Betriebskostenvorauszahlungen erhöhen – das müssen Vermieter beachten

Die Energiekosten steigen seit Monaten. Selten sind sie in dieser Höhe in Vorauszahlungen der Betriebskosten einkalkuliert. Da liegt es nahe, dass Vermieter die Nebenkosten erhöhen wollen. Das Gesetz macht dazu jedoch genaue Vorgaben. Darauf weist der VDIV Deutschland hin.

Generell ist eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung nur dann möglich, wenn der Mietvertrag keine Klausel enthält, die eine Anpassung der Vorauszahlung ausschließt. Außerdem muss eine Betriebskostenabrechnung vorliegen, die sowohl formell als auch inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Gemäß § 560 BGB kann sowohl der Vermieter als auch der Mieter nach einer Abrechnung eine Anpassung „auf eine angemessene Höhe“ vornehmen. Die Erklärung muss in Textform erfolgen. Es ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

Zur Höhe einer angemessenen Vorauszahlung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. September 2011 (Az VIII ZR 294/10) entschieden: Berechnungsgrundlage ist die letzte vorliegende Betriebskostenabrechnung. Als angemessener Vorauszahlungsbetrag wird ein Zwölftel des geschuldeten Jahresbetrages erachtet, so dass eine Erhöhung um ein Zwölftel der Nachzahlungen angemessen ist. Es kommt jedoch auch eine Anpassung in Betracht, die von dieser Berechnung abweicht, indem beispielsweise konkret zu erwartende Kostensteigerungen berücksichtigt werden.

Dieser enge Rahmen gilt jedoch nur für einseitig erklärte Anpassungen der Betriebskostenvorauszahlungen. Vermieter und Mieter können stets auch unterjährig einvernehmlich eine Anpassung vereinbaren. Diese kann dann zum Folgemonat erfolgen. Um späteren Streit zu vermeiden, sollte eine solche Vereinbarung immer schriftlich getroffen werden.

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Diskussion über zentrales Immobilienregister

Ein Antrag der Fraktion der Linken (Bundestagsdrucksache 20/1513) zur Einführung eines zentralen Immobilienregisters war Thema einer Aussprache in der Bundestagssitzung am 29. April. Ein solches Register soll mehr Transparenz über die Eigentumsverhältnisse auf dem Immobilienmarkt bringen und den europaweiten Daten-Austausch ermöglichen.

Die Abgeordneten begründen ihren Antrag unter anderem damit, dass Einträge ins Grundbuch nicht zentral, sondern bundesweit in mehr als 200 Grundbuchregistern erfasst, zudem nicht vollständig digitalisiert und der Öffentlichkeit nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind. Durch mehr Transparenz bei den Eigentümerstrukturen könnten Geldwäsche verhindert und Spekulationen eingeschränkt werden. Neben der Nennung der Eigentümerschaft sowie sonstiger Nutzungsberechtigter soll das Register auch Angaben zu möglichen Rechtsinhabern, Hypotheken, Grundschulden oder Verpfändungen enthalten.

DIE LINKE erinnert daran, dass auch SPD und Grüne in ihren Wahlprogrammen die Einführung eines Immobilienregisters gefordert hatten. In dem Antrag wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Änderung der Grundbuchverordnung und einen Entwurf für ein Gesetz, das die Überführung von Immobilien nach einer Kranzzeit in kommunales Eigentum regelt, vorzulegen. Die Vorlage wird nun in den zuständigen Ausschüssen diskutiert.

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Virtuelle Versammlungen für Aktionäre, aber noch nicht für Wohnungseigentümer

Am Mittwoch, 27.04.2022, beschloss das Bundeskabinett den vom Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften. Offen bleibt nach wie vor: Wann wird die gesetzliche Regelung zur Durchführung von Online-Eigentümerversammlungen beschlossen und umgesetzt?

Pandemiebedingt ist es seit mehr als zwei Jahren kaum möglich, Eigentümerversammlungen durchzuführen und Beschlüsse für notwendige Gebäudesanierungen zu fassen. Beschlüsse und damit Sanierungen werden verschoben, währenddessen steigen die Material- und Handwerkerpreise, die Eigentümer zahlen drauf und der Klimawandel bleibt in weiter Ferne. Eine einfache Abhilfe wären Online-Versammlungen – doch diese sind bisher nicht rechtskonform.

Wenn die Regierung nicht schnell eingreift, sind weitere staatliche Förderungen und Zuschüsse notwendig, um Eigentum zu erhalten und Eigentümern nicht noch mehr zu schaden. Deshalb muss die Bundesregierung reagieren und die virtuelle Versammlungen auch für Wohnungseigentümergemeinschaften gesetzlich verankern. „Wenn die Bundesregierung weiter zögert, kann sie ihre Klimaziele abschreiben. Ohne digitale Versammlungen rasen wir sehenden Auges in den klimapolitischen Abgrund.“, ist sich Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland sicher. Er fordert die Bundesregierung auf, endlich dafür zu sorgen, dass Eigentümerversammlungen auch in digitaler Form rechtssicher abgehalten werden können. Laut Bundesjustizministerium stellt der Entwurf des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften die Ausübung der Aktionärsrechte (Auskunftsrecht, Rederecht, Antragsrecht, Stimmrecht und Recht zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung) bei der Durchführung der Hauptversammlung in virtueller Form sicher und enthält Modifizierungen, damit die Rechte der Aktionäre auch im virtuellen Format gewährleistet werden können. Wenn das bei Aktionärsversammlungen geht, sollte die Ausübung der Rechte von Eigentümern in der Online-Eigentümerversammlung auch gewährleistet werden können.

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Neue Studie verspricht ausreichend Bauland

In Städten und Gemeinden gibt es mindestens 99.000 Hektar baureife, potentiell bebaubare Flächen. Darauf könnten zwischen 900.000 und zwei Millionen Wohnungen errichtet werden, bei dichterer Bebauung bis zu vier Millionen. Das belegt eine aktuelle Studie, die das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) erstellt hat.

Für ihre Datenerfassung befragten das Leibniz-Institut für ökologische Raumentwicklung und das Institut der deutschen Wirtschaft circa 3.000 Städte und Gemeinden in ganz Deutschland. Mit den übermittelten Antworten von rund 700 Kommunen errechneten sie die als Bauland nutzbare Fläche und ermittelten den realisierbaren Wohnungsbau.

Ziel der Regierung

Im Koalitionsvertrag hatten SPD, Bündnis 90 / Die Grünen und FDP festgehalten, bis zum Jahr 2025 jährlich 400.000 neue Wohnungen zu bauen, 100.000 davon öffentlich gefördert. Darüber, wie dieses Potenzial genutzt werden kann und soll, waren sich die Parteien in der anschließenden Diskussion uneinig. „Land zum Bauen ist da. Jetzt kommt es auf den gemeinsamen Willen an, so viel bezahlbares Wohnen wie möglich zügig auf den Wohnungsmarkt zu bringen“, betonte Bundesbauministerin Klara Geywitz, SPD, anlässlich der Präsentation der Studie. Mit dem Bündnis für bezahlbares Wohnen soll dafür am 27. April der Auftakt gesetzt werden.

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Diskussion über Umgang mit Mietwucher

Der Bundesrat hat im Februar den Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher beschlossen. Er sieht eine Verschärfung des Verbots von Mietpreisüberhöhung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz vor. Medienberichten zufolge lehnt vor allem die FDP das Vorhaben ab.

Ziel der Gesetzesänderung ist, dass Mietwucher leichter erkannt wird. Künftig soll eine Miete bereits dann als überhöht verfolgt werden können, wenn sie die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 Prozent übersteigt. Zudem soll der Mieter vor Gericht nicht mehr nachweisen müssen, dass er sich lange erfolglos um günstigeren Wohnraum bemüht hat.
Die bestehende Vorschrift sei in der Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitgehend wirkungslos geworden. Entsprechende Anpassungen sollen Abhilfe schaffen. So würden die bisherigen Darlegungs- und Beweisprobleme in Ordnungswidrigkeitsverfahren beziehungsweise in zivilrechtlichen Rückforderungsverlangen nach Auffassung der Länderkammer „erheblich entschärft“. Die maximale Höhe des Bußgeldes soll nach Willen der Länderkammer von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht werden und somit vor Mietpreisüberhöhung abschrecken.

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CO2-Kosten: 10 Stufenmodell zur Verteilung

Robert Habeck, Klara Geywitz und Dr. Marco Buschmann haben sich auf eine Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermietern und Mietern sowohl bei den Wohn- als auch Nichtwohngebäuden geeinigt.

Seit 2021 wird in Deutschland ein Preis für die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) erhoben. Aktuell gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen ausgestoßen wird. Er wird schrittweise auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen. Im Gebäudebereich soll der CO2-Preis Vermieter motivieren, energetische Sanierungen ihrer Gebäude voranzutreiben und Mieter dazu, sparsam mit Energie umzugehen. Aktuell können Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis gänzlich an ihre Mieter weitergeben. Damit konnte der CO2-Preis bislang nicht die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung entfalten. Dem will die Bundesregierung mit der neuen Aufteilung nach dem Stufenmodell für Wohngebäude nun abhelfen.

Mit dem Stufenmodell werden anhand der spezifischen CO2-Emissionen des vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten künftig anteilig entsprechend der Verantwortungsbereiche und damit zwischen Mietern und Vermietern umgelegt. Je schlechter die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto höher ist der zu tragende Kostenanteil für die Vermieter. Mit dem Stufenmodell wird die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro m2 geknüpft.

Das nun gewählte 10-Stufenmodell ist zwar differenzierter als die zuvor angedachte 50:50-Verteilung der CO2-Kosten, jedoch aus Sicht des VDIV kritikwürdig, da die Verteilung der CO2-Kosten anhand des realen fossilen Brennstoffverbrauchs ermittelt werden soll und zwar über die Heizkostenabrechnung. Damit wird jedoch eine Bewertung des energetischen Gebäudezustandes außen vor gelassen.

Dass die Bundesregierung nun Ausnahmen vom Stufenmodell vorsieht, u. a. bei denkmalgeschützten Gebäuden, ist richtig und sinnvoll.

Das angekündigte Ziel, dass die entsprechenden Regelungen in den jeweiligen Gesetzen entgegen der Koalitionsziele nicht bereits zum 1.6.2022, sondern am 1.1. 2023 in Kraft treten sowie das Vorhaben, das Gesetz mit einer Evaluierungsklausel auszustatten, wird aufgrund der notwendigen Überprüfung des vorgeschlagenen Modells sicherlich notwendig werden.

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Studie: Große Sanierungsbereitschaft bei Hauseigentümern

Mehr als die Hälfte aller Hauseigentümer plant bis zum Jahr 2030 eine energetische Sanierung. Dabei kommt es besonders auf die angekündigten Förderpakete an. Das belegt eine Umfrage der Bausparkasse BHW unter 2.000 Immobilieneigentümern.

Während 14 Prozent der Befragten noch im Jahr 2022 Maßnahmen zur CO2-Senkung umsetzen wollen, schließen ebenso viele eine energetische Sanierung ganz aus. Jeder vierte Eigentümer (23 %) ist noch unschlüssig, und bei jedem zehnten (11 %) sind derzeit Maßnahmen in der Umsetzung oder sogar schon abgeschlossen. Die Befragung ergab auch, dass Eigentümer das Tempo der Regierung in der Klimawende unterschiedlich bewerten: 20 Prozent finden das Tempo gut, 18 Prozent halten es für übertrieben.

Da diese Sanierungen schnell mehrere zehntausend Euro kosten können, wurde gefragt, welches Budget für Sanierung infrage komme. 42 Prozent würden zwischen 1.000 und 10.000 Euro ausgeben, 27 Prozent über 10.000 bis zu 30.000 Euro. Doch nicht jeder kann ein solche Budget zur Verfügung stellen: So sorge sich mehr als einem Drittel der Befragten (36 %), ob sie die notwendigen Investitionen aufbringen können.

Henning Göbel, Vorstandsvorsitzender der BHW Bausparkasse teilt mit: „Eigentümerinnen und Eigentümer erwarten zu Recht Planungssicherheit von der Politik.“ Er betont, dass sich die neuen Förderpakete auf die CO2-Reduzierung im Altbaubestand konzentrieren sollten, um den größtmöglichen Klimaschutz-Effekt zu erzielen.

Von einer derartigen Sanierungsbereitschaft ist – wie die Praxis zeigt – bei WEG bei weitem nicht auszugehen. Letzte Schätzungen ergaben eine jährliche Sanierungsquote von weiter unter 0,5 Prozen

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Abschaffung der EEG-Umlage auf Juli 2022 vorgezogen

Zum 1. Juli 2022 soll die EEG-Umlage entfallen. Das sieht ein Kabinettsbeschluss vom 9. März vor. Damit will die Bundesregierung für spürbare Entlastung der Letztverbraucher bei den Stromkosten sorgen. Die Abschaffung der EEG-Umlage hat erhebliche Auswirkungen für die Umsetzung der unterschiedlichen Solarbetreibermodelle in Wohnungseigentümergemeinschaften.

Im Koalitionsvertrag war die Abschaffung der EEG-Umlage erst ab Anfang 2023 vorgesehen. Mit der Streichung ab dem 1. Juli 2022, also ein halbes Jahr früher, reagiert die Bundesregierung auf die drastisch gestiegenen Energiepreise. Endkunden zahlen die EEG-Umlage bislang mit der monatlichen Stromrechnung. Die Einnahmen fließen zur Finanzierung des Ausbaus von erneuerbaren Energien auf das sogenannte EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber. Diese sollen die Streichung der Umlage in vollem Umfang an die Verbraucher weitergeben. Nach Einschätzung der Bundesregierung können Familien durch den Wegfall der Umlage rund 300 Euro im Jahr sparen. Die Einnahmeausfälle, die nun entstehen, werden vollumfänglich vom Bund aus dem Sondervermögen des Bundes „Energie- und Klimafonds“ (EKF) erstattet. Der EKF wird voraussichtlich um 6,6 Milliarden Euro belastet. Ursprünglich wurde die Umlage im Jahr 2000 eingeführt, um die Förderung vom Ausbau von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren. Sie wurde dem Verbraucher über die Stromrechnung abgerechnet.

Die Abschaffung der EEG-Umlage hat auch für alle Eigentümergemeinschaften, die eine PV-Anlage betreiben, gravierende Auswirkungen: Wird die PV-Anlage zur Allgemeinstromversorgung genutzt, so sind bislang nur Anlagen mit einer Leistung bis 20 Kilowattpeak von der EEG-Umlage befreit. Betreiber größerer Anlagen müssen eine reduzierte EEG-Umlage von 40 Prozent zahlen. Eine analoge Regelung gilt für Einzelanlagen. Die Umlagepflicht entfällt mit der Abschaffung der EEG-Umlage, so dass der Betrieb größerer Anlagen lukrativer wird. Der bislang bekannte Entwurf einer Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sieht außerdem Neuregelungen der Einspeisevergütung vor. Ziel der Bundesregierung ist, den Ausbau von Solaranlagen auf Dächern von Mehrfamilienhäusern voranzutreiben.

Mit der vom Bundeskabinett beschlossenen Formulierungshilfe für ein EEG-Entlastungsgesetz hat sich der Deutsche Bundestag am 17. März in erster Lesung befasst. Der Entwurf wurde in den Ausschuss für Klimaschutz und Energie zur federführenden Beratung überwiesen.

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Mehr Baugenehmigungen für Wohnungen

Im Jahr 2021 wurde der Bau von 380.914 Wohnungen genehmigt. Das waren 3,3 Prozent mehr als im Vorjahr und zugleich die höchste Zahl seit 1999. Diese Bilanz hat das Statistische Bundesamt veröffentlicht.

Unter den neu zu errichtenden Gebäuden verbuchten Zweifamilienhäusern (meist Doppelhäuser) mit einer Zunahme um über ein Viertel (25,1 Prozent) einen überdurchschnittlichen Zuwachs. Dieser ist nach Einschätzung der Behörde auf das Auslaufen des Baukindergeldes und das angekündigte Ende der Förderung von KfW-55-Effizienzhäusern zurückzuführen.  Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden fallen zwar in absoluten Zahlen (44.336) vergleichsweise wenig ins Gewicht. Doch auch in diesem Segment stieg die Zahl der Baugenehmigungen mit 7,3 Prozent überdurchschnittlich.

Die Zahl der Baugenehmigungen für Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden, bei denen Holz oder Stahl und Stahlbeton die vorwiegend verwendeten Baustoffe waren, ging in der zweiten Jahreshälfte zurück. Grund dafür sind laut Statistischem Bundesamt die deutlich angestiegenen Preise für diese Materialien aufgrund von Lieferengpässen, Rohstoffknappheit und einer erhöhten Nachfrage.

Die Genehmigungszahlen sind ein Frühindikator für die zukünftige Bauaktivität. Sie sagen jedoch nichts über die Zahl der begonnen oder gar abgeschlossenen Bauvorhaben aus. Die Differenz zwischen genehmigten und fertiggestellten Baumaßnahmen – der sogenannte Bauüberhang – nimmt seit einigen Jahren zu. Aufschluss über die tatsächliche Entwicklung der Bautätigkeit im Jahr 2021 gibt daher erst die Zahl der Baufertigstellungen. Das Statistische Bundesamt plant, diese Mitte des Jahres 2022 zu veröffentlichen.

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Neues zur KfW-Förderung

Die Energieeffizienzförderung der staatlichen KfW-Bank greift einen Teil des Programms wieder auf.

Seit dem 22. Februar können wieder Anträge zur Sanierung gestellt und eingereicht werden. Bundesregierung und Haushaltsausschuss des Bundestags stellen ein Budget für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zur Verfügung: rund 9,5 Milliarden Euro sollen dafür investiert werden.Die Neuerung: Neubauten der Effizienzhausstufe-Stufe 40 sollen gefördert werden, nicht mehr gefördert wird hingegen die Effizienzhaus-Stufe 55. Grund dafür ist, dass ohnehin bei den meisten Neubauten erreicht würde. Die Förderbedingungen bei Sanierungen bleiben gleich.

Zum Hintergrund: Am 24. Januar teilte die Regierung mit, dass die Förderung der KfW für energieeffizientes Bauen vorzeitig gestoppt wird. Das löste Empören aus, denn eigentlich hätten alle Antragsteller noch eine Woche Zeit gehabt, um ihre Unterlagen einzureichen. Grund für den plötzlichen Stopp: Laut Wirtschaftsminister Habeck sollten die Mittel für die Fortsetzung des Programms ausgeschöpft gewesen sein. Kurz vor Ende waren nochmals zahlreiche Anträge eingegangen. Betroffen von dem Stopp waren neben der Förderung von Neubauten nach dem KfW-Effizienzstandard EH55 und dem schärferen EH40-Standard auch energetische Sanierungen von Gebäuden.

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