RDM will mit Verfassungsbeschwerde das Bestellerprinzip kippen

Die RDM-Maklerin Karin Gruhn aus Berlin sieht in der Regelung des Bestellerprinzips einen Eingriff in die Berufsfreiheit. Die juristische Argumentation: Das Gesetz sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und demnach nichtig.

Seit gut einem Jahr ist ein Gesetz in Kraft, nach welchem die Zweiteilung der Courtage beim Verkauf von Wohnimmobilien fällig wird. Das Gesetz regelt, dass die Maklerprovision bundesweit verbindlich aufgeteilt werden muss. Die Maklerkosten können demnach nur noch zur Hälfte an die andere Vertragspartei weitergegeben werden. Wer den Makler engagiert muss also mindestens 50 Prozent der anfallenden Kosten zahlen.

Für die Maklerin Karin Gruhn reichte VDIV-Ehrenpräsident Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub von der Kanzlei Bub Memminger & Partner dazu nun eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Sie möchte dadurch das sogenannte Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäusern kippen. Dazu heißt es auf der Seite des RDM Berlin-Brandenburg: „Karin Gruhn sieht in dieser neuen Form des Bestellerprinzips beim Verkauf einen unzulässigen Eingriff in ihre Berufsfreiheit. Und damit würde das Gesetz gegen Artikel 12 des Grundgesetzes verstoßen. Zudem glaubt sie, dass das Ziel des Gesetzgebers, nämlich die Kaufnebenkosten bei selbst genutzten Immobilien zu senken, nicht erreicht wird. Im Gegenteil: Weil der Verkäufer in der Praxis seinen Anteil auf den Kaufpreis draufschlagen wird, steigt die Forderung und damit auch alle davon abgeleiteten Nebenkosten – sowohl für den Makler als auch für den Notar und das Finanzamt. (…) Die Makler gehen deshalb davon aus, dass nicht nur sie, sondern auch die Käufer zu den Verlierern des Gesetzes gehören.“

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EEG-Umlage soll abgeschafft werden

Christian Dürr möchte sich für die Abschaffung der EEG-Umlage stark machen. Das kündigt der FDP-Fraktionsvorsitzende am 21. Januar auf seinem Kanal bei Twitter an.

„Die Inflation und hohe Steuerlast werden für die Verbraucher zunehmend zum Problem. Es ist richtig, erste Entlastungen schnell auf den Weg zu bringen und die EEG-Umlage früher abzuschaffen als geplant. Die Ampel wird darüber in den nächsten Wochen beraten“, so der Politiker in seinem Statement.

Zum Hintergrund: Um Ökostrom zu finanzieren, wird die EEG-Umlage als staatlicher Anteil auf die Stromkosten erhoben. Diese Umlage ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgehalten. Bisher war geplant, das EEG im Jahr 2023 zu reformieren, um Verbraucher zu entlasten und die Förderung des Ökostroms von da an aus dem Bundeshaushalt zu zahlen.

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Klimawende nur mit Online-Versammlungen möglich

VDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler im Gespräch mit dem „SPIEGEL“

Eigentümerversammlungen fallen aufgrund der pandemischen Lage seit zwei Jahren oft aus, Beschlüsse können nicht gefasst werden, der Sanierungsstau wächst an. Dazu kommen, dass die Handwerkerpreise steigen, Angebote neu – und teurer – eingeholt werden müssen. Der Spiegel berichtet ausführlich.

„Reine Onlinevereinbarungen sind anfechtbar. Renovierungsarbeiten bleiben deshalb millionenfach liegen“, heißt es im Spiegel. Der VDIV Deutschland setzt sich für die gesetzliche Einführung von Online-Eigentümerversammlungen ein, um den Sanierungsstau aufzulösen und die Klimawende im Bestand möglich zu machen. Sollte dies nicht geschehen, „dann kann die Bundesregierung ihre Klimaziele abschreiben“, so Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland im Magazin Der Spiegel.

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Bundesrat stimmt Prüfungsverordnung zum zertifizierten Verwalter zu

Der Bundesrat hat am 26. November 2021 der Prüfungsverordnung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zugestimmt. Seine Zustimmung knüpfte die Ländervertretung allerdings an Änderungen der Befreiung von der Prüfungspflicht für bestimmte qualifizierte Personen. Sofern die Bundesregierung die zuvor genannte Änderung umsetzt, tritt die Verordnung wie geplant am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die vom Bundestag und Bundesrat im Oktober 2020 beschlossene WEG-Reform, die seit Dezember letzten Jahres gilt, bildet die Rechtsgrundlage für die Prüfungsverordnung. Demnach haben alle Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern den Anspruch auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Konkret bedeutet das, dass Verwalter durch eine IHK-Prüfung nachweisen müssen, dass sie über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse zur Ausübung ihres Berufs verfügen.

Um eine bundeseinheitliche Qualität der Verwalterzertifizierung zu gewährleisten, sieht die Verordnung Regelungen hinsichtlich der Prüfungsverfahren sowie der Prüfungsgegenstände vor. Darüber hinaus sind Personen, die bereits über bestimmte Qualifikationen verfügen, von der Prüfungspflicht befreit. Ziel ist es, den Gestaltungsrahmen des Zertifizierungsverfahrens für die Industrie- und Handelskammern im Detail zu konkretisieren.

Bundesrat stimmt Heizkostenverordnung zu

Der Bundesrat hat am 5. November 2021 der Heizkostenverordnung zugestimmt. Seine Zustimmung knüpfte die Ländervertretung allerdings an eine Bedingung: die Auswirkungen der Verordnung sollen bereits nach drei Jahren evaluiert werden. Ziel sei es, möglichst frühzeitig erkennen zu können, ob für Mieterinnen und Mieter zusätzliche Kosten entstehen.

Fernablesbarkeit von Zählern

Zähler und Heizkostenverteiler, die nach Inkrafttreten der Verordnung installiert werden, müssen fernablesbar sein. Bestehende Messtechnik muss bis Ende 2026 mit einer Fernablesefunktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden.

Datensicherheit der Smart Meter

Datenschutz und -sicherheit nach dem Stand der Technik stellen die Voraussetzung für die fernablesbaren Verbrauchserfassungsgeräte dar. Konkret bedeutet das, dass Schutzprofile und technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) eingehalten werden müssen. Alternativ gelte dies, wenn eine Verbindung mit einem Smart-Meter-Gateway vorliege. Denn diese Kommunikationseinheit, die die Messdaten von Verbrauchszählern empfängt, speichert und wiederum für Marktakteure aufbereitet, enthält ein entsprechendes Sicherheitsmodul.

Informationspflichten für Gebäudeeigentümer

Sofern fernablesbare Zähler installiert sind, sollen Mieter nach der Neuregelung regelmäßig Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen erhalten. Ziel sei es, diese zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie anzuregen und folglich eine Anpassung ihres Heizverhaltens zu erwirken, was wiederum in einer Reduktion von Energiekosten sowie CO2-Emissionen führen würde. Des Weiteren müssen Abrechnungen detaillierte Informationen enthalten, wie beispielsweise Angaben zum Brennstoffmix, aber auch zu den erhobenen Steuern, Abgaben und Zöllen. Überdies sei es verpflichtend, einen Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums sowie einen Vergleich mit dem Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie vorzulegen.

Stärkerer Wettbewerb

Zur Stärkung des Wettbewerbs müssten neu installierte Geräte mit Systemen anderer Anbieter interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein. Darüber hinaus muss bereits installierte fernablesbare Messtechnik bis Ende 2031 mit der Funktion der Smart-Meter-Gateway-Anbindbarkeit nachgerüstet oder ausgetauscht werden.

Kostentranzparenz

Der Bundesrat betonte in einer begleitenden Entschließung, dass der Einbau von fernauslesbaren Verbrauchserfassungsgeräten nicht in Mehrkosten für Verbraucher resultieren dürfe. Deshalb solle nach der oben genannten Evaluation geprüft werden, ob eine Kostendeckelung notwendig sei.

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Bundestag beschließt Reform der Verordnung über Heizkostenabrechnung

Die Bundesregierung hat am 4. August eine Reform der Verordnung zur Heizkostenabrechnung beschlossen. Durch die Verordnung werden die Vorgaben der novellierten EU- Richtlinie 2012/27 (EED) in nationales Recht umgesetzt. Ferner beabsichtigt die Regierung dadurch Smart Meter und folglich die Energiewende voranzubringen.

Die Reform sieht vor, dass künftig alle neu installierten Zähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein müssen. Dies bedeutet konkret, dass bereits installierte Geräte bis zum Ablauf der Frist am 31. Dezember 2026 entsprechend nachgerüstet oder ersetzt werden müssen. Die Auflage gilt bereits für alle Geräte, die seit dem 25. Oktober 2020 installiert wurden.

Sind fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert, sind Gebäudeeigentümer künftig dazu verpflichtet, Endnutzern – also Mietern und Wohnungseigentümern – ab Inkrafttreten mindestens zweimal jährlich, ab dem 1. Januar 2022 sogar monatlich, Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zukommen zu lassen. Darüber hinaus müssen Eigentümer einmal jährlich unabhängig von der Fernablesbarkeit der Geräte mit den Abrechnungen Informationen etwa über den Brennstoffmix sowie die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle bereitstellen. Außerdem muss ein Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums vorgelegt werden. Dadurch soll der sparsame Umgang mit Wärmeenergie unter Endnutzern angeregt und gefördert werden.

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Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG

Mit dem neuen WEG wurde die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zum 1.Dezember 2020 vom Gesetzgeber neu geregelt (§ 18 Abs. 4 WEG). Jede Eigentümerin bzw. jeder Eigentümer hat das Recht, nach Vorankündigung und innerhalb der üblichen Geschäftszeiten in den Büroräumen des Verwalters die Verwaltungsunterlagen und Abrechnungsbelege einzusehen.

Dieses Recht kann nicht beschränkt oder verweigert werden. Der Eigentümer muss keinen Grund für die Belegeinsicht angeben. Das Einsichtsrecht umfasst sämtliche Dokumente, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums relevant sind, etwa Verträge, Kontoauszüge und Pläne, wobei datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten sind. Erfasst sind sowohl Papierdokumente als auch digitale Dokumente. Der Anspruch richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Zur Erfüllung des Anspruchs ist der Verwalter als Organ berufen. Der Eigentümer kann auch verlangen, dass der Verwalter ihm gegen Kostenerstattung Kopien konkret benannter Belege fertigt. Das Recht zur Belegeinsicht erstreckt sich auch auf die Einzelabrechnungen von Miteigentümern. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen hier nicht, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft ist und die Einsichtnahme dem Zweck des Gemeinschaftsverhältnisses dient (OLG München 09.03.2007 – 32 Wx 177/06).

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Wo liegt die Grenze des Wohnens?

Stellt das Sterben in der Wohnung einen Vertragsverstoß dar? Hintergrund der dazu ergangenen Urteile (zuletzt AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24.11.2020, Az. 15 C 59/20) ist selbstverständlich nicht Frage nach der Kündigung, sondern eine Frage des Schadensersatzes. Vertragsverstöße können einerseits zur Kündigung von Mietern führen, aber auch dazu, dass sie sich schadensersatzpflichtig machen. Wenn ein Mieter in seiner Wohnung verstirbt und nicht sofort entdeckt wird, können Schäden in der Wohnung entstehen. Die Frage ist: Wer haftet für diese Schäden?

In den entschiedenen Fällen hatten die Erben des Mieters die Wohnung an den Vermieter zurückgegeben. In der Wohnung war Leichengeruch wahrnehmbar bzw. Flecken auf Boden und an Wänden. Für die Beseitigung dieser Schäden ist ein hoher Kostenaufwand erforderlich. Streit zwischen Vermieter auf der einen Seite und Erben über diese Kosten auf der anderen Seite ist vorprogrammiert. Um das Ergebnis vorwegzunehmen. Die Erben haben in beiden Fällen nicht für diese Schäden gehaftet.

Grundsätzlich haften Mieter nur dann auf Schadensersatz, wenn sie einen schuldhaften Vertragsverstoß begangen haben, also den vertragsgemäßen Gebrauch überschreiten. Der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung ist „Wohnen“, also die „auf eine gewisse Dauer angelegte eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens einschließlich der mit der Haushaltsführung verbundenen Tätigkeiten“. Nach dieser Definition gehört Sterben nicht zum Wohnen. Dennoch sind das AG Tempelhof-Kreuzberg und das AG Schwartau sich einig. Das Sterben an sich stellt keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar. Diese Ansicht ist auf breite Zustimmung gestoßen.

Ist dann das längere Verbleiben in der Wohnung eine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs? Wohl nein. Der verstorbene Mieter handelt nicht mehr und gebraucht die Wohnung nicht mehr. Und die Erben? Auch diese gebrauchen die Wohnung nicht. Sie haben keine Kenntnis vom Tod des Mieters und daher auch keinen Willen die Wohnung zu gebrauchen oder eben nicht zu gebrauchen. Weder die Erben noch der Mieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass regelmäßig Kontakt besteht. Niemand muss sich – aus mietrechtlicher Sicht – innerhalb der Verwandtschaft ständig nach dem Befinden und Verbleib des anderen zu erkundigen (AG Schwartau, Urteil vom 5.1.2001, Az. 3 C 1214/99). In der juristischen Literatur ist nachzulesen, dass auch nichts Anderes gilt, wenn der Mieter durch einen Suizid verstirbt.

Fazit

Dass ein Mieter in der Wohnung verstirbt und nicht sofort entdeckt wird, ist eine menschliche Tragödie, gehört aber zum allgemeinen Risikos des Vermieters – so hart dies auch klingt. Vermieter können in Bezug darauf keinen Schadensersatz gegenüber den Erben geltend machen.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

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Bundestag stimmt über Baulandmobilisierungsgesetz ab

Am 7. Mai 2021 stimmt der Bundestag in 2. und 3. Lesung über das sogenannte Baulandmobilisierungsgesetz (19/24838, 19/26023) ab. Bis dato sorgte vor allem der Genehmigungsvorbehalt für Umwandlungen für Streit.

Die Bundesregierung verfolgt mit dem Baulandmobilisierungsgesetzt das Ziel der schnelleren Aktivierung von Bauland sowie einer Verbesserung der Voraussetzungen für bezahlbaren Wohnraum. Überdies sieht der Gesetzentwurf eine Stärkung der Vorkaufsrechte für Kommunen vor. Vor allem Gebiete mit einer angespannten Wohnungssituation könnten dabei hinsichtlich einer leichteren Bebauung brachliegender Flächen profitieren.

 

Umwandlungsverbot von Miet- in Eigentumswohnungen umstritten

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Kommunen in Regionen mit einer angespannten Wohnungsmarktsituation die Umwandlung bestehender Miet- in Eigentumswohnungen – befristet bis zum 31. Dezember 2025 – untersagen dürfen. Bis dato war dies nur in Milieuschutzgebieten möglich. Das Umwandlungsverbot sorgte bis zuletzt für Kritik – auch aus der Union.

 

Wie geht es weiter?

Sollte das Baulandmobilisierungsgesetz diese Woche beschlossen werden, ginge das mit großen Änderungen für Wohnungseigentümer und Vermieter einher. Der BVI wird Sie zu diesem Thema auf dem Laufenden halten.

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TKG-Novelle vom Bundestag beschlossen

Der Bundestag beschloss am 22. April 2021 in zweiter und dritter Lesung die Novelle des Telekommunikationsgesetzes. Vor allem die darin enthaltene Abschaffung des Nebenkostenprivilegs war bis zuletzt äußerst umstritten. Der BVI sieht neben den Mehrkosten für Mieter und einer nun folgenden Planungsunsicherheit für den Glasfaserausbau auch den zu erwartenden Mehraufwand für Immobilienverwalter als problematisch.

Nach einer Übergangsfrist bis 1. Juli 2024 müssen Mieter ihren TV-Dienst nun in Einzelabrechnung abonnieren. „Große, langfristige Versorgungsverträge, die Vermieter bzw. Verwalter für ihre Mieter und Eigentümergemeinschaften vereinbaren konnten und die aufgrund dieses Sammelabos entsprechend günstiger waren, gehören damit der Vergangenheit an“, so BVI-Präsident Thomas Meier. „Dies gefährdet aufgrund der nicht mehr möglichen Planungssicherheit für Netzanbieter den gesamten Breitbandausbau.“

Streichung der Umlagefähigkeit

Ein besonders großer Kritikpunkt ist die nun folgende Mehrbelastung von Mietern, vor allem mit geringem Einkommen. Sie können ihre Kabelgebühren nicht mehr den Betriebskosten zurechnen, weshalb diese vom Wohngeld nicht mehr gedeckt werden. „Zudem handelt es sich um eine viel zu kurze Übergangsfrist“, kritisiert Meier. „Verträge für Millionen Haushalte müssen neu verhandelt und künftig einzeln abgerechnet werden. Dies wird aufgrund des gestiegenen Mehraufwands auch zu höheren Kosten für die Immobilienverwaltung führen.“

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