Steigender CO₂-Preis ab 2027: deutlich höhere Kosten drohen

Ab 2027 wird der CO₂-Preis für Gebäudeemissionen durch den Markt bestimmt. Für Eigentümer schlecht sanierter Immobilien steigen damit die jährlichen Zusatzkosten spürbar. Immobilienverwalter sollten frühzeitig reagieren – insbesondere bei älteren Mehrfamilienhäusern mit fossiler Heiztechnik.

Ab dem Jahr 2027 wird der Preis für CO₂-Emissionen im Gebäudesektor nicht mehr staatlich festgelegt, sondern im Rahmen des europäischen Emissionshandels ETS II durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Das hat weitreichende Folgen für Eigentümer von Immobilien mit schlechter energetischer Bilanz – vor allem im Mietsegment.

Während bislang Mieter den Großteil der Heizkosten tragen, verändert sich das Bild zunehmend: Die 2023 eingeführte Kostenaufteilung des CO₂-Preises zwischen Mietern und Vermietern berücksichtigt die energetische Qualität der Gebäude. Je schlechter die Effizienz, desto höher der Anteil für die Eigentümer. Dieser Mechanismus bleibt bestehen und wird ab 2027 durch deutlich volatilere CO₂-Preise ergänzt.

Simulation zeigt: mehrere Hundert Euro Zusatzkosten jährlich möglich
Das Klima-Start-up Purpose Green hat auf Basis unterschiedlicher Szenarien durchgerechnet, wie sich der Emissionshandel auf typische Mehrfamilienhäuser auswirken könnte. Die Ergebnisse deuten auf jährliche Mehrkosten im mittleren bis hohen dreistelligen Bereich hin – allein für die CO₂-Komponente. Betroffen sind vor allem Gebäude mit hohem Heizwärmebedarf und fossil betriebener Technik wie Öl- oder Gaskessel.

Sanierte Immobilien gewinnen an Attraktivität
Auf dem Immobilienmarkt zeichnen sich bereits klare Präferenzen ab: Käufer sind zunehmend bereit, höhere Preise für sanierte und energieeffiziente Objekte zu zahlen. Der Vorteil liegt auf der Hand – geringere laufende Kosten und ein besserer Schutz vor langfristigen Preisrisiken. Für Bestandshalter energetisch schlechter Objekte steigt damit nicht nur der Druck durch CO₂-Kosten, sondern auch das Risiko eines Wertverlusts.

Immobilienverwalter sollten ihre Kunden frühzeitig über die künftige CO₂-Kostenbelastung informieren. Ein energetisches Monitoring des Bestands sowie mittel- bis langfristige Sanierungsstrategien werden zur zentralen Managementaufgabe. Fördermittelberatung, technische Bewertung und die Entwicklung von Sanierungsfahrplänen gewinnen dabei weiter an Bedeutung – nicht zuletzt, um potenzielle Wertverluste zu vermeiden und regulatorische Risiken abzufedern.

Quelle:
Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV Deutschland)
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Elementarschäden: Zeit für die Pflichtversicherung?

Während Extremwetterlagen zunehmen und die Versicherungsquote stagniert, fordern Politik und Wissenschaft eine neue Balance zwischen individueller Vorsorge und kollektiver Verantwortung. Eine aktuelle Studie des Ifo-Instituts zeigt: Die gesellschaftliche Akzeptanz für ein verpflichtendes Modell ist größer als gedacht. Fast 40 Prozent der Haushalte befürworten eine Pflichtversicherung, insbesondere wenn sie über das Ausmaß staatlicher Hilfen bei unversicherten Schäden informiert werden.

Der Bundesrat drängt seit Jahren auf ein solches Modell – zuletzt erneut mit Verweis auf die Flutereignisse und zunehmende materielle Schäden. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung ist mittlerweile eine verpflichtende Absicherung im Neugeschäft vorgesehen – ergänzt durch eine Opt-out-Option und eine staatliche Rückversicherung für Großschäden. Eine vollständige Pflichtlösung wird zwar nicht ausgeschlossen, doch bestehen Zweifel an der sozialen Zumutbarkeit, insbesondere bei stark gefährdeten, einkommensschwächeren Eigentümern.

Laut einer Umfrage des Ifo-Instituts befürworten 39 Prozent der Haushalte eine Pflichtversicherung gegen Elementarschäden, weitere 34 Prozent sind neutral eingestellt. Nach Aufklärung über die Höhe staatlicher Hilfen – etwa 80 Prozent der Flutschäden 2021 wurden kompensiert – steigt die Zustimmung deutlich, besonders bei bisher nicht versicherten Haushalten in Niedrigrisikogebieten.

Die Bevölkerung empfindet eine privatwirtschaftlich organisierte Pflichtversicherung zunehmend als fairer und effizienter im Vergleich zu staatlichen Einmalhilfen. Das Ifo-Institut sieht darin Potenzial für eine politische Neuordnung der Katastrophenvorsorge. Die Flut 2021 verursachte Schäden von über 40 Milliarden Euro – bei einer Versicherungsquote von nur etwa 50 Prozent der Wohngebäude. Insgesamt sind aktuell nur 25 Prozent der klimabedingten Schäden versichert.

Ein verpflichtendes System könnte sowohl die Vorsorge als auch die staatlichen Haushalte entlasten. Voraussetzung sei jedoch eine risikoadäquate Bepreisung regionaler Gefahren in den Versicherungsprämien.

In der Praxis zeigt sich: Zwar sind etwa 95 Prozent der Wohngebäude gegen Sturm versichert, doch nur rund 54 Prozent verfügen über eine Elementarschadenversicherung. Bei professionell verwalteten WEG liegt die Quote laut VDIV-Verwalter-Monitor immerhin bei 72,5 Prozent, mit deutlichen Unterschieden zwischen Nord (59,6 Prozent) und Süd (82,9 Prozent).

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Heizkosten steigen erneut – vor allem bei Fernwärme und Gas

Trotz witterungsbedingter Einsparungen werden viele Haushalte 2025 höhere Heizkosten abrechnen müssen. Besonders Fernwärme ist betroffen – Verwaltungen sollten sich auf ein erhöhtes Beschwerdeaufkommen einstellen.

Der Trend der sinkenden Energiekosten ist gestoppt. Für das Abrechnungsjahr 2024 müssen viele Mieter mit einem deutlichen Anstieg der Heizkosten rechnen – trotz geringerer Heizintensität in der Saison. Das belegen aktuelle Auswertungen des Immobiliendienstleisters Ista, der rund 900.000 Heizkostenabrechnungen analysiert hat.

Besonders betroffen sind Haushalte, die mit Fernwärme versorgt werden. Für eine Musterwohnung mit 70 Quadratmetern Fläche ergibt sich laut Ista ein durchschnittlicher Kostenanstieg von rund 27 Prozent. Statt bisher 830 Euro werden nun rund 1.055 Euro fällig. Auch Gasnutzer müssen mit einem Aufschlag von rund sieben Prozent rechnen. Lediglich bei Ölheizungen sind die Kosten rückläufig.

Ursachen sind insbesondere das Auslaufen der staatlichen Energiepreisbremsen Ende 2023 sowie die Rückkehr zur regulären Mehrwertsteuer im März 2024. Im Falle der Fernwärme wirken sich Preisänderungen zudem oft zeitverzögert aus – aufgrund langfristiger Lieferverträge.

Verwalterinnen und Verwalter müssen sich auf ein erhöhtes Informations- und Kommunikationsbedürfnis der Bewohner einstellen. Insbesondere bei deutlich gestiegenen Vorauszahlungen oder Nachforderungen steigt das Beschwerdepotenzial. Gleichzeitig rücken Transparenz und zeitnahe Verbrauchsinformationen weiter in den Fokus. Laut einer Yougov-Umfrage würden über 50 Prozent der Mieter sparsamer heizen, wenn ihnen tagesaktuelle Verbrauchsdaten zur Verfügung stünden.

Auch wenn Wärmepumpen langfristig die wirtschaftlichere Heizoption darstellen, bleibt die energetische Modernisierung vieler Bestände herausfordernd. Der Heizspiegel 2024 verweist dennoch auf Einsparpotenziale von bis zu 1.095 Euro pro Jahr – durch Effizienzmaßnahmen und Verhaltensanpassung. Die Immobilienverwaltung ist damit erneut gefordert, Brücken zwischen Mieteraufklärung, Kostenkontrolle und Modernisierungsstrategie zu schlagen.

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BGH: Seine Online-Teilnahme an der Präsenzversammlung muss der Wohnungseigentümer aktiv verlangen – grundsätzlich keine Anbietpflicht von Verwalter und GdWE

Im Frühjahr 2024 hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Auswirkungen der Coronazeit auf Eigentümerversammlungen geäußert (siehe den Newsletter vom 18.03.2024 BGH: Corona-Vertreterversammlungen haben keine nichtigen Beschlüsse herbeigeführt | VDIV Immobilienverwalter). Im Herbst 2024 kommt eine zweite Entscheidung hinzu, die die Zeit der Lockdown-Lockerung von „2G“- auf „3G“-Regelungen betrifft, darüber hinaus aber auch allgemeine Aussagen für Wohnungseigentümer enthält, die von ihrem Online-Teilnahmerecht an einer hybriden Präsenzversammlung Gebrauch machen möchten.

(Siehe den Newsletter vom 18.03.2024 BGH: Corona-Vertreterversammlungen haben keine nichtigen Beschlüsse herbeigeführt | VDIV Immobilienverwalter)

Mit Urteil vom 20.09.2024 zum gerichtlichen Aktenzeichen V ZR 123/23 sprach der BGH ein Urteil, welches u.a. die beiden folgenden amtlichen Leitsätze hervorgebracht hat: 1. Der Verwalter muss, wenn ein Grundlagenbeschluss nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG gefasst worden ist, nicht bereits in der Ladung zur Eigentümerversammlung auf die Möglichkeit der Online-Teilnahme hinweisen und die dafür notwendigen technischen Details mitteilen. 2. Ein Wohnungseigentümer, dem die Online-Teilnahme an der Eigentümerversammlung durch Beschluss gestattet ist, muss aktiv von seinem Recht auf Online-Teilnahme Gebrauch machen. Der Verwalter kann dieses Verlangen abwarten und muss die Online-Teilnahme auch dann nicht von sich aus (vorsorglich) anbieten, wenn ein Wohnungseigentümer ihm mitteilt, dass er an der Versammlung nicht physisch teilnehmen kann.

Der Fall

Es geht um eine Anfechtungsklage. Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin in einer GdWE in Bayern. In der Eigentümerversammlung vom 05.07.2021 beschlossen die Eigentümer unter TOP 8a: „Abhaltung von Hybridversammlungen: Die Wohnungseigentümer sind damit einverstanden, dass Eigentümerversammlungen im Rahmen einer Hybridversammlung abgehalten werden können für den Fall, dass Präsenzversammlungen nicht möglich sind.“ Mit Schreiben vom 10.02.2022 lud der Verwalter zu einer Versammlung am 04.03.2022 ein. Die Einladung enthielt einen Hinweis auf die wegen der COVID-Pandemie seinerzeit in Bayern geltenden „2G“-Regelungen. Die Klägerin zeigte dem Verwalter an, dass es ihr nach diesen Regelungen unmöglich sei, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen, weil sie weder gegen das Coronavirus geimpft noch von einer Infektion mit dem Virus genesen sei. Sie beantragte die Absage der Versammlung. Diese fand dennoch am 04.03.2022 statt. 2 Tage zuvor – am 02.03.2022 – war die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmeverordnung durch Ministerratsbeschluss mit Wirkung zum 04.03.2022 0:00 Uhr – also dem Versammlungstag – von „2G“ auf „3G“ gelockert worden. Die Klägerin hätte teilnehmen dürfen, was sie jedoch aus unbekannten Gründen nicht tat. Es wurden in der Versammlung mehrere Beschlüsse gefasst, die die Klägerin allesamt anfocht.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht Fürth in erster Instanz hatte der Klage stattgegeben und war der Argumentation der Klägerin gefolgt, die eklatante Verletzung ihrer Teilnahmerechte müsse zur Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse führen. Das Landgericht Nürnberg-Fürth in der Berufungsinstanz folgte dem zumindest im Ergebnis (Nichtigkeit nein, Rechtswidrigkeit ja) und bejahte einen ursächlichen Ladungsmangel, da der Verwalter es ermessensfehlerhaft versäumt habe, die Klägerin aufgrund deren Mitteilung auf die Online-Teilnahmemöglichkeit gemäß Beschlusslage hinzuweisen. Da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hatte, erhob die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie Erfolg hatte.

Anders als das Landgericht verneint der BGH einen Ladungsmangel. Der BGH führt aus, dass der Hinweis auf einen in der Vergangenheit gefassten Gestattungsbeschluss, der das hybride Format freigebe, nicht zum notwendigen Inhalt der Ladung gehöre. Dem Wohnungseigentümer müsse die Beschlusslage bekannt sein. Insoweit gelte dasselbe wie für den Hinweis auf eine Vertretungsmöglichkeit, der ebenfalls nicht zum notwendigen Inhalt gehöre. GdWE und Verwalter dürften vor diesem Hintergrund erwarten, dass ein verhinderter Wohnungseigentümer zunächst im eigenen Interesse überprüfe, ob er Zeit für die Versammlung habe und über die nötige technische Ausstattung für die Online-Teilnahme verfüge. Erst wenn der Wohnungseigentümer dem Verwalter mitteile, er wolle online an der Versammlung teilnehmen, müsse der Verwalter ihm dies ermöglichen und rechtzeitig die dafür notwendigen technischen Details mitteilen.

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Heizwende in der Sackgasse? Warum die Wärmepumpe mehr als nur Förderung braucht

Der Wunsch nach klimaneutralem Bauen ist groß – doch die Realität zeigt: Es wird immer schwieriger, diesen Anspruch bezahlbar umzusetzen. Die Kombination aus drastisch gestiegenen Baukosten, komplexer Regulierung und einer ineffizienten Förderpolitik bringt selbst ambitionierte Projekte an ihre wirtschaftlichen Grenzen. Besonders deutlich zeigt sich dies am Beispiel der Wärmepumpe: technisch ausgereift, politisch gewollt – aber wirtschaftlich oft unattraktiv.

Bauen am Limit: 6.000 Euro pro Quadratmeter – auch auf dem Land

Was in Zeiten niedriger Zinsen lange unbemerkt blieb, entfaltet nun bei gestiegenem Zinsniveau volle Wirkung. Laut einer Studie der Arge Kiel und Regiokontext summieren sich die Baukostensteigerungen auf über 30 Prozent – bei gleichzeitigem Rückgang der Nachfrage. Viele Entwickler sehen sich außerstande, neue Projekte rentabel umzusetzen. Neubauten erreichen heute ein Preisniveau, das früher nur in urbanen Spitzenlagen denkbar war. Fast 6.000 Euro pro Quadratmeter für eine Neubauwohnung sind hier Realität. Die Gründe sind vielschichtig: Neben hohen Grundstückskosten treiben infrastrukturelle Zusatzaufgaben, Umweltauflagen und technische Standards die Preise in die Höhe. Bauträger übernehmen Straßenbau, Entwässerung, soziale Infrastruktur – Aufgaben, die eigentlich der öffentlichen Hand obliegen. Hinzu kommen regulatorische Anforderungen wie Barrierefreiheit, Schallschutz, Energieeffizienz und Materialstandards.

Förderpolitik als Preistreiber

Ein zusätzlicher Faktor, der für Verzerrungen sorgt, ist die Ausgestaltung der Förderlandschaft – insbesondere im Bereich Heizung. Die Wärmepumpenförderung in Deutschland ist ein Problem. „Wir haben die dümmste Wärmepumpen-Förderung der Welt“, sagt Arge-Chef Dietmar Walberg in der „Welt“. Statt fixer Zuschüsse gibt es prozentuale Förderungen, die hohe Preise begünstigen. Hersteller und Handwerksbetriebe haben keinen Anreiz zur Kostensenkung – je teurer das System, desto höher die Förderung. Ein Vergleich mit Großbritannien zeigt, dass ein fixer Förderbetrag preisdämpfend wirken kann. Dort sorgt ein einheitlicher Zuschuss für Transparenz und Wettbewerb – in Deutschland hingegen wächst der Förderbetrag mit dem Rechnungsbetrag. Die Folge: Der Markt wird künstlich verteuert, Effizienz geht verloren.

Wärmepumpenmarkt: Stabilisierung trotz Baukrise

Trotz der widrigen Bedingungen zeigt sich die Wärmepumpenbranche stabil. Im ersten Quartal 2025 wurden laut Bundesverband Wärmepumpe (BWP) rund 62.000 Geräte verkauft – ein Plus von 35 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Wachstumstreiber sind vor allem Luftwärmepumpen, deren Absatz um 39 Prozent zulegte. Der Marktanteil der Wärmepumpe bleibt mit 27 Prozent konstant – während fossile Systeme verlieren. Die Branche blickt dennoch mit gemischten Gefühlen auf die Zukunft. Zwar wird für das Gesamtjahr ein Marktwachstum von 30 Prozent erwartet. Doch dies gelingt nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: verlässliche Rahmenbedingungen und sinkende Strompreise. Letzteres ist im Koalitionsvertrag vorgesehen – muss jedoch rasch umgesetzt werden, um die Wettbewerbsnachteile der strombetriebenen Wärmepumpe gegenüber dem weiterhin steuerlich begünstigten Gas zu kompensieren.

Weniger Komplexität, mehr Wirkung

Der Ruf nach Vereinfachung wird lauter. Zwar kündigt der Koalitionsvertrag eine Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an, doch bleibt offen, welche Änderungen geplant sind. „Entscheidend ist nun Planungssicherheit, nicht die vollständige Rücknahme der Reform. Andernfalls droht neue Verunsicherung bei Eigentümern und Investoren“, so Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland.  Die Wärmewende kann gelingen – aber nur, wenn die Förderpolitik neu gedacht, Bauvorgaben realitätsnah angepasst und regulatorische Prozesse verschlankt werden. Technologisch ist vieles möglich, wirtschaftlich bleibt es herausfordernd.

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Mietpreisbremse bis 2029 verlängert – neue Regulierungsschritte und Expertenkommission geplant

Die Mietpreisbremse soll bis Ende 2029 verlängert werden. Zudem ist eine Ausweitung auf Index- und Kurzzeitmieten vorgesehen. Eine Expertengruppe soll bis Ende 2026 weitere Reformen vorbereiten. Immobilienverwaltungen müssen sich auf verschärfte Vorgaben in angespannten Wohnungsmärkten einstellen.

Der Bundesrat hatte am 7. April 2025 einen Gesetzentwurf zur Verlängerung der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 eingebracht (Drucksache 21/17). Die Bundesländer sollen damit weiterhin die Möglichkeit haben, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt per Rechtsverordnung auszuweisen. Voraussetzung für eine wiederholte Gebietsausweisung ist künftig eine Begründung, welche Abhilfemaßnahmen seit der letzten Ausweisung ergriffen wurden und warum diese nicht zur Entspannung des Marktes führten.

Auch der nun vorliegende Koalitionsvertrag schreibt vor: Die Mietpreisbremse in angespannten Wohnungsmärkten wird für vier Jahre verlängert. Zusätzlich zur Verlängerung der Regelung bis 2029 sind weiterführende Maßnahmen geplant: Eine Expertengruppe unter Beteiligung von Mieter- und Vermieterverbänden soll bis Ende 2026 Vorschläge zur Harmonisierung mietrechtlicher Vorschriften erarbeiten. Ziel ist auch die Reform der bislang unpräzisen Mietwucher-Vorschrift im Wirtschaftsstrafgesetz. Künftig soll ein Bußgeld bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse eingeführt werden.

Neue Regulierungsbereiche kommen ebenfalls hinzu: In angespannten Märkten werden künftig auch Indexmietverhältnisse sowie möblierte und Kurzzeitvermietungen stärker reguliert. Für Immobilienverwaltungen bedeutet dies ein wachsendes Maß an Prüfpflichten, insbesondere bei Neuabschlüssen oder Umstellungen bestehender Mietverhältnisse.

Branchenkritik bleibt nicht aus. Insbesondere die Kombination aus verschärften Eingriffen in Mietpreisstrukturen und fehlenden Fortschritten bei Investitionsanreizen stößt auf Ablehnung. Kritiker sehen im Koalitionsvertrag eine widersprüchliche Strategie: Maßnahmen zur Eigentumsförderung, steuerlichen Entlastung bei Sanierungen oder zur Investorenbindung fehlen, während gleichzeitig regulatorische Eingriffe zunehmen.

„Wer von einem Wohnungsbau-Turbo spricht und gleichzeitig die Mietpreisbremse verlängert, führt den Markt bewusst in die Irre. Die geplante Investitions-, Steuerentlastungs- und Entbürokratisierungsoffensive bleibt ohne Substanz. Es fehlen klare Maßnahmen zur Eigentumsförderung, zur steuerlichen Entlastung von Sanierungen und zur Rückgewinnung von Vertrauen bei Investoren“, kommentiert Martin Kaßler, VDIV-Geschäftsführer, die Verlängerung.

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Pflicht zur Elementarschadenversicherung: Neuer Kostentreiber für Eigentümer und Verwaltungen?

Union und SPD planen die Einführung einer Pflichtversicherung gegen Elementarschäden für alle Wohngebäude. Der Koalitionsvertrag sieht deshalb eine staatliche Rückversicherung, eine Opt-out-Regelung und regulierte Bedingungen vor. Eigentümer, Verwalter und Mieter müssen sich auf steigende Kosten und neue Anforderungen einstellen.

Im Rahmen der Koalitionsverhandlungen haben Union und SPD ein weitreichendes Vorhaben angekündigt: Künftig sollen alle Wohngebäude in Deutschland verpflichtend gegen Elementarschäden wie Hochwasser, Starkregen oder Erdbeben versichert werden. Damit reagiert die Politik auf die wachsenden Risiken durch den Klimawandel und Naturkatastrophen wie im Ahrtal 2021, die versicherte Schäden in Milliardenhöhe verursacht haben.

Nach dem nun vorliegenden Koalitionsvertrag wird im Neugeschäft die Gebäudeversicherung nur noch in Kombination mit einer Elementarschadenabsicherung angeboten. Im Bestandsgeschäft sollen bestehende Verträge zu einem festzulegenden Stichtag ebenfalls erweitert werden – jedoch mit der Option auf einen Opt-out. Eigentümer könnten sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Zusatzdeckung entscheiden. Die konkreten Bedingungen dieser Wahlfreiheit sind noch offen.

Zur Sicherstellung der langfristigen Tragfähigkeit des Modells ist eine staatliche Rückversicherungslösung vorgesehen. Gleichzeitig sollen die Versicherungsbedingungen weitgehend reguliert werden. Dies soll gewährleisten, dass die Prämien für die Zusatzdeckung bezahlbar bleiben – auch in risikobehafteten Regionen. Zudem ist eine Sensibilisierung der Länder und Kommunen für Risiken in der Bauleitplanung vorgesehen. Staatshaftungsregelungen für Schäden in neu ausgewiesenen Baugebieten sollen konkretisiert werden.

Derzeit verfügen laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) nur etwa 54 Prozent der Wohngebäude über einen Elementarschadenschutz.

Der VDIV weist darauf hin, dass eine Pflichtversicherung nicht präventiv wirken kann, aber zu Mehrkosten für Eigentümer und letztlich auch für Mieter führt, da die Prämien umlagefähig sind. Eine Umverteilung der Wohnkosten ist damit unausweichlich.

Auch Immobilienverwaltungen sind direkt betroffen. Sie müssten künftig sicherstellen, dass alle verwalteten Objekte den neuen Anforderungen entsprechen, Fristen eingehalten und Versicherungsunterlagen vollständig dokumentiert sind. Bei Eigentümerwechseln und Neuvermietungen wächst der Koordinationsaufwand erheblich – insbesondere bei heterogenen Beständen und unvollständiger Datengrundlage.

Der VDIV Deutschland hat dazu im Herbst 2024 einen Verwalter-Monitor durchgeführt: „Pro und Contra einer Elementarschadenversicherung – Innenansichten einer Branche“. Im Ergebnis: bei Immobilienverwaltungen gibt es unterschiedliche Ansichten: 47,7 Prozent der befragten Verwaltungen unterstützen das Einführen einer Pflichtversicherung, während 47,7 Prozent für das Angebotsmodell sind. Regional gibt es dabei jedoch deutliche Unterschiede, die auf divergierende Erfahrungen mit Naturgefahren und Schadensfällen hindeuten: Während in den südlichen Bundesländern 61,9 Prozent der Verwaltungen eine Pflichtversicherung bevorzugen, befürworten in Nord- und Ostdeutschland 58,9 Prozent bzw. 57,5 Prozent das Abwahl-Modell.

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Steigende Gaspreise im Sommer: Was das für den Winter bedeutet

Trotz niedriger Nachfrage steigen die Gaspreise im Sommer. Deutschlands Gasspeicher sind ungewöhnlich leer – eine Entwicklung mit weitreichenden Folgen für Verbraucher und Unternehmen. Droht ein erneuter Kostenschock im Winter?

Die aktuelle Entwicklung auf dem Gasmarkt sorgt für Unsicherheit: Die Preise steigen bereits im Sommer, obwohl die Nachfrage in dieser Jahreszeit üblicherweise niedriger ist. Während Europas Gasspeicher in den vergangenen Jahren im Frühjahr zu rund 65 Prozent gefüllt waren, liegt der Füllstand 2024 bei nur 33 Prozent. Das erschwert die Vorbereitung auf die Heizperiode und birgt erhebliche Risiken für die Energieversorgung im Winter.

Die ungewöhnliche Preisentwicklung ist auf mehrere Faktoren zurückzuführen. Zum einen wird Europa zunehmend von Flüssigerdgas (LNG) abhängig, das international zu schwankenden Preisen gehandelt wird. Seit Januar 2024 strömt zudem kein russisches Gas mehr durch die Ukraine nach Mitteleuropa. Zusätzlich spekulieren Händler auf steigende Angebote oder staatliche Eingriffe, was zu weiteren Unsicherheiten führt.

Besonders problematisch sind die gesetzlichen Vorgaben der EU, die vorschreiben, dass die Gasspeicher bis November zu 90 Prozent gefüllt sein müssen. Sollte der Markt nicht reagieren, könnte der Staat erneut eingreifen – wie bereits 2022 geschehen. Damals musste die Firma Trading Hub Europe (THE) Gas für 8,7 Milliarden Euro beschaffen, was später zu Milliardenverlusten führte, die über eine Umlage auf die Verbraucher abgewälzt wurden.

Sollte der Staat erneut gezwungen sein, große Mengen Gas zu beschaffen, droht eine weitere Erhöhung der Gasspeicherumlage. Bereits jetzt sind energieintensive Unternehmen wie die Papier- oder Chemieindustrie erheblich belastet. Der Industrieverband VCI warnt vor Standortverlagerungen, sollte die Umlage weiter steigen. Auch Privathaushalte könnten durch höhere Energiepreise im kommenden Winter stark betroffen sein.

Die Bundesregierung setzt sich auf EU-Ebene für eine Lockerung der Füllstandvorgaben ein, um Spekulationen auf staatliche Eingriffe entgegenzuwirken. Gleichzeitig wird geprüft, ob neue Anreizsysteme geschaffen werden können, um den Gasmarkt zu stabilisieren.

Langfristig fordern viele Unternehmen eine Reduzierung der Stromsteuer und der Netzentgelte, um alternative Energieträger wirtschaftlicher zu machen. Während die Politik noch nach Lösungen sucht, bleibt die Unsicherheit auf dem Gasmarkt bestehen – mit potenziell weitreichenden Konsequenzen für die Heizperiode 2024/25.

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Heizkosten steigen weiter – Mieter müssen mit Mehrbelastung rechnen

Trotz gesunkener Energiepreise steigen die Heizkosten für viele Haushalte weiter. Eine aktuelle Analyse zeigt, dass sich die Heizkosten im Vergleich zu 2021 um bis zu 330 Euro erhöht haben. Besonders betroffen sind Haushalte mit Fernwärme, da die Preise hier um 42 % gestiegen sind.

Die Heizkosten in Deutschland steigen weiter – trotz einer vermeintlichen Entspannung an den Energiemärkten. Eine aktuelle Analyse des Immobiliendienstleisters Ista zeigt, dass Mieter in einer 70-Quadratmeter-Wohnung 2024 mit bis zu 330 Euro höheren Heizkosten rechnen müssen als noch 2021.

Besonders stark betroffen sind Haushalte mit Fernwärme, wo die Kosten um 42 % gestiegen sind. Auch Ölheizungen (+47 %) und Gasheizungen (+36 %) verursachen deutliche Mehrkosten. Die Ursache liegt in den gestiegenen Energiepreisen sowie in höheren Abgaben wie der CO₂-Steuer, die fossile Brennstoffe verteuert.

Die repräsentative ISTA-Umfrage zeigt zudem, dass über 74 % der Mieter keine monatliche Verbrauchsübersicht erhalten – obwohl sie darauf einen gesetzlichen Anspruch haben, wenn eine fernauslesbare Messtechnik im Gebäude vorhanden ist. 49 % der Befragten gaben an, dass sie ihr Heizverhalten ändern würden, wenn sie genauere Informationen über ihren Verbrauch hätten.

Während der co2online-Heizspiegel für 2024 Entlastungen bei Gas (-25 %), Wärmepumpen (-18 %) und Heizöl (-4 %) prognostiziert, erwartet er bei Fernwärme einen weiteren Anstieg von 21 %. Experten fordern daher eine stärkere Regulierung der Fernwärmepreise sowie gezielte Fördermaßnahmen zur energetischen Sanierung.

Mit dem weiter steigenden CO₂-Preis wird der Druck auf Haushalte in den kommenden Jahren weiter zunehmen. Wer die Heizkosten langfristig senken will, sollte daher auf effiziente Heiztechnik und bessere Verbrauchskontrolle setzen.

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Heizungstausch: Förderung bleibt mindestens bis Mitte 2025 bestehen

Die staatliche Förderung für den Austausch fossiler Heizungen bleibt mindestens bis Mitte 2025 erhalten. Hausbesitzer, die auf klimafreundliche Heizsysteme umsteigen wollen, können weiterhin von finanzieller Unterstützung profitieren.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude bleibt weiterhin bestehen. Eigentümer, die ihre fossilen Heizungen gegen klimafreundliche Alternativen austauschen wollen, können bis mindestens Mitte 2025 Zuschüsse beantragen.

Das Bundeswirtschaftsministerium bestätigte, dass die Förderung unabhängig von einem möglichen Regierungswechsel vorerst fortgeführt wird. Wer einen Antrag stellt und eine Zusage erhält, kann sich auf die finanzielle Unterstützung verlassen, sofern alle Förderkriterien erfüllt sind.

Seit Februar 2024 erhalten Hausbesitzer Zuschüsse für den Einbau neuer Heizsysteme, darunter Wärmepumpen, Hybridheizungen sowie der Anschluss an Nah- oder Fernwärmenetze. Die Förderung ist direkt mit dem Gebäudeenergiegesetz verknüpft, das die Abkehr von fossilen Brennstoffen vorantreiben soll. Änderungen könnten frühestens mit einer neuen Bundesregierung erfolgen. Bis dahin haben Eigentümer die Möglichkeit, Fördermittel zu nutzen und ihre Heizung auf eine zukunftsfähige Technologie umzustellen.

Der frühzeitige Umstieg auf eine klimafreundliche Heizung kann langfristig nicht nur Kosten sparen, sondern auch zur Reduzierung von CO₂-Emissionen beitragen. Eigentümer, die eine Modernisierung planen, sollten die aktuellen Fördermöglichkeiten daher zeitnah prüfen.

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