Prüfen Sie die Beitragsbescheide der Verwaltungsberufsgenossenschaft!

Dessen Höhe ergibt sich aus dem an jeden Beschäftigten ausgezahlten Entgelt des abgelaufenen Kalenderjahres. Die VBG erhebt einen Mindestbeitrag, der in den Jahren 2011 und 2012 bei 50 Euro und in den Jahren 2013 bis 2015 bei 48 Euro lag. Dies wurde in der Vergangenheit vom VBG-Vorstand festgelegt.

Diese gängige Praxis der gesetzlichen Unfallversicherungen hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 4. Dezember 2014 (Az. B 2U 11 /13 R) für unzulässig erklärt: Wenn ein Mindestbeitrag erhoben werden soll, ist dessen Höhe nicht vom Vorstand sondern von der Vertreterversammlung in der Beitragssatzung zu regeln. Die VBG hat mittlerweile für die Jahre ab 2014 die Höhe des Mindestbeitrags durch Satzung geregelt. Auf Grund der Verjährungsfristen sind Rückerstattungsansprüche für die Zeit vor 2012 nicht mehr zu erheben. Das heißt für Verwalter: Die Beitragsbescheide der Jahre 2012 und 2013 sind dahingehend zu überprüfen, ob der Mindestbeitrag erhoben wurde. In diesen Fällen kann bei der VBG die Erstattung der Differenz zwischen den Mindestbeiträgen und den rechnerischen Beiträgen beantragt werden.

Den Urteilstext zu BSG Az. B2 U11/13 R vom 4. Dezember 2014 finden Sie unter: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=13752

Wohneigentümer leben (langfristig) günstiger

uf längere Sicht lebt es sich günstiger in den eigenen vier Wänden. Dies bestätigt eine aktuelle Analyse des Forschungsinstituts empirica und der LBS Reserach. Auch wenn die Anfangsbelastung der „Neueigentümer” anfänglich höher ist als die Wohnkosten von Mieterhaushalten, konstatieren die Forscher: Eigentum schlägt Miete.

Ist die Immobilie erst einmal schuldenfrei müssen Wohneigentümer demnach nur noch etwa jeden sechsten Euro fürs Wohnen aufbringen, Mieter fast jeden dritten. Während Mieterhaushalte mit steigenden Mieten konfrontiert sind, sinken die Ausgaben der Wohneigentümer insbesondere durch die regelmäßige Kredittilgung stetig.

Kostenvorteile von Mietern schmelzen dahin
Dies verdeutlichen auch die Zahlen der Untersuchung: unter 40-Jährige geben durchschnittlich 619 Euro monatlich für die Miete aus. Eigentümer gleichen Alters müssen tiefer in die Tasche greifen und rund 729 Euro im Monat „berappen”. Hat man das Rentenalter erreicht, wendet sich das Blatt jedoch. So beträgt die Miete der über 64-Jährigen im Schnitt 688 Euro – etwa ein Drittel des verfügbaren Einkommens im Ruhestand. Die Wohnkosten eines Eigentümers belaufen sich dann auf nur noch 499 Euro monatlich. Sind die eigenen vier Wände schuldenfrei, reduzieren sich die Ausgabe auf 386 Euro. Kostenvorteil: Eigentümer!

Mehr Geld im Alter
Eigentümer profitieren zudem von einem „Mehr” an Wohnqualität und verfügen u. a. über größere Wohnflächen und eine bessere Ausstattung. Wer in den eigenen vier Wänden wohnt, muss sich zudem keine Gedanken um steigende Mieten oder gar Verdrängung aus dem Kiez machen, so die Forscher. Der entscheidende Vorteil der schuldenfreien Eigentümer ist jedoch die sog. „Liquiditätsrente”. Ihnen stehen über 300 Euro im Monat mehr für Ausgaben zur Verfügung als Rentnern, die zur Miete wohnen.

Quelle:
Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV)
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BGH: Betriebskostennachforderungen bei verspäteter WEG-Abrechnung

Nur wenn der Vermieter die Verspätung nach § 556 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB nicht zu vertreten hat, wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist, kann er nach Ablauf der Frist noch eine Nachforderung geltend machen. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam.

BGH-Urteil VIII ZR 249/15 vom 25.01.2017

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BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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Förderung von KWK-Anlagen wird eingeschränkt

Davon betroffen sind auch innovative KWK-Systeme. Diese Neuregelung basiert auf einer Vereinbarung mit der EU. Das entsprechende Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kraft-Wärme-Koppelung passierte am 16. Dezember 2016 den Bundesrat, nachdem es einen Tag zuvor im Bundestag verabschiedet wurde.

Änderungen im EEG
Auch die neuen Regeln zur Eigenversorgung mit Strom sind damit beschlossene Sache: Während Altanlagen Bestandsschutz erhalten, werden Neuanlagen mit der – teilweise reduzierten – Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) belastet werden, um die Förderkosten des EEG auf möglichst viele Schultern zu verteilen.

Verkündung und Inkrafttreten
Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Quelle:
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Gesetzentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für Verwalter erstmals im Bundestag

Anlässlich der ersten Lesung des Gesetzentwurfes (BT-Drs.: 18/10190) im Deutschen Bundestag und der anschließenden Überweisung in die zuständigen Bundestagsauschüsse weist der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) erneut darauf hin, dass der bisherige Entwurf nicht weitreichend genug ist. Der Branchenverband mahnt daher wiederholt an, den Mietverwalter und die Mitarbeiter einer Immobilienverwaltung in den Sachkundenachweis einzubeziehen sowie eine Weiterbildungspflicht festzuschreiben.

Unter dem Tagesordnungspunkt 32 befasst sich der Deutsche Bundestag in der Nacht des 10. Novembers erstmals mit dem Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums. Der aktuelle Entwurf sieht vor, eine Erlaubnispflicht in § 34c der Gewerbeordnung einzuführen. Diese umfasst neben der erforderlichen Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen auch eine verbindliche Sachkundeprüfung für Wohnungseigentumsverwalter und Makler. Ebenso soll für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis auch der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung beim Verwalter vorliegen.

Der DDIV sieht am aktuellen Gesetzentwurf jedoch noch erheblichen Nachbesserungsbedarf und appelliert daher erneut an die Politik, auch den Mietverwalter in die Erlaubnispflicht einzuschließen und den Sachkundenachweis auf Mitarbeiter in der Immobilienverwaltung auszudehnen. Darüber hinaus spricht sich der DDIV für eine Weiterbildungspflicht aus, um die Qualität der Immobilienverwaltung nachhaltig zu sichern und ein hohes Maß an Verbraucherschutz für Eigentümer, Vermieter und Mieter zu gewährleisten.

Quelle:
Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. (DDIV)
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BMWI plant Verschiebung der EnEV-Verschärfung

Die geplante Verschärfung der Energieeinsparverordnung für Privatgebäude wird auf die nächste Legislaturperiode (also die Zeit nach der Bundestagswahl im Herbst 2017) verschoben. Nur für öffentliche Gebäude soll es noch in dieser Amtsperiode neue Auflagen geben. Diesen Plan will das Ministerium in den nächsten Wochen mit den Bundesländern besprechen. Die hatten sich bereits gegen die weitere Verschärfung der Energieeinsparauflagen ausgesprochen. Diese galt jedoch bislang als nötig, damit Deutschland in einigen Jahren die Gebäuderichtlinie der EU erfüllt. Die sieht vor, dass ab 2021 alle Neubauten im Niedrigst-Energiestandard erstellt werden. Die EnEV 2014 erfüllt dieses Niveau nicht.

Quelle: http://www.immobilien-zeitung.de

Bundesratsbeschluss zum Gesetzesentwurf für Berufszugangsvoraussetzungen

Wohnungseigentumsverwalter müssen demnach neben der Berufshaftpflichtversicherung auch Nachweise über ihre Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse vorlegen. Darüber hinaus fordert der Bundesrat, dass Makler und Immobilienverwalter auch über nachgewiesene Fähigkeiten in der Kundenberatung verfügen sollten.

Der BVI begrüßt an dem Bundesratsbeschluss vor allem, dass entgegen der Forderungen des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, Immobilienverwalter, die mindestens sechs Jahre ununterbrochen professionell am Markt tätig sind, von der Pflicht zum Sachkundenachweis ausgenommen bleiben.

Der BVI-Forderung nach einer Ausweitung der Pflicht zum Sachkundenachweis auf Mietverwalter wurde nicht statt gegeben.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung erstellen kann. Anschließend befasst sich der Bundestag mit den Vorlagen.

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BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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Bundesrat nickt Änderungen im Meldegesetz ab

Wie bereits vom Bundestag beschlossen, entfällt zum November die Verpflichtung für Vermieter, ihrem Mieter den Auszug zu bestätigen. Die sogenannte Wohnungsgeberbestätigung ist dann nur noch beim Einzug erforderlich. Bei dem erst zum 1. November 2015 in Kraft getretenen Gesetz hatte sich früh Nachbesserungsbedarf gezeigt. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums lag bereits in diesem Frühjahr vor. Die jetzige Änderung wird mit dem hohen Verwaltungsaufwand für die Kommunen begründet.

Quelle:
BVI Bundesfachverband der Immobilienverwalter e.V.
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Duschen ist gefährlich? Risiken durch mangelnde Trinkwasserqualität?

Duschen bedeutet für viele Menschen nicht nur Hygiene, sondern auch Entspannung. Jetzt Duschen ein Gesundheitsrisiko darstellen? Legionellen lautet das Schreckenswort: Nach Schätzung des Umweltbundesamtes erkranken in Deutschland jedes Jahr 20.000 bis 32.000 Menschen an einer Lungenentzündung, die durch Legionellen hervorgerufen wird. Abgestandenes Wasser kann Legionellen enthalten. Durch den beim Duschen entstehenden Wasserdampf werden sie eingeatmet und führen zur Lungenentzündung.

Legionellen kommen überall auf der Welt im Süßwasser, auch im Grundwasser, in kleinen Mengen vor. Gefährlich werden die beweglichen Stäbchenbakterien für den Menschen, wenn sie sich explosionsartig vermehren, z. B. in Warmwasseraufbereitungsanlagen von Häusern, bei Temperaturen zwischen 30 und 45 Grad Celsius. Gefährlich wird es auch dann, wenn eigentlich kaltes Wasser plötzlich lauwarm aus dem Hahn kommt, Wasser nur noch auf Temperaturen von unter 50 Grad erhitzt wird oder über Wochen im Rohrsystem absteht.

Die Trinkwasserverordnung definiert daher erstmals einen Grenzwert, der nicht überschritten werde darf: er beträgt 100 koloniebildende Einheiten in 100 ml Wasser. Nach der Stellungnahme des Umweltbundesamtes können falsch konstruierte oder falsch betriebene Trinkwasserinstallationssysteme die gefährliche Vermehrung von Legionellen entscheidend begünstigen.

Ein Mehr an Sicherheit durch die Trinkwasserverordnung

Die Trinkwasserverordnung ist das wichtigstes Instrument, um Regularien zum Qualitätserhalt des Trinkwassers flächendeckend durchzusetzen und der Bevölkerung ein Mehr an Sicherheit zu geben. In einer weiteren Fassung von November 2011 wurde geregelt, dass Vermieter, Verwalter und Eigentümergemeinschaften (WEGs) in Zukunft für die Einhaltung der Bestimmungen gerade stehen müssen.

Sie sind für eine einwandfreie Wasserqualität in sämtlichen Hausleitungen vom Keller bis zum letzten Duschkopf im Dachgeschoss verantwortlich. Jedes Mehrfamilienhaus in Deutschland mit zentraler Warmwasserbereitung einmal im Jahr ohne Aufforderung auf gesundheitsschädliche Erreger wie Legionellen getestet werden.

Weiterhin müssen Vermieter oder WEGs dafür Sorge tragen, dass geeignete Probenahmestellen vorhanden sind. Unter Umständen entstehen Kosten, weil nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine geeignete Probenahmestelle einzubauen ist. Warmwasserproben werden an mindestens drei Stellen entnommen: am Ein- und Ausgang des Warmwasserspeichers sowie an Steigsträngen mit weit vom Speicher entfernten Zapfstellen.

Die Kosten für die Installation zusätzlicher Armaturen wie auch die Kosten für die jährlich vorgeschriebenen Wasseruntersuchungen sind umlagefähig.

Erneute Änderung ab 2016

Jetzt wurde die Trinkwasserverordnung seit März 2016 noch einmal durch eine Erweiterung verschärft. Diese Änderung bestimmt, dass ab sofort auch die Stoffe Radon und Tritium im Trinkwasser analysiert und entsprechend überwacht werden müssen. Damit eine jährliche Strahlungsaufnahme durch die sogenannten Radionuklide Radon und Tritium abgeschätzt werden kann, wird zudem eine sogenannte Richtdosis festgelegt.

Warum das? Diese radioaktiven Stoffe gelangen auf natürlichem Wege ins Grundwasser. Die Konzentration richtet sich dabei stark nach den geologischen Voraussetzungen der Region. Herausfiltern lassen sich diese Stoffe nicht, demzufolge wird der Strahlungsstatus fortan überwacht.

Für Eigentümer von Immobilien oder WEGs bringt die Trinkwasserverordnung erweiterte Untersuchungs- und Meldepflichten mit sich. Für die Umsetzung der damit einhergehenden Maßnahmen und Kosten ist sicherlich ein Beschluss notwendig, der in der Eigentümerversammlung zunächst besprochen und beraten werden kann. Allerdings kann die Eigentümerversammlung nicht beschließen, die Anforderung der Verordnung nicht zu erfüllen, denn sie ist gesetzliche Verpflichtung.

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