abrechnungssystem. Die Fernablesung beruht auf einer funkfähigen Messtechnik und einem Datensammlernetzwerk. Auch hier sind die Mess-und Erfassungsgeräte für Wärme (Heizung) und Wasser in den Wohnungen sowie die Strom- und Gaszähler mit Funkmodulen ausgestattet. Sie übermitteln dann in regelmäßigen Abständen die Daten an den Datensammler, der sich z. B. im Flur oder Trepppenhaus befindet. Von dort aus werden die Daten dann gebündelt an einen zentralen Datensammler weitergegeben, der alle Informationen speichert. Von dort aus kann ich als Hausverwalter die Verbrauchswerte zur Kontrolle und Optimierung auch abrufen.

Kabinett beschließt Berufszulassungsregelungen für Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter

Die wichtigsten Punkte des Gesetzesentwurfs:

Einführung einer Erlaubnispflicht für WEG-Verwalter in § 34c der Gewerbeordnung
Nachweispflicht von Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen und verbindlicher Sachkundeprüfung
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Gewerbliche Wohnungseigentumsverwalter, die bereits sechs Jahre am Markt tätig sind, sollen von der Sachkundeprüfung befreit sein (sog. Alte-Hasen-Regelung)
Pflicht zur Prüfung der Qualifikation der Mitarbeiter, bevor diese tätig werden. Sachkundenachweis aber nicht erforderlich, es genügen Abschlüsse, Zertifikate oder Schulungen privater Bildungsträger und Akademien. (Gilt nur für Mitarbeiter, die aktiv an der Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlungen oder der Erstellung von Wohngeldabrechnungen beteiligt sind. Sekretariatsarbeiten, Buchhaltung oder Personalverantwortliche sind ausgenommen.)
Der BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V. setzt sich seit seinem Bestehen für die Einführung von Mindestvoraussetzungen zur Ausübung der Verwaltertätigkeit ein. Dass diese Bemühungen nun endlich von Erfolg gekrönt werden, freut besonders BVI-Präsident Thomas Meier: „Ich begrüße ausdrücklich den Kabinettsbeschluss zur Einführung beruflicher Mindestanforderungen für Immobilienverwalter. Gleichzeitig plädiere ich dafür, den Verbraucherschutz in unserer Branche langfristig noch weiter auszubauen, beispielsweise durch den Nachweis einer Vermögensschaden- und Vertrauensschadenversicherung wie er bei BVI-Mitgliedern bereits Pflicht ist. Ebenso sollten auch die Mietverwalter in die Erlaubnispflicht miteinbezogen werden.“

Das Gesetz wird voraussichtlich zum 1. Quartal 2017 verkündet. Nach der Erarbeitung einer Rechtsverordnung, in der die Kriterien des Sachkundenachweises ausformuliert werden, wird das Gesetz voraussichtlich Ende 2017 in Kraft treten. Mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten haben Immobilienverwalter und Makler die Möglichkeit nachzuweisen, dass sie von der Sachkunde befreit sind.

Quelle:

BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
Littenstr. 10
10179 Berlin

Telefon: +49 30 308729-17
Telefax: +49 30 308729-19
E-Mail: service@bvi-verwalter.de
Web: www.bvi-verwalter.de

Nachbarliche Videoüberwachung

Die Einen tun es aus Angst vor Einbrüchen und sonstigen gegen sie gerichteten Straftaten, die Anderen aus Neugier oder gar, um die Nachbarn zu foppen: Sie installieren Videokamera-Anlagen auf dem eigenen Grundstück, um damit auch öffentliche Bereiche oder das Nachbargrundstück mit zu beobachten.

Das ist nicht zulässig, wie jetzt nochmals das AG Brandenburg in seinem Urteil vom 22. Januar 2016 (31 C 138/14, zitiert nach juris) festhält. Hier geht es um einen Fall, in dem ein Grundstückseigentümer Haus und Grundstücksfläche durch funktionsfähige Videokameras sichert, dabei aber auch eine Zuwegung zum Nachbargrundstück erfasst, die über sein eigenes Land führt, dem Nachbarn aber aufgrund eines Wegerechts zusteht.

Auch das geht so nicht, wie der brandenburgische Amtsrichter klar sagt. Nur eine Videoüberwachung, die sich auf den eigenen privaten und für Dritte nicht zugänglichen Bereich der überwachenden Personen beschränkt, ist danach ohne weiteres zulässig. Sobald die Überwachung aber zumindest auch Bereiche erfasst oder zumindest erfassen kann, die von Dritten genutzt werden, müssen deren Persönlichkeitsrechte auch berücksichtigt werden. Andernfalls ergeben sich Unterlassungsansprüche aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Absatz 1 GG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Satz 1 BGB unter Beachtung von §§ 6, 6 b Bundesdatenschutzgesetz sowie von § 201a StGB.
Denn die Überwachung durch eine Kamera verletzt immer das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so der brandenburgische Amtsrichter wörtlich (Rn. 41 der Entscheidungsgründe mit zahlreichen Nachweisen der ständigen Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts; zur – bejahten – Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Videoüberwachung von Personen beim zwangsläufigen Überqueren eines Betriebsgeländes zum Erreichen eines hinterliegenden Hausgrundstücks: LG Detmold, Urteil vom 8. Juli 2015 – 10 S 52/15, zitiert nach juris).

Quelle:

Haus und Grund Niedersachsen,
Landesverband
Niedersächsischer Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer-Vereine e.V.

Schützenstraße 24, 30853 Langenhagen
Telefon: 0511/973297-0
Telefax: 0511/973297-32
E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de

Pages:«1...21222324252627...34»