Neues rund um den Mietendeckel

Schlag auf Schlag beim Berliner Mietendeckel: Die Zivilkammer der Berliner Landgerichts stellte einen Teil des Gesetzes in Frage, der Berliner Mietverein brachte seine Argumente beim Bundesverfassungsgerichtshof in Karlsruhe ein und Bausenatorin Katrin Lompscher trat zurück. Der BVI-Überblick!

Stichtagsregelung in Frage gestellt

Laut Zivilkammer des Berliner Landgerichts gelten die vom Staat festgelegten Obergrenzen für Mieten nicht rückwirkend seit 18. Juni 2019, sondern erst seit 23. Februar 2020 – dem Datum des Inkrafttretens des Mietendeckelgesetzes. Die Klage erfolgte von einem Vermieter, der genau am Tag der Stichtagsmiete die Miete erhöhen wollte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Weitere Details dazu finden Sie auch hier.)

„Auch wenn dieses Urteil des Berliner Landgerichts nur für einen Teilbereich zum selben Schluss gekommen ist, so zeigt die Entscheidung, dass es sich beim Berliner Mietendeckel um kein durchdachtes Gesetz handelt“, so BVI-Präsident Thomas Meier. „Auf allen Seiten herrscht Handlungsunsicherheit. Wir hoffen darum auf die rasche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, den Berliner Mietendeckel als verfassungswidrig zu erklären.“

 

Stellungnahme des Berliner Mietervereins erwartungsgemäß

Zehn Verbände und Berufsstände waren dazu aufgerufen, ihre Argumente für oder gegen den Berliner Mietendeckel einzubringen. Jene des Berliner Mietervereins zur Frage um die Verfassungsmäßigkeit brachten keine Überraschungen. Der Deckel sei eine „Schutzmaßnahme“ für die Berliner und habe das Ziel, den Wohnraum für breite Schichten der Bevölkerung zu sichern.

Der BVI sieht dies anders: „Wir halten den Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig“, so Meier. „Die Probleme, die mit ihm einhergehen, sieht man bereits sehr deutlich am drastischen Einbruch des Mietangebots in Berlin, das die Wohnungssuche nochmal erschwert, sowie an den bereits stockenden Sanierungen, da aufgrund der geringeren Miete für diese dringend notwendigen Maßnahmen schlicht kein Budget mehr im Topf ist. Dafür wird am Ende jedoch der Immobilienverwalter geradestehen müssen.“

Quelle

BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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